
|
Dienstag, Februar 26, 2008
1. März - Neues Mofa-Kennzeichen ist Pflicht
Für alle Fahrzeuge die ein Versicherungskennzeichen führen müssen beginnt das neue Versicherungsjahr zum 1. März 2008. Zu diesen Fahrzeugen zählen Mopeds, Mofas, Quads und auch Minicars, die höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
Ab März sollte also kein Verkehrsteilnehmer mehr mit einem grünen Kennzeichen unterwegs sein. Nicht nur, dass er nicht versichert ist und im Falle eines Unfalls für den Schaden selbst aufkommen muss, er begeht auch eine Straftat. Das Fahren ohne gültiges Kennzeichen ist nämliche keine einfache Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vergehen.
Der Versicherungsschutz beginnt ab Versicherungsvertragsabschluss und ist im Allgemeinen für ein Jahr gültig. Grundsätzlich endet der Vertrag im Februar des darauf folgenden Jahres. Eine Kündigung ist nicht nötig, da es sich um ein “Ablaufkennzeichen“ handelt. Das Kennzeichen oder die Versicherungspolice gilt als Versicherungsnachweis. Für den Abschluss brauchen Minderjährige die Unterschrift der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten.
Wer durch ein Kleinkraftrad geschädigt wird und die Versicherung des Verursachers ist nicht bekannt, kann über die Buchstabenkombination des Kennzeichens im Internet unter www.zentralruf.de die entsprechende Versicherungsgesellschaft ausfindig machen.
Posted by Sabine on 02/26 at 03:53 PM
KFZ-Versicherung •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Neues Angebot der Stuttgarter zum Thema Rente
Seit Anfang dieses Jahres hat die Stuttgarter Versicherung eine neue Renten-Tarifgeneration im Angebot: die Stuttgarter FlexRente mit den Produktvarianten FlexRente classic und FlexRente invest. Mittels der FlexRente ist es den Verbrauchern viel besser möglich, ihre Absicherungsstrategie für den Ruhestand auf die aktuelle Lebenssituation und persönlichen Wünsche anzupassen. Diese neuartige flexible Altersvorsorge ist bestens dazu geeignet sich der jeweiligen Lebenssituation anzupassen und bietet dabei zwei unterschiedliche Varianten an.
Die Stuttgarter FlexRente classic ist eher für solche Kunden empfehlenswert, die sicherheitsorientiert sind und alle Vorzüge einer modernen, klassischen Altersvorsorge haben wollen. Das beinhaltet garantierte Leistungen mit einem flexiblen Auszahlungskonzept, lebenslange Rente, einmalige Kapitalabfindung, individuelle Teilzahlungen sowie die Möglichkeit, in der Ansparphase die Zahlung der Beiträge bei Bedarf heraufzusetzen, zu verringern oder 2 Jahre lang zu unterbrechen, bei Elternzeit sogar 3 Jahre. Beide Varianten, das heißt classic und invest, bieten derartige Flexibilitäten bei der Anspar- und auch der Auszahlungsphase.
Renditeorientierte Verbraucher sollten sich eher an die Stuttgarter FlexRente invest halten, wobei sie aus dem Stuttgarter Fondsuniversum 44 Fonds von 14 Fondsgesellschaften frei wählen können. Ein kostenloser Fondswechsel, um auf Veränderungen am Kapitalmarkt besser reagieren zu können, ist möglich. Des Weiteren gibt es bei beiden Varianten einen Todesfallschutz, eine Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung als auch dynamische Beitragszahlungen. Außerdem können die Kunden mithilfe von FlexPlus frei entscheiden, wann und wo sie die Ablaufleistungen in Anspruch nehmen möchten.
Posted by Sabine on 02/26 at 03:49 PM
Rentenversicherung •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Versicherung gegen Umweltverschmutzung in China
Das Umweltbewusstsein scheint auch in China anzukommen. Vor nicht all zu langer Zeit hat das chinesische Hauptamt für Umweltschutz und das chinesische Komitee für die Aufsicht und Kontrolle des Versicherungswesens ein gemeinsames Dokument veröffentlicht.
In diesem Dokument wird die Einführung einer Haftpflichtversicherung gegen Umweltverschmutzungen angekündigt. Demnach sollen bis zum Jahr 2015 die chinesischen Behörden eine landesweite Haftpflichtversicherung gegen Umweltverschmutzung verabschieden.
Durch die Haftpflichtversicherung gegen Unweltschäden soll ein Unternehmen die Möglichkeit haben, mit einer Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsvertrag abzuschließen, der bei eventuellen Unfällen die Folgen der Umweltverschmutzung abdeckt. Die Versicherungsgesellschaften bewilligen dem Geschädigten einen Ausgleich im Falle einer Umweltverschmutzung, die durch einen ihrer Versicherten verursacht wurde.
Noch in diesem Jahr werden die chinesischen Behörde beginnen, Versicherungen für Unternehmen verschiedener Branchen zu erproben. Zu den Unternehmen für die speziell dieser Versicherungsschutz entwickelt wird gehören unter anderem Firmen, die in der Produktion, dem Verkauf, der Lagerung, im Transport und dem Gebrauch gefährlicher Stoffe tätig sind. Aber auch petrochemische Betriebe und Firmen die Sondermüll entsorgen gehören zu den angestrebten Versicherungskunden, denn dort kann es leicht zu Umweltverschmutzungen kommen.
Posted by Sabine on 02/26 at 02:28 PM
Versicherungen •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Die Sterbegeldversicherung und ihre Tücken
Bei Versicherungen geht es entweder darum, für den Fall X vorzubeugen, oder eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, etwa bei der privaten Rentenversicherung. Die Sterbegeldversicherung hat ein wenig von beidem, wenngleich die Hoffnung auf einen Zugewinn nicht im Vordergrund steht. Der Wunsch, würdevoll beigesetzt werden zu können ohne die Familie finanziell zu belasten, ist die eigentliche Antriebsfeder, warum Menschen ihre Unterschrift unter eine solche Police setzen. Hier gehe es um Werte, die nicht mit einer Rendite gemessen werden könnten, sagt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und weist die Kritik an der Sterbegeldversicherung weit von sich.
Sie kommt von Seiten der Verbraucherschützer und des Bundes der Versicherten. Sie raten eindringlich davon ab, auf diese Weise für den eigenen Tod vorzusorgen. Wer sehr alt werde, zahle mehr als die Verwandten später ausgezahlt bekommen. In einem Rechenbeispiel für eine 54jährige Frau, die einen Vertrag über 5.000 Euro mit einer Laufzeit von 25 Jahren abschließt, und nach ihrem 80. Geburtstag verstirbt, wären 5676 Euro an Beiträgen fällig gewesen. Auf der anderen Seite – was niemand sich wünscht – besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer sehr früh stirbt und weit weniger eingezahlt hat.
Statt mit einer Sterbegeldversicherung Kapital für den letzten Weg anzusparen, gibt es nach Ansicht der Verbraucherzentralen weitaus bessere Möglichkeiten. Jede Bank biete Sparpläne an, in die ab 25 Euro monatlich eingezahlt werden kann. Dank der Zinsen sei die im Beispielsfall genannte Versicherungssumme von 5.000 Euro bereits mit dem 67. Lebensjahr erreicht – je nach Verzinsung auch schon eher.
Posted by Andre on 02/26 at 01:59 PM
Versicherungen •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Die Rechte und Pflichten von Versicherten bei Gefahrenerhöhung
Dies ist die Fortsetzung der Serie über das neue Versicherungsvertragsrecht VVG. Im vorigen Teil ging es um die Anzeigepflicht bei der Gefahrenerhöhung, in diesem Teil geht es um die Änderungen, die im Falle einer Gefahrenerhöhung eintreten können. Diese Rechte muss man kennen, damit man als Versicherter nicht plötzlich vor der Kündigung seines Versicherungsvertrags steht. Denn bei Versicherungen geht es eben nicht nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, das macht mich nicht heiß“, sondern es geht immer um wichtige Rechte und Pflichten. Deshalb wollen wir sie an dieser Stelle über die wichtigsten Punkte des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes, informieren.
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
- Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
- Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
- Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
- In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
- Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
- Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Posted by Christel on 02/26 at 01:58 PM
Wissenswertes •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Page 1 of 1 pages
Next entry: Risiken der Kombination von Annuitätendarlehen und Bauspardarlehen
Previous entry: Styropor Häuser erobern den deutschen Immobilienmarkt
|
 |
|