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Freitag, Juni 20, 2008

Sprint-Zertifikate – Galoppieren wie ein Rennpferd

Ein besonders spannendes Zertifikat ist das sogenannte Sprint-Zertifikat, welches eine entfernte Ähnlichkeit zum Out-Performance-Zertifikat aufweist. Ein Sprint-Zertifikat zeichnet sich dadurch aus, dass es innerhalb einer bestimmten Strecke des Kursverlaufes gewöhnlich doppelten Ertrag bringt. Also mit einem Faktor 2 gegenüber dem Basiswert, der zumeist eine Aktie ist, aber auch ein Index sein kann, agiert. Im Moment des Emissionszeitpunkts sind Sprint-Zertifikat und Aktie identisch. Sollte nun im unglücklichen Falle der Basiswert sinken, sinkt auch das Sprint-Zertifikat in Analogie zum Underlying. Sollte der Wert allerdings steigen, wie es erwünscht und favorisiert wird, legt das Sprint-Zertifikat mit dem Faktor 2 zu. Steigt die Aktie z.B. um 20 Euro, ist das Sprint-Zertifikat schon bei 40 Euro Gewinn.

Wenn die Aktie überproportional ansteigt, greift wiederum ein sogenannter Cap, der von vornherein festgelegt wird. Ab einem bestimmten Wert des Aktienanstieges, nehmen wir an von 100 auf 140, partizipiert das Sprint-Zertifikat mit dem Faktor 2. Danach einfach nicht mehr. Allerdings muss der Anleger betrachten, dass er das Doppelte an Gewinn realisiert hat und wenn die Aktie z.B. auf 180 steigen würde, er immer noch in derselben Situation wie der Direktinvestor wäre. Erst ab 180, also dem Verbrauch des zusätzlichen Gewinnes, wäre der Aktiendirektinvestor im Vorteil. Sollte der Anleger einen moderaten Anstieg eines bestimmten Wertes, einer Aktie oder eines Index in naher Zukunft erwarten, kann ein Sprint-Zertifikat eine Renditesteigerung um 100 Prozent bringen.

Sollte der Investor allerdings nicht direkt bei Ausgabe des Zertifikats einsteigen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, hat er schon ein wenig Gefahr eingekauft. Denn das Sprint-Zertifikat ist im Falle des Anstieges schon überproportional gelaufen. Es nähert sich zusehends dem Cap, wo das Ganze nicht mehr teilnimmt. Insofern ist es günstiger, direkt bei Emission dieses Zertifikates dabei zu sein.

Auch zu beachten ist, dass sich die Verdopplung des Gewinnes auf das Fälligkeitsdatum eines Sprint-Zertifikats bezieht und während der normalen Laufzeit nicht eine Verdopplung der Performance aufweisen muss, wenn es am Markt gehandelt wird. So wie das üblich ist z.B. bei Garantie-Zertifikaten, die auch nur am Laufzeitende das Kapital garantieren. Je weiter sich das Zertifikat seinem Laufzeitende nähert, umso näher rückt auch der reale Kurs dem errechneten Verdopplungskurs. Wie bei allen Zertifikaten ist ab 01. Januar 2009 die Abgeltungssteuer einzukalkulieren für dieses Produkt.

(Die Aussagen dieses Beitrags sind keine Anlageempfehlung und ersetzen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anlageberater)
Von Uwe Kraus

Posted by Uwe on 06/20 at 11:33 AM
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Der Wohn-Riester kommt

In den vergangenen Wochen wurde viel um den „Wohn-Riester“ spekuliert: es war von Uneinigkeit innerhalb der Parteien die Rede, was eventuell dazu führen könnte, dass das Gesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet wird. Doch wie „Focus Online“ berichtet, hat der Finanzausschuss des Bundestags dem Entwurf zustimmt, voraussichtlich wird der Bundestag den Gesetzentwurf am heutigen Freitag absegnen.

Somit wird es nicht mehr lange dauern, bis endlich wieder eine staatliche Wohnbau-Förderung erhältlich ist, die einen Ersatz für die im Jahr 2005 abgeschaffte Eigenheimzulage verkörpert. Der Wohn-Riester gestattet es Riester-Sparern, auf gesparte Riester-Beiträge zuzugreifen und diese zum Immobilienkauf oder zur Tilgung einzusetzen.

Allerdings dürfte sich die Freude bei den Verbrauchern in Grenzen halten: Wie Finanzexperten ermittelt haben, wird für die meisten Verbraucher eine Entnahme des Riester-Kapitals frühestens ab dem Jahr 2010 möglich sein. Es ist nämlich so, dass eine Entnahme erst gestattet ist, wenn mindestens 10.000 Euro gespart wurden – und so viel Kapital haben noch nicht einmal die Riester-Sparer gebildet, die ihre Riester-Rente bereits im Jahr 2002 abgeschlossen haben. Wer also jetzt zu „riestern“ beginnt, darf noch etliche Jahre sparen, bis er dazu berechtigt ist, das Kapital für den Immobilienerwerb zu verwenden.

Zu den großen Gewinnern zählen vor allem die Bausparkassen. Ihnen wird nun die Möglichkeit gegeben, entsprechende Finanzprodukte bzw. Bausparlösungen zu entwickeln, die das Riester-Sparen mit dem passenden Darlehen komfortabel vereinen. Allerdings wird es noch voraussichtlich bis Ende des Jahres dauern, bis entsprechende Produkte für den Verbraucher verfügbar sind.

Posted by Jochen on 06/20 at 11:48 AM
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Die Spielregeln beim Krankentagegeld

Krank geschrieben und dennoch arbeiten. Das passt nicht zusammen. Schon gar nicht, wenn man Krankentagegeld bezieht. Ein Architekt hat es versucht und geriet dabei im wahrsten Sinne des Wortes an den Falschen. Seine Versicherung hatte einen Detektiv als Lockvogel geschickt, der ihn ohne Federlesen in die Falle laufen ließ. Der Versicherungsschutz war futsch, der Vertrag wurde seitens der Assekuranz fristlos gekündigt und nun gab es als I-Tüpfelchen noch die Bestätigung vom Bundesgerichtshof, dass das Vorgehen des Unternehmens völlig korrekt war.

Der Versicherer sei zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer trotz des Bezuges von Krankentagegeld beruflich tätig werde. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die Arbeit von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Dem war im Falle des Architekten nicht so. Er beriet den vermeintlichen Kunden über den Bau eines Hauses und die dafür erforderliche Vorgehensweise. Dabei handele es sich laut Oberlandesgericht Stuttgart, und jetzt auch bestätigt durch den Bundesgerichtshof, um einen groben Verstoß gegen die Pflichten als Versicherungsnehmer. Während der Arbeitsunfähigkeit seien nicht einmal geringfügige Tätigkeiten gestattet, die dem Berufsbild zuzuordnen seien. (Aktenzeichen: IV ZR 129/06)

Stichwort Krankentagegeld: Bei Erkrankungen, die sich über Wochen oder Monate erstrecken, kommen zu den gesundheitlichen sehr schnell auch finanzielle Probleme. Das gilt insbesondere für Selbständige und Freiberufler. Jeden Tag, den sie nicht arbeiten können, verdienen sie auch kein Geld. Für einen Ausgleich sorgt dann das Krankentagegeld. Vereinbart werden kann es vom ersten Krankheitstag an oder aber erst, wenn ein gewisser Zeitraum verstrichen ist. Interessant ist die Option auch für alle Arbeitnehmer. Bei privat Krankenversicherten ist nach sechs Wochen Schluss mit der gesetzlichen Lohnfortzahlung und die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei längerer Krankheit nur 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Wie hoch das Krankentagegeld vereinbart wird, hängt von den persönlichen Umständen ab. Ob 30 Euro pro Tag bei Arbeitnehmern, die noch von der Kasse unterstützt werden, oder 300 Euro ab der siebten Krankheitswoche, wenn man privat versichert ist, richtet sich ganz nach Tarif und eigenen Wünschen.

Posted by Andre on 06/20 at 05:38 AM
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