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Donnerstag, Juni 12, 2008
Fünf Sterne…doch wofür..?? Bitte all-inclusiv auch für Hygiene und Sauberkeit!
Frankfurter Tabelle hilft, Minderung geltend zu machen.
rbw. Risiken im Urlaub, im Feriendomizil, bei der Flusskreuzfahrt oder im Pauschal-Hotel sind vielfältig; da sind unangenehme Tischnachbarn oft noch ein kleines Übel. Im Urlaub krank zu werden, weil während der eigentlich schönsten Wochen Jahres einem nicht das Klima sondern mangelnde Hygiene und dürftige Sauberkeit zusetzte, sollte eher nicht sein. Wurde jüngst die Hygiene in ägyptischen Urlaubshotels unter die Lupe genommen, kam es für einzelne zu erschreckenden Ergebnissen. Wenn auch pauschal gebucht und mit all-inclusive-Leistungen gehören Keime, fremde Haare, Dreck und Schmutz nicht zum erwarteten Standard.
Hotel-Checks kümmern sich dabei auch um Resort der Oberklasse, um die Spurensuche aufzunehmen. Vieles wird gleich offenkundig und augenfällig: Flecken auf dem Teppich mit hohem, gesundheitsschädlichen Schmutzfaktor, geprüft über Abstrichprobe im Laborröhrchen und Messgerät. Während Experten für Hotel- und Gastronomie-Hygiene bei Messungen bis Maßzahl 50 noch von “sauber” ausgehen und ‘200 ’ als ein bisschen kontaminiert’ gilt, ist 500 zuviel, denn dann vermehren sich Zellen und Keime, die gesundheitsschädlich seien können. In Verdacht geraten auch immer wieder die Klimageräte auf den Zimmern, die zwar kühlen, aber auch über die Lüftungsschlitze kontaminierte Luft verpusten. Bei Messzahl 32.000 kann nicht mehr von Hygiene ausgegangen werden. Zur keimhaltigen Umluft sind dann auch die Betten und die Matratzen verschmutzt, was ein Abstrich auf der Matratze mit Messwert von fast 800.000 markiert.
Reklamation von Reisemängeln
Ein Reisemangel muss direkt im Heimatland beim Reiseveranstalter angezeigt werden. Nur wenn im Kleingedruckten des Reisevertrages darauf hingewiesen wird, man möge sich an die örtliche Reiseleitung des Veranstalters wenden, kann man den Frust und die Mängelrüge auch bereits vor Ort “loswerden”. Verweist die Reiseleitung an den Hotelier, muss dies abgelehnt werden, weil nicht die Herberge sondern der Reiseveranstalter Vertragspartner ist.
Beschwerden sollten immer schriftlich vorgetragen werden und per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Das dient der Beweispflicht, falls es zu juristischen Schritten beider Seiten kommen sollte. Nur wer sich mit seiner Rüge form- und fristgerecht verhält, kann Ansprüche durchsetzen. Die Anzeige eines Reise-Mangels sollte “sofort” erfolgen, das heißt, nicht erst tagelang geduldig sein, ob sich nicht doch noch was ändert. Mängel sind konkret zu benennen, wie : “Baulärm neben unserem Hotel”, “Unterbringung in einem Zimmer ohne zugesagten Balkon”, “Unterbringung in einer privaten Familienpension statt dem vereinbarten Vier-Sterne-Hotel” u.a.m.
Muster eines Anspruchsschreibens
Mit Absender, Datum und Betreff mit Buchungsnummer kann der Anspruch geltend gemacht werden. Das kann wie folgt klingen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ....................... habe ich unter der o. a. Buchungsnummer die Reise nach [Kummerland] gebucht. In dem gebuchten Hotel [Höllenlärm] wurden im Südflügel von [morgens 7:30 bis abends 22:00 h] wegen Renovierung Bauarbeiten innerhalb und außerhalb des Hauses durchführt, die eine Erholung stark eingeschränkt haben. Dies kann von meinem Mitreisenden [Herrn O.W. Sauer] bezeugt werden.
Am ...... ujm ......... Uhr habe ich Ihrer örtlichen Reiseleitung, [Frau Unwirsch] den Mangel angezeigt und um Abhilfe gebeten. Ich habe eine Frist gesetzt, den Mangel bis [18:00 des nächsten Tages] zu beseitigen. Er konnte mir aber kein anderes Zimmer in einem anderen Hoteltrakt oder in einem anderen Hotel zuweisen. Die Reise war durch den ständigen Lärm erheblich beeinträchtigt. Ich verlange daher eine Minderung des Reisepreises.
Hierfür stelle ich mir einen Minderungssatz von [mindestens 20] % vor. Für eine Antwort setze ich Ihnen eine Frist bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
Ersatzunterkunft
Wird ein Hotel überbucht, bringen Reiseveranstalter ihre Gäste kurzerhand in Ersatzunterkünften unter. Urlauber müssen dies nicht hinnehmen. Das Landgericht Frankfurt a. M. vertritt die Auffassung, dass allein die Unterbringung in einem anderen Hotel Grund genug sei, von dem bereits gezahlten Reisepreis bis zu einem Viertel zurück zu verlangen. Andere Gerichte gehen dagegen davon aus, dass ein Anspruch nur besteht, wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren Komfort biete. Das wäre der Fall, wenn ein 4-Bett-Zimmer anstatt zwei 2-Bett-Zimmer geboten werden, wenn in einem Stadthotel anstatt in einem Strandhotel oder gar in einem ganz anderen Ort untergebracht wird.
Wird schließlich der Urlaub in der mangelhaften Unterkunft verbracht, kann ein Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurück gefordert werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise geschehen, schriftlich und nachweisbar, daher am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Diebe im Hotel sind “allgemeines Lebensrisiko”
Wird im Hotel geklaut und das auch im Hotelzimmer, haften in den meisten Fällen weder Reiseveranstalter noch Hotelier für den Diebstahl. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände im Zimmersafe oder einem Hotelsafe eingeschlossen waren. Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe zählt zum so genannten “allgemeinen Lebensrisiko”, für das weder Reiseleitung noch Hotelier haften. Lagen jedoch Umstände vor, durch die der Diebstahl begünstigt wurde, durch Personal offen gebliebene oder nicht verschließbare Zimmer, kann der Veranstalter in Regress genommen werden. Ob grundsätzlich ein Hotelier haftet, richtet sich auch nach dem jeweiligen Landesrecht. Bei einem Diebstahl wird Anzeige bei der örtlichen Polizei empfohlen; auch sollte der Verlust dem Reiseveranstalter wie auch dem Hotelier gemeldet werden. Am besten in Begleitung von Zeugen oder durch bescheinigte Kenntnisnahme und die eben schriftlich.
Lärmbelästigung
Täglicher Lärm von einer Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigt Urlauber, einen Teil des Reisepreises zurück zu verlangen. Bei allgemeinem Verkehrslärm oder bei Diskothek-Musik gilt die Urlaubsruhe als nicht auf jeden Fall gestört. Hier nämlich könnte der Reiseveranstalter abhelfen, indem er die Gäste “umbettet” und ihnen andere Zimmer zuweist. Ersatz dieser Art muss aber nur angenommen werden, wenn es den gebuchten Leistungen entspricht oder wenn er höherwertig ausfällt. Dazu muss der Wechsel zumutbar sein. Ein Ausweichhotel in einem anderen Ort muss nicht akzeptiert werden. Wird die Ersatzunterkunft akzeptiert, kann für die folgenden Tage der Reisepreis wegen Baulärms nicht gemindert werden. War ruhige Lage zugesichert oder stand zu “lebhafte Umgebung” nicht im Katalog, sind Zeugen für die entsprechende Störung zu notieren. Und auch hier muss der Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter angezeigt werden.
Posted by wob. on 06/12 at 03:23 PM
Wissenswertes •
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Golf - Eine runde Sache.
Spielen Sie Golf? Dann wissen Sie ja sicher zu schätzen, dass eine Eigenart dieses schönen Sports darin liegt, dass man, ob man will oder nicht, eine Menge neuer Leute kennenlernt. Ich persönlich schätze das sehr. Jedesmal, wenn ich mich zu einer Runde anmelde oder gar ein Turnier spiele, werde ich mit wildfremden Menschen in einen Flight zusammengesteckt und verbringe die nächsten vier Stunden meiner wertvollen Freizeit mit diesen Leuten. Zum Glück ist es in den meisten Fällen so, dass sich nach ein paar Löchern herausstellt, dass diese Leute sehr angenehm sind. Hab ich jedenfalls festgestellt. Offensichtlich verbindet die Leidenschaft für den gemeinsamen Sport doch sehr. Man freut sich und leidet gemeinsam, jeder hat das, was dem anderen gerade passiert, auch schon erlebt und so kommt man sich näher. Da ist es doch klar, dass man spätestens beim gemeinsamen Bier danach zumindest mit dem einen oder anderen gern in Kontakt bleiben möchte, für zukünftige gemeinsame Runden - von den häufig unterstellten geschäftlichen Interessen mal ganz abgesehen. Also ran an die Brieftasche und Visitenkarten getauscht. Oder vielleicht mal ganz anders? Wie wärs alternativ mit: ran ans Bag und einen Golfball verschenkt? Natürlich auch mit Adresse, nämlich der Homepage, auf der sich dann alle weiterführenden Kontaktdaten finden…

Finde ich persönlich deutlich charmanter. Noch dazu, weil der Finanzminister für diese “Visitenkarten” einiges springen lässt, wenn es sich um Werbemittel für die Firma handelt. Natürlich nur zum verschenken, nicht zum selber spielen ;-) Ich finde, im Ganzen ist das eine ziemlich runde Sache.
Posted by Stefan on 06/12 at 01:55 PM
Persoenliches •
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Wohn-Riester: immer noch keine Gesetzesverabschiedung
„Riestern“ ist derzeit sehr angesagt. Zunehmend mehr Menschen erkennen die Bedeutung der privaten Altersvorsorge und entscheiden sich deshalb für den Abschluss einer Riester-Rente. In den vergangenen zwei Jahren sollen rund zwei Millionen Riester-Verträge abgeschlossen worden sein. Viele der Riester-Sparer wissen noch gar nicht, dass sie später einen Teil ihrer Riesterrücklagen für die Baufinanzierung verwenden dürfen. Noch dieses Jahr soll ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden.
Der „Wohn-Riester“ soll es erlauben, Teile des gesparten Kapitals zu entnehmen und dieses als Eigenkapital bei der Immobilienfinanzierung einzusetzen oder es zur Tilgung zu verwenden. Auf diese Weise soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, leichter den Traum von der eigenen Immobilie zu verwirklichen. So gesehen soll der Wohn-Riester als Ersatz für die Eigenheimzulage dienen, die im Jahr 2005 abgeschafft wurde.
Allerdings ist man sich in der Politik über die Einzelheiten der Riester Bauförderungen immer noch nicht einig. Die Idee, eine staatliche Förderung der Altersvorsorge mit der Immobilienfinanzierung zu vereinen, lässt sich nicht gerade einfach umsetzen. Es ist vor allem der hohe Verwaltungsaufwand, der einigen Politikern Sorgen bereitet. Des Weiteren sieht das Riester Konzept eine nachgelagerte Besteuerung vor. D.h. die eingezahlten, bisher unversteuerten Beiträge müssen bei Eintritt in den Ruhestand versteuert werden. Fraglich ist jedoch, ob sich die Riester Sparer dann in der Lage befinden, die Steuerlast aufzubringen. Deshalb zweifeln zunehmend mehr Experten darüber, ob das entsprechende Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
In der „WELT ONLINE“ war gestern zu lesen, dass zwischen Union und SPD immer noch Meinungsverschiedenheiten bestehen, so dass völlig unklar ist, wann das Gesetz verabschiedet wird. Fest steht jedoch, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres Gültigkeit erlangen wird.
Posted by Jochen on 06/12 at 01:26 PM
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Basketzertifikate – Die Besten ins Körbchen
Basketzertifikate legen, wie es der Name schon andeutet, eine bestimmte Auswahl von Aktien in einen Korb und bündeln diesen dann. Diese Aktienkörbe können bestimmte Branchen sein, z.B. Telekommunikations-, Bio- oder Solarbranche. Von denen jeweils die besten oder aussichtsreichsten Unternehmen in das Basketzertifikat hineingenommen werden. Sinn dieser Auswahl ist es, aus einem bestimmten Themenfeld die erhofften Out-Performer zu erwischen, die den jeweiligen Branchenindex in ihrer Wertentwicklung schlagen. Es werden auch andere Themen in diesen Zertifikaten aufgegriffen, wie z.B. Länder- oder Regionenfonds. Auch bestimmte Themen wie selbst die Fußballweltmeisterschaft kann als Basketzertifikat auftauchen.
Zumeist haben die Basketzertifikate eine bestimmte, festgelegte Laufzeit. Zu unterscheiden ist zwischen aktiven Baskets und passiven Basketzertifikaten bei denen die Zusammensetzung des Aktienkorbes während der gesamten Laufzeit unverändert bleibt. Hingegen verändert bei aktiven Baskets ein Management im Laufe der Zeit die Zusammensetzung des Zertifikats nach bestimmten Kriterien, die sich ergeben können. Gewöhnlich sind letztere allerdings teurer durch einen Ausgabeaufschlag. Wie auch Basketzertifikate generell ein wenig teurer sind im An- und Verkauf, im sogenannten Spread gegenüber Indexzertifikaten. Das Schöne für den Anleger ist, dass er das Risiko einer Einzelaktieninvestition vermeidet, also sein Kapital auf mehrere und hoffentlich besonders positiv sich entwickelnde Aktien setzt. Er nimmt allerdings ebenso an der Markt- oder Branchenentwicklung im Negativen teil und muss während der Laufzeit seine Investition ständig im Blick halten um keine Verluste einzufahren. Insofern sind Basketzertifikate eine hochinteressante Anlagemöglichkeit, wenn man sich für eine bestimmte Branche, ein Land oder ein Thema positiv entschieden hat.
(Die Aussagen dieses Beitrags sind keine Anlageempfehlung und ersetzen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anlageberater)
Von Uwe Kraus
Posted by Uwe on 06/12 at 11:34 AM
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Zwei Urteile zur Hausratversicherung
Die Hausratversicherung gehört laut Bund der Versicherten zu den wichtigsten Policen. Benötigt wird sie von jedem, der einen eigenen Hausstand gründet, ob nun der Student in der kleinen Ein-Zimmer-Butze oder das vermögende Ehepaar in der Luxusvilla. Bei Abschluss und über die Jahre hinweg gilt es, vor allem die Versicherungssumme im Blick zu haben, um nicht Gefahr zu laufen, unterversichert zu sein. Zwar gibt es Verträge mit so genanntem Unterversicherungsverzicht, doch der lohnt sich nur in Ausnahmefällen. Besser, so der BdV ist es die Neuwert-Versicherungssumme so genau wie möglich zu berechnen und gegebenenfalls anzupassen. Ein zweiter Punkt, den es zu beachten gilt, weil er immer wieder zu Reibereien führt, sind die Versicherungsbedingungen. Hier steckt der Teufel im Detail wie zwei Gerichtsurteile zur Hausratversicherung belegen.
Besonders spitzfindig ist die Differenzierung zwischen Trickdiebstahl und Raub. Denn für den Fall, dass man Opfer eines Trickdiebes wird, besteht kein Versicherungsschutz. Erst wenn es sich um einen Raub handelt, der sich dadurch definiert, dass man mit Gewalt daran gehindert wird, Widerstand zu leisten, kommt die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden auf. Genau an diesem Tatbestand mangelte es nach Ansicht des Landgerichtes Konstanz bei der Klage eines Mannes gegen seine Versicherung. Ihm war während des Italienurlaubs bei einem Marktbesuch die Armbanduhr vom Handgelenk gerissen worden. Zwar zeigte der Unterarm leichte Blessuren. Das führte, so die Richter, allerdings nicht dazu, dass sein Widerstand gebrochen wurde. Er hatte schlichtweg keine Chance, sich zu wehren. Damit stufte das Landgericht die Tat als Trickdiebstahl ein und die Versicherung musste nicht zahlen. (Aktenzeichen: 2 O 437/07 D)
Kompliziert wird es auch, wenn es blitzt und donnert. Bei einem Blitzschlag gilt der Schutz der Hausratversicherung. Entsteht der Schaden nicht nur den Blitz an sich, sondern eine Überspannung, hängt es von den Versicherungsbedingungen ab. In Standardverträgen gehören Überspannungsschäden in der Regel nicht zu den vereinbarten Risiken und sollten daher besser ergänzt werden. Doch selbst dann kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen. Nach einem heftigen Gewitter hatte ein Mann seiner Versicherung Schäden an mehreren Elektrogeräten gemeldet, verursacht durch blitzbedingte Überspannungen. Im Gutachten, dass vom Unternehmen angefordert wurde, hieß es: Die Defekte müssen angesichts des Schadensbildes andere Ursachen haben. Eine Überspannung wurde ausgeschlossen. Das Amtsgericht Köln folgte der Aussage im Gutachten und entschied zugunsten der Versicherung. Insbesondere wenn gleich an mehreren Geräten typische Schäden auftreten, greife normalerweise eine Beweiserleichterung für den Kunden. Dann gelte die Vermutung, dass ein Blitzeinschlag für die Überspannungsschäden gesorgt habe. Diesen Zusammenhang müsse der Versicherte dann nicht beweisen. Allerdings bestehe für die Hausratversicherung wie in diesem Fall die Möglichkeit, ein eigenes Gutachten zu erstellen, um den Anscheinbeweis zu erschüttern. Dann hätte der Kunde im Detail nachweisen müssen, dass der Blitz der Übeltäter ist. (Aktenzeichen: 126 C 375/07)
Posted by Andre on 06/12 at 10:24 AM
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Quanto-Zertifikate – Der Währung ein Schnippchen schlagen
Ein Zertifikat, welches es in purer Form gar nicht gibt, sondern ausschließlich in Verknüpfung mit einem Basiswert, der in einer bestimmten Währung notiert ist. Das sind Quanto-Zertifikate, die in erster Linie die Funktion haben, einen bestimmten Basiswert im Währungsbereich und gegen Währungsschwankungen abzusichern. Als einfachstes Beispiel kann man den Goldpreis nehmen. Gold wird zumeist in Dollar gehandelt. Da aber der Dollar gegenüber dem Euro in den letzten Jahren signifikant gesunken ist, hat ein Anleger im Eurosektor kaum Gewinne gemacht und in Euro minimale Renditen beim Gold eingefahren. Hier greifen die sogenannten Quanto-Zertifikate, die gegen eine bestimmte Entwicklung einer Währung den Anleger absichern. Hätte der Anleger beim Gold in ein entsprechendes Quanto-Zertifikat investiert, dann wäre das Ganze zu einem wirklichen Gewinn geworden.
Diese Zertifikatvariante lässt sich für vielfältige Underlyings, Rohstoffe, Aktien, Indizes etc. einsetzen und wird von den Banken gerne emittiert. Wobei allerdings Quanto-Zertifikate nicht ein sehr großer Markt sind, da die Bedenken und die Vorbehalte des Anlegers immer noch eine gewisse Rolle spielen. Sie werden gerne von Firmen genutzt, die ihre Geschäfte gegenüber bestimmten Währungen absichern müssen. Denn Quanto-Zertifikate haben bestimmte Nachteile in der Kostenstruktur. Zum einen haben sie zumeist einen höheren Spread – also die Spanne zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis ist gewöhnlich höher als bei anderen Zertifikaten. Denn die Emittenten wollen auch von etwas leben. Bei Quanto-Zertifikaten mit langer Laufzeit kommt noch hinzu, dass die laufenden Kosten aufgrund der Zinsdifferenzen errechnet werden, d.h. der Zinsunterschiede der beiden Währungen, die vom jeweiligen Zertifikat betroffen sind. Können durch diese Zinsdifferenz für die Bank bestimmte Erträge erreicht werden, werden diese häufig nicht an den Anleger weitergegeben. Sind hiermit Kosten verbunden durch die Zinsdifferenz, schlägt das gewöhnlich beim Anleger auf die Kosten durch.
Die Preisbildung ist bei vielen, insbesondere langlaufenden oder Open-End-Zertifikaten relativ undurchsichtig für den Anleger. Am besten zu beurteilen sind die Zertifikate mit begrenzter Laufzeit. Hier kann der Anleger relativ flott sehen, welche Kosten auf ihn insgesamt zukommen bei der Absicherung in oder gegen eine entsprechende Währung. Quanto-Zertifikate sind immer eine Sekundär-Entscheidung und betreffen die Meinung des Anlegers bezüglich der Entwicklung eines bestimmten Währungsverhältnisses. An erster Stelle steht die klare Entscheidung bezüglich eines bestimmten Wertes oder Underlyings. Dann kann im zweiten Schritt geschaut werden, ob hierfür ein Quanto-Zertifikat sinnvoll ist, um die Währungsrisiken, die der Anleger sieht oder vermutet, abzusichern. Quanto-Zertifikate werden in den unterschiedlichsten Währungen, sei es Euro, Dollar, Schweizer Franken oder Yen etc gehandelt. Insbesondere bei Rohstoffen spielen diese Zertifikate eine wichtige Rolle, da die meisten immer noch in Dollar gehandelt werden. Dann ist die Entwicklung des Dollar-Kurses eine maßgebliche zur Orientierung. Quanto-Zertifikate eliminieren das Devisen-Risiko für den Anleger, lassen sich aber relativ hoch dafür bezahlen und sind zum Teil insbesondere bei langen Laufzeiten etwas unkalkulierbar und undurchsichtig in der Kostenstruktur. Aber manch Anleger kommt um dieses Produkt einfach nicht herum.
(Die Aussagen dieses Beitrags sind keine Anlageempfehlung und ersetzen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anlageberater)
Von Uwe Kraus
Posted by Uwe on 06/12 at 05:05 AM
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