Riester-Fondssparplan als Steuersparmodell
Die Riester-Rente wird bislang immer nur im Zusammenhang mit der persönlichen Vorsorge für das Rentenalter gesehen. Im Hinblick auf die drohende Abgeltungssteuer könnte sie noch einen weiteren Pluspunkt auf ihrer Seite verbuchen. Während bei herkömmlichen Fondssparplänen und den meisten anderen Anlageprodukten der Staat demnächst die Hände aufhält, kann dieser steuerliche Nachteil über einen Riester-Fondssparplan geschickt umschifft werden. Denn abschließen darf eine ungeförderte Riester-Rente auf Fondsbasis jeder.
Für die gesamte Zeit, die man Monat um Monat einen festen Betrag in seinen Riester-Vertrag einzahlt, werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne nicht versteuert. Erst wenn der Vertrag zur Auszahlung kommt, entweder als lebenslange Rente oder als Einmalbetrag, werden Steuern fällig. Bei der Kapitalauszahlung nimmt der Staat sich gemäß dem persönlichen Steuersatz des Sparers seinen Anteil von der Hälfte des Gewinns. Entschließt man sich für eine Rentenzahlung, bekommt der Fiskus nur die Steuern für den Ertragsteil. Für jemanden, der mit 65 sein Geld haben möchte, heißt das: 18 Prozent werden steuerlich veranschlagt, 82 Prozent bleiben steuerfrei. Ein weiterer Vorteil der Riester-Rente liegt in der Garantie, dass zumindest die eingezahlten Beträge erhalten bleiben, selbst wenn die Fonds bzw. die darin enthaltenen Papiere eine Talfahrt unternehmen.
So positiv die Möglichkeiten auch sind, es gibt leider auch Haken. Punkt eins ist die derzeit noch eher magere Auswahl an Riester-Fondssparplänen, die zertifiziert sind. Nur sieben Banken und Fondsgesellschaften haben sie im Programm. Punkt zwei bezieht sich auf die Kosten und den möglichen Gewinn. Es gibt günstigere Möglichkeiten, Vorsorge zu betreiben. Seitens der Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg wird geraten, nicht nur die steuerlichen Ersparnisse zu sehen, sondern wie bei jedem Investment auf die Kosten, die Rendite und das Risiko zu achten.
Gerichtsurteil zum Weiterverkauf von Immobiliendarlehen
Vergangenen Sonntag hat die Welt am Sonntag das Thema Darlehensverkauf aufgegriffen. Die Basis des Artikels bildet ein Gerichtsurteil des OLG München, das in der vergangenen Woche verkündet wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die amerikanische Investmentfirma Lone Star nicht dazu berechtigt war, Immobilien zu verwerten bzw. zu versteigern, die zur Besicherung von Darlehen dienen.
Viele Immobilieneigentümer werden sich jetzt sicherlich freuen und innerlich denken, dass der „kleine Mann“ nun besser vor den bösen, geldgierigen Investmentfirmen geschützt ist. Doch wie ich bereits mehrfach geschrieben habe: Eine Zwangsversteigerung kann nicht ohne weiteres eingeleitet werden – eine Bank muss schon sehr triftige Gründe haben, diesen Schritt zu gehen. Außerdem sind die Investoren nicht auf die Versteigerung der als Sicherheit dienenden Objekte aus, denn damit würden sie nur bedingt Geld verdienen.
Der Artikel der Welt am Sonntag zeigt eindeutig auf, dass es sich bei den Zwangsversteigerungen um Einzelfälle handelt. Immerhin hat Lone Star ein Paket gebündelter Darlehen erworben, dessen Darlehenssumme sich auf beachtliche 3,6 Milliarden Euro beläuft. Lone Star hat in drei Fällen die Zwangsversteigerung eingeleitet. Alle drei Darlehen stammen aus dem besagten Darlehenspaket. Die Summe der Darlehen bzw. Restschuld beläuft sich in allen drei Fällen auf insgesamt 286.00 Euro. Anhand dieser Zahlen sollte deutlich werden, dass die Zwangsversteigerungen bei einem absoluten Bruchteil der erworbenen Darlehen eingeleitet wurden.
Des Weiteren geht aus dem Artikel sehr eindeutig hervor, dass die betroffenen Darlehensnehmer mit ihren Zahlungen weit im Rückstand lagen – was sicherlich auch einer der Hauptgründe war, weshalb sich die ursprünglichen Darlehensgeber für einen Weiterverkauf entschieden haben. Wäre es zu keinem Verkauf gekommen, so hätten sie die Banken sicherlich selbst die Zwangsversteigerungen eingeleitet.
Wenn man den Darlehenskäufern etwas vorwerfen möchte, dann allerhöchstens das, dass sie in Sachen Kundenkommunikation noch einiges lernen müssen. Einer der betroffenen Darlehensnehmer soll gesagt haben, es sei für ihn unmöglich gewesen, Informationen über die Höhe der Restschuld zu erlangen. Allerdings wird dies kaum ein Grund gewesen sein, den Ratenzahlungen nicht mehr nachzukommen.
Versicherungsschutz für Computer
Beim Erwerb eines neuen PC ist es oft auch möglich einen Versicherungsschutz für den Computer abzuschließen. Spätestens nach drei Monaten sollte der Versicherungsschutz abgeschlossen sein, denn danach ist kein Versicherungsschutz mehr denkbar. Das Selbe gilt auch für gebrauchte Laptops oder Computer.
Schäden die durch fehlerhaftes Bedienen, durch Überspannung, Unfälle oder Stürze entstanden sind, sind dann versichert. Eine Erweiterung für den Fall des Diebstahls ist möglich. Grundsätzlich zahlt die Versicherung bei Diebstahl nur dann, wenn der Kunde sein Notebook die ganze Zeit im Auge hatte oder es bei sich trug. Pure Schusseligkeit ist nicht versichert!
Eine Computer/ Laptop- Versicherung ist für fünf Euro monatlich zu haben. Der tatsächliche Beitrag wird jedoch nach dem Wert des PCs und der Versicherungsleistung ermittelt. Die Police die auch den Diebstahl absichert ist kostspieliger, als die Police die nur für Beschädigungen aufkommt.
Das Interessante an einer Computer- und Laptopversicherung ist der Schutz bei Diebstahl des Gerätes auch außer Haus und der Schutz für eine Reihe von selbstverschuldeten Schäden. Andere Schäden sind ansonsten über die Hausratversicherung gedeckt.
Ob dieser Schutz sinnvoll ist, muss jeder Kunde für sich selbst entscheiden.