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Sonntag, März 30, 2008

Unfallversicherung gilt auch im Ausland

Abermals ist klar gestellt worden, wer als Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten ins Ausland gesendet wird, um sich dort um die Geschäfte zu kümmern, wird weiterhin durch die inländische gesetzliche Unfallversicherung geschützt und zwar auf allen damit zusammenhängenden Wegen. Der einzige zu beachtende Punkt dabei ist, dass der Aufenthalt nicht längerfristig sein darf, es muss sich um einen zeitlich befristeten Auftrag handeln.

Auch die Verwaltungs-Berufs-Genossenschaft (VBG) weist ausdrücklich auf diese Punkte hin. Sollte der Arbeitnehmer jedoch nur für die Arbeit im Ausland eingestellt worden sein, so ist eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abzuschließen, so die Empfehlung der VBG. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten dann mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Kontakt treten, um Näheres zu regeln.

Posted by Saskia on 03/30 at 09:49 PM
UnfallversicherungKommentar(e) (0) • Trackbacks (0) • Permalink

Teurer Wechsel in die PKV

Der Wechsel von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung erfreut sich seit Jahren einer zunehmenden Beliebtheit. Es ist in erster Linie die Aussicht auf einen niedrigeren Versicherungsbeitrag, der viele Menschen zu einem Wechsel der Krankenversicherung bewegt. Allerdings kann sich dieser im Nachhinein als teuer herausstellen. Die Stiftung Warentest hat in der vergangenen Woche auf einen Fall aufmerksam gemacht, der solch eine Situation beschreibt.

Ein Familienvater entschied sich für den Wechsel von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung, um seine Versicherungsausgaben zu senken. Seine berufstätige Frau blieb weiterhin bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, über die auch das gemeinsame Kind mitversichert war. Als sich erneut Nachwuchs anbahnte, hörte die Frau auf zu arbeiten. Als Folge dessen, war sie nicht mehr über die GKV versichert. Somit mussten nun auch die Frau sowie die beiden Kinder mit in die PKV aufgenommen werden, was einen erheblichen Anstieg der Versicherungsprämie zur Folge hatte. Weil die PKV nun erheblich teurer als die GKV war, fühlte sich der Versicherungsnehmer schlecht beraten und zog gegen seinen Versicherungsberater sowie die Versicherungsgesellschaft vor Gericht, um Schadensersatz bzw. eine Ausgleichszahlung einzuklagen.

Der Fall wurde vor dem OLG Celle entschieden, wo der Familienvater mit seiner Klage scheiterte. Nach Ansicht des Gerichts sind Vermittler und Versicherungsgesellschaft nicht dazu gezwungen, den Versicherungsnehmer über die konkreten Unterschiede zwischen GKV und PKV aufzuklären. Sie müssen den Verbraucher lediglich über ihre eigenen Produkte ausführlich informieren, was in diesem Fall auch erfolgt ist.

Dementsprechend warnt die Stiftung Warentest vor einem unüberlegten Wechsel in die PKV. Ein Wechsel kann zwar finanzielle Vorteile mit sich bringen, sollte jedoch nur vollzogen werden, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Themen, wie zum Beispiel die Familienplanung, sind von hoher Bedeutung und sollten deshalb bei der Entscheidung über einen Versicherungswechsel nicht außer Acht gelassen werden.

Posted by Jochen on 03/30 at 03:06 PM
Recht & OrdnungKrankenversicherungKommentar(e) (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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