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Freitag, Mai 16, 2008

Keine Mindest-Sparsumme beim Wohn-Riester

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage pochten die Finanzdienstleister sowie die Wohnungsbauwirtschaft auf die Schaffung einer Ersatzförderung. Verwunderlich ist das nicht, immerhin ist die Anzahl der Immobilientransaktionen seit dem Wegfall der Eigenheimzulage enorm rückläufig: Es werden spürbar weniger Immobilien gekauft und gebaut.

Dies soll sich mit der Einführung des so genannten Wohn-Riesters ändern. Wie man es am Namen bereits erraten kann, handelt es sich hierbei um eine Förderung, mit dem Thema Riester-Sparen in Verbindung steht. Konkret sieht das Konzept vor, dass Riester-Sparer dazu berechtigt sind, Teile ihres gesparten Riester-Kapitals zu Zwecken der Immobilienfinanzierung zu entnehmen. Der entnommene Betrag muss dann zu einem späteren Zeitpunkt entweder komplett oder in Raten in das jeweilige Riester-Produkt zurückfließen.

Nun ist der Wohn-Riester sehr umstritten – schon allein deshalb, weil das System als äußerst komplex gilt. Außerdem wurde der Gesetzentwurf noch nicht verabschiedet. Dies liegt schlichtweg daran, dass man sich innerhalb der Regierung über die einzelnen Bestandteile noch nicht ganz einig ist. Dabei soll das Gesetz rückwirkend zu Beginn dieses Jahres gültig werden – vielen Finanzexperten sträuben sich die Haare.

Ein besonders heikles Thema, das um das Thema Wohn-Riester immer wieder diskutiert wird, ist die Frage, wie viel Kapital gespart werden muss, damit eine Kapitalentnahme für die Immobilienfinanzierung gestattet ist. Lange war von 15.000 Euro die Rede, die geriestert werden müssen. Doch vorgestern teilte der Verband der Privaten Bausparkassen mit, dass diese Mindestsumme nicht vorgeschrieben sei. Für die Verbraucher wären das gute Nachrichten, immerhin kann es eine ganze Weile bzw. mehrere Jahre dauern, bis man 15.000 Euro im Rahmen einer Riester-Rente gespart hat.

Posted by Jochen on 05/16 at 01:31 PM
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Vorsicht vor Zahnbehandlungsversteigerungen im Internet

Zahnbehandlungen sind in den letzten Jahren immer kostspieliger geworden. Viele Patienten sind deshalb auf der Suche nach Einsparungsmöglichkeiten. Zahnbehandlungs-versteigerungen im Internet sind dabei oft eine erhoffte Alternative. Die Portale die zahnärztliche Behandlungen anbieten boomen. Gleichwohl warnen Experten vor dieser Alternative. Patienten haben zwar die Möglichkeit, ihren individuellen Heil- und Kostenplan als Berechnungsgrundlage ins Internet zu stellen, jedoch ersetzt dieser Überblick nicht die tatsächliche Untersuchung bei einem Zahnarzt.

Durch den Heil- und Kostenplan wird der anbietende Zahnarzt im Internet zwar über die bestehenden Probleme informiert, aber er hat keine aktuelle Übersicht über den derzeitigen Mundgesundheitszustand. Durch diese fehlenden Informationen kann der Zahnarzt eventuell nicht sein Angebot aufrecht erhalten und der Patient muss unter Umständen mit einer wesentlich höheren Forderung rechnen.

Ist der angebotene Preis tatsächlich sehr niedrig und wird dieser auch eingehalten, so muss möglicherweise von einer dementsprechend notdürftigen Behandlung ausgegangen werden.

Verschiedene Zahnbehandlungsangebote einzuholen ist eine absolut legitime Angelegenheit und kann auch jedem Verbraucher nur angeraten werden. Von einem Vergleich im Internet beziehungsweise einem Angebot im Internet ist aber eher abzuraten.

Posted by Sabine on 05/16 at 11:14 AM
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Atradius Kreditversicherung – Neues Forderungsausfallversicherungs-Produkt

Um sich Liquiditäten über Bankkredite zu sichern, nutzen immer mehr kleine und mittelständige Unternehmen eine Forderungsausfallversicherung. Betriebe mit Auftraggebern aus der Bauindustrie haben einen besonderen Stellenwert.

Für diese bietet Atradius ( www.atradius.de ), der weltweit zweitgrößte Kreditversicherer, erstmals eine Forderungsausfallversicherung an, die auch für bestrittene Forderungen eine Deckung erteilt. Dadurch bekommen Versicherungsnehmer bereits bei Zahlungsverzug oder ungerechtfertigter Rechnungskürzung ihrer Geschäfts- oder Privatkunden 90 Prozent der offenen Forderungen erstattet.

Aufgrund der Angst vor beliebigen Bemängelungen von Bauleistungen und die damit einhergehenden beträchtlichen Umsatzeinbußen entwickelte Atradius gemeinsam mit der VHV-Versicherung diese Bauforderungsausfallversicherung.

Benennt der Auftraggeber Mängel und zahlt deshalb nicht, wird ein Gutachter beauftragt die angeblichen Mängel zu überprüfen. Kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Einsprüche ungerechtfertig sind, wird der Versicherte entschädigt.

Das Produkt der Atradius Kreditversicherung wendet sich an kleine und mittelständige Firmen mit einem Jahresumsatz bis zu 10 Millionen Euro. Alle Forderungen gegenüber inländischen und ausländischen Geschäftpartnern sind versichert. Das Risiko jedes Auftragpartners wird überprüft. Auch werde fortlaufend dessen Bonität überwacht.

Die Prämie berechnet sich über den Jahresumsatz des versicherten Unternehmens. Interessierte können sich über das Makler- und Vertriebsnetzwerk von Atradius und der VHV Angebote erstellen lassen.

Posted by Sabine on 05/16 at 10:57 AM
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Rauchmelder retten Leben

Die Investition liegt im Bereich von wenigen Euro. Der Nutzen ist unermesslich. Obgleich sie mit ihrem Piepsen zu Lebensrettern werden können, gehören Rauchmelder einer unterschätzten Spezies an. Pflicht sind sie bislang nur in Neubauten in Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Ab 2014 verlangen diese Bundesländer in jeder Wohnung die kleinen Kästchen, die bei Rauch Alarm schlagen. Kämen die Brand-Alarmsysteme flächendeckend zum Einsatz, würde sich nach Expertenmeinung die Zahl der Todesopfer in Folge eines Feuers halbieren.

200.000 Mal müssen die freiwilligen und Berufsfeuerwehren jedes Jahr zu Bränden ausrücken. Für 600 Menschen, die sie aus den Flammenhöllen retten können, kommt dabei jede Hilfe zu spät. Weniger das Feuer an sich, sondern die Gase und der Rauch stellen die größte Gefahr dar. Kohlendioxid und Kohlenmonoxid sind geruchlos und führen innerhalb kürzester Zeit zur Ohnmacht und später zur Rauchvergiftung, die oft tödlich endet. Um für diese Gefahr vorzubeugen, raten auch Versicherungsexperten, dass jeder Haushalt mit Rauchmeldern ausgestattet sein sollte. Angebracht an Fluchtwegen und in Treppenhäusern leisten sie wertvolle Arbeit, sollte es wirklich einmal brennen. Wenn auch die Einrichtung nicht mehr gerettet werden kann, so doch das eigene Leben.

Alles andere lässt sich ersetzen, wenn der Schutz durch die Hausrats- und die Wohngebäudeversicherung gegeben ist, sprich: Es darf keine Unterversicherung vorliegen, das wäre fatal. Daher sollten die Papiere regelmäßig daraufhin kontrolliert werden, ob die Versicherungssumme noch hoch genug ist. Das gilt auch, wenn in den Verträgen eine Dynamik eingebaut ist. Sparen kann man bei den Versicherungen teilweise, wenn Rauchmelder installiert wurden. Die AXA beispielsweise gewährt Kunden, die sich für das Sicherungssystem entschieden haben, bis zu sieben Prozent Rabatt auf die Prämie für die Wohngebäudeversicherung.

Posted by Andre on 05/16 at 10:30 AM
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Wer haftet bei Auto-Schaden auf Hotelparkplatz?

rbw. Waren es einst “Lothar” oder später “Vivian” -  bei Sturm, Schlagwetter, Orkan und Hagel werden meist auch Autos beschädigt; und das gleich richtig! Manche Karosse soff in der Tiefgarage schon ab… Wie aber verhält es sich bei der Frage “Auto im Urlaub” - wer zahlt, wenn auf dem Hotel-Parkplatz “Totholz” aufs Auto fällt?

Meist ist man ja im Hotel “Herzlich willkommen”, doch ist die gute Laune auf beiden Seiten schnell dahin, wenn’s nicht zwischenmenschlich sondern schließlich mit Schaden kracht!
Wird nämlich auf dem Hotel-Parkplatz so genanntes ‘Totholz’ gefunden und unterlässt es der Hotelier, Bäume von Fachleute nach dem Grund suchen zu lassen, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn das Auto eines Gastes durch schweres Geäst beschädigt wird. Sind Hotel-Parkplätze meist auch kostenlos, so ist dieses kein Grund, die Haftung verweigern zu wollen, so ein Urteil beim OLG Brandenburg im Herbst 2007 (Az.: 4 U 71/07).

Wirtschaftlicher Totalschaden

Im September des Jahres 2006 war der Kläger für einige Tage Gast im Hotel des Beklagten. Für den Pkw bot man von Hotelseite einen Hotelparkplatz mit Baumbestand an. Kostenlos! Bei erheblichem Wetterwechsel - zwei Tage vor der Abreise des Klägers - herrschte böiger Wind mit Stärken 5 und 6. Es kam, was zu erwarten war: ein großer Ast einer Eiche brach ab und donnerte aufs Autodach des späteren Klägers. Das Fahrzeug wurde so stark beschädigt, dass wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Der Vorwurf an den Hotelier: verletzt wurde die Verkehrs-Sicherungspflicht, was Schadenersatz zur Folge habe. Das jedoch sah der Hotelier anders - er trage keine Schuld! Sein Vortrag vor Gericht: der Ast der Eiche war zum besagten Zeitpunkt belaubt war und trug die typischen Früchte. Grund dafür, nicht mit Gefahr rechnen zu müsen, dass gerade dieser Ast krachte, auch wenn - wie schließlich festgestellt - der Baum verpilzt war und dem starken Wind nicht standhalten konnte. Hinzu komme, dass dem Kläger der Parkplatz kostenlos überlassen worden sei, weshalb er auch nicht als Vermieter gemäß § 536a BGB hafte.

Keine reine Gefälligkeit

Das sah der Hotelgast anders. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass es für Hotelier zu dessen Nebenpflichten gehöre, für die verkehrliche Sicherheit auf dem Hotelparkplatz zu sorgen; auch gegen die Gefahr herab fallender Äste. Auch das Gericht sah dies so, stimmte zu und verurteilte den Hotelbesitzer zum Schadensausgleich in vollem Umfang.
Komme es doch für die Frage der Haftung nicht darauf an, ob ein Parkplatz kostenlos überlassen wird oder nicht. Auch bei einer entgeltfreien Überlassung handle es sich nicht um eine reine Gefälligkeit, sondern um einen Teil des Beherbergungs-Vertrages und damit um eine Vertragspflicht. Entscheidend sei daher allein die Frage des Verschuldens.

Verstoß gegen Verkehrs-Sicherungspflicht

Die Beweisaufnahme erbrachte, dass die Bäume auf und um den Parkraum durch Mitarbeiter einer Baumschule von Alt- und Totholz befreit worden waren - die erste Aktion dieser Art seit 40 Jahren. Dabei unterblieb jedoch ein Auftrag, auch die Vitalität der Bäume zu prüfen und sie auf Befall zu untersuchen. Mit einem solchen Auftrag, so die Überzeugung des Gerichts, wäre sicher aufgefallen, dass Gefahr im Verzuge war. Damit hatte der Hotelbesitzer eindeutig gegen die Verkehrs-Sicherungspflicht verstoßen und war dem klagenden Gast zum Schadenersatz verpflichtet.

Ohne Entlastung blieb der Hinwies auf Laub und Früchte am herab gestürzten Ast. Denn das wiederum ist kein zwingendes Indiz für einen dauerhaft gesunden Baumbestand.

Posted by wob. on 05/16 at 12:18 AM
Recht & OrdnungKFZ-Versicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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