Klipp und klar erklärt: Unfallversicherung und Privathaftpflicht
„Versicherungen klipp + klar“ nennt sich die Schriftenreihe des Informationszentrums der deutschen Versicherer. Zwei der Broschüren, die kostenlos angefordert oder als PDF auf den eigenen Rechner geladen werden können (www.klipp-und-klar.de), wurden jetzt überarbeitet. Sie befassen sich mit der privaten Haftpflichtversicherung und der privaten Unfallversicherung. Beides Policen, die als außerordentlich wichtig gelten und dementsprechend vom Bund der Versicherten und den Verbraucherzentralen empfohlen werden.
Zumindest eine Privathaftpflicht sollte jeder sein Eigen nennen, denn Ungeschick lässt manchmal schneller grüßen als einem lieb ist. Welche Folgen ein Missgeschick oder auch Leichtsinn haben können, gerade in finanzieller Hinsicht, erklärt das 24 Seiten umfassende Heft „Private Haftpflichtversicherung – für den Schaden geradestehen“. Es informiert über den Begriff Haftpflicht, die gesetzlichen Grundlagen, die Leistungen der Assekuranz und das richtige Vorgehen im Schadensfall. Weitere Kapitel befassen sich mit den Themen wer und was versichert ist, ob und wie lange Kinder mitversichert sind und welche besonderen privaten Risiken zusätzlich mit einer eigenen Police abgesichert werden müssen – wie beispielsweise eine Bauherren- oder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Der Titel der zweiten Broschüre, die vom Informationszentrum der deutschen Versicherer neu aufgelegt und überarbeitet wurde, lautet: „Die Unfallversicherung – Ihr Schutz für alle Fälle“ ist. Sie umfasst ebenfalls 24 Seiten, auf denen kompakt und verständlich die Möglichkeiten und der Sinn einer privaten Unfallversicherung erläutert werden. Angesichts von neun Millionen Unfällen jährlich, bei denen Menschen zu Schaden kommen – eine Million mit schweren Folgen –, sollte man sich durchaus Gedanken über einen zuverlässigen Versicherungsschutz machen.
Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit sowie im Haushalt. Nicht immer geht es glimpflich aus, sondern drohen Verdienstausfall, möglicherweise eine dauerhafte Behinderung und damit enorme Belastungen. Das gilt bereits für Kinder. Worauf zu achten ist, welche Risiken versichert sind, welche ausgeschlossen werden und wie hoch die Versicherungssumme sein sollte, sind nur einige Themen, die im Heft angesprochen werden.
Posted by
Andre on 12/09 at 07:20 AM
Haftpflicht •
Unfallversicherung •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Der gute Ruf des Immobilienmaklers schwindet auch bei Verkäufern
Immobilienmakler genießen nicht gerade den besten Ruf. Insbesondere auf Seiten der Immobilienkäufer bzw. der Kaufinteressenten finden sich viele Personen wieder, die mit den Maklern nicht gerne zusammenarbeiten möchten. Es sind vor allem die hohen Provisionen, die sie von den Maklern abschrecken. Doch auch auf der Verkäuferseite gibt es zunehmend mehr Personen, die nicht unbedingt für die Makler schwärmen können.
Gerade in den vergangenen Monaten hat der Unmut zahlreicher Immobilieneigentümer bzw. Verkäufer stark zugenommen. Diese Entwicklung ist auf schlechte Erfahrungen zurückzuführen: Oftmals versichern die Makler ihren Kunden, schon sehr bald einen Käufer gefunden zu haben – doch in der Praxis sieht es dann ganz anders aus. Gerade jetzt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Anzahl der Interessenten stark zurückgegangen. Hinzu kommt ein genereller Rückgang des Interesses in den meisten ländlichen Regionen. Die Menschen zieht es in die Metropolregionen, so sich auf dem Lande nur noch wenige Kaufinteressenten finden.
Aber auch die Erfahrung mit so genannten Knebelverträgen schreckt viele Immobilieneigentümer vor einer weiteren Einschaltung eines Maklers ab. Oftmals sind die Verträge so gestaltet, dass eine Immobilie ausschließlich über den Makler beworben werden darf. Sollte dieser nicht erfolgreich arbeiten, kann es teilweise ein ganzes Jahr lang dauern, bis die Vertragslaufzeit als beendet gilt und eine aktive Vermarktung geführt werden kann.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sich gute Makler in der Lage befinden, viel zu bewirken und vergleichsweise schnell den richtigen Kaufinteressenten zu finden. Aus diesem Grund sollte man als Eigentümer und Verkäufer die Beauftragung eines Maklers nicht gleich im Vorfeld ausschließen. Vielmehr ist es so, dass es vor allem darauf ankommt, wer mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt wird. Erfahrene Makler beherrschen ihr Handwerk und können ihren Klienten schneller zum Verkauf verhelfen. Gleichzeitig bieten sie Verträge an, die für beide Seiten fair gestaltet sind. Deshalb kommt es in erster Linie darauf an, den Makler nicht willkürlich auszusuchen, sondern sich im Vorfeld genau zu informieren.
Posted by
Jochen on 12/09 at 07:15 AM
Immobilien •
Kommentar(e): (0) •
Trackbacks (0) •
Permalink
Auch mit Promillen versichert…
.. bis auch der Chef geht!
“Den Letzten beißen die Hunde…” - eine Redewendung, die manch einer noch aus Großvaters Zeiten kennt. Wer hingegen als einer der Letzten oder gar als der Vorletzte auf der betrieblichen Weihnachtsfeier verbleibt - unabhängig vom physischen und psychischen Zustand - ist als Angestellter auch zu später Stunde noch gesetzlich unfallversichert - zumindest solange der Chef noch mitfeiert.
Ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Az.: S 10 U 2623/03) macht deutlich, so die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin, dass der Unfallschutz durch die Berufsgenossenschaft bis zum offiziellen Ende einer betrieblichen Weihnachtsfeier gilt. Wird ein solches Ende nicht verkündet, dürfen Angestellte davon ausgehen, dass die Feier weitergeht, solange ihr Chef noch dabei ist.
Im strittigen Fall war ein Verwaltungsangestellter während der Weihnachtsfeier seiner Behörde betrunken die Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen.
In der therapeutischen Folge wollte die gesetzliche Unfallversicherung den Aufwand für die Behandlung jedoch nicht übernehmen und argumentierte, die Feier sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet gewesen.
Als Begründung galt, dass der Angestellte kurz vor seinem Sturz bereits der letzte Gast auf der Feier neben seinem Chef und den Pächtern der Gaststätte war.
Das sahen die Richter anders und verwiesen darauf, dass es kein offizielles Ende der Veranstaltung gegeben habe. Der Geschädigte habe deshalb auch bei vermindertem Bewusstsein davon ausgehen können, dass die Veranstaltung weitergehe, solange sein Vorgesetzter noch anwesend war.