Die Policen für Ferienhäuser sind deutlich teurer als die für den Erstwohnsitz
Ein eigenes Ferienhäuschen am Meer, in den Bergen, an einem See oder einfach nur im Grünen – davon träumen viele. Wer sich diesen Wunsch erfüllt und ein Domizil in der Bundesrepublik kauft, sollte vorab auch über den nötigen Versicherungsschutz für den Zweitwohnsitz nachdenken. Denn Ferienhäuser gelten bei Versicherungsgesellschaften als besonders risikoreich. Dadurch werden die Policen erheblich teurer als die für die eigenen vier Wände, in denen man sich den Rest des Jahres aufhält. Das gilt für nahezu alle Verträge, mit denen man sein Eigentum schützen kann, von der Wohngebäude- bis hin zur Hausratversicherung.
Damit überhaupt ein Vertragsabschluss zustande kommt, setzen die meisten Assekuranzen voraus, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sprich Policen für den Erstwohnsitz bei den gleichen Gesellschaften unterschrieben wurden. Teilweise wird auch erst intern geprüft, ob eine Versicherung angeboten werden kann. Das liegt schlichtweg an der Risikoeinstufung für Ferienhäuser. Da sie nicht ständig bewohnt sind, fallen mögliche Schäden nicht sofort, sondern erst nach Tagen oder gar Wochen auf. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden. Zum Beispiel, wenn Ziegel vom Dach geweht werden und ein nachfolgender Regenguss alles unter Wasser setzt.
Die Gebäudeversicherung müsste dann für den höheren Gesamtschaden aufkommen und lässt sich dieses Risiko mit einer höheren Prämie bezahlen. Statt 160 Euro, die für eine Immobilie im Wert von 250.000 Euro im Schnitt verlangt werden, würde die Wohngebäudeversicherung mit rund 490 Euro zu Buche schlagen. Rechnen müsste man zudem mit Einschränkungen beim Versicherungsschutz. Besser haben es da Ferienhausbesitzer, die sich in einem Bungalow-Park oder ähnlichen Ferienanlagen eingekauft haben. Hier werden häufig Rahmenverträge abgeschlossen, die unter dem Strich günstiger sind.
Tiefer in die Tasche greifen müssen die Besitzer von Wochenend- oder Ferienhäusern auch bei der Hausratversicherung. Normalerweise stufen die Unternehmen das Risiko anhand der Postleitzahl ein und ordnen das Haus einer bestimmten Zone zu. In Ballungsräumen ist es wahrscheinlicher, dass eingebrochen wird, als auf dem Land. Dieses Kriterium zählt bei einem Ferienhaus nur bedingt. Der Grund sind die Leerstandzeiten, die aus Sicht der Versicherer ein hohes Risiko bergen.
Die SparkassenVersicherung hat eine Modellrechnung aufgestellt. Für Hausrat im Wert von 30.000 Euro würden am Erstwohnsitz 57 Euro berechnet. Bei einem Ferienhaus in einem Wohngebiet würde die Hausratversicherung 530 Euro kosten, außerhalb von Wohngebieten stolze 885 Euro pro Jahr. Dabei sind Wertsachen nicht einmal eingeschlossen. Sie werden im Ferienhaus nicht versichert. Keine Unterschiede werden bei der Elementarschadenversicherung gemacht. Hier kommt es nur auf die Lage an, ob eine Police möglich ist und zu welchem Preis.
Der Weg zum günstigen Immobiliengutachten
In meinem gestrigen Blog-Beitrag zum Thema Baufinanzierung ging es um die Bedeutung von Immobiliengutachten: Etliche Käufer sind gut damit beraten, eine Immobilie vor dem Erwerb von einem Sachverständigen besichtigen zu lassen. Das Ziel ist es, von einem Experten eine Meinung zum Zustand des Objektes einzuholen und somit eine Entscheidung über den Kauf des Objektes treffen zu können. Weil die Erstellung von Immobiliengutachten relativ teuer sein kann, ist es unter Umständen günstiger, kein Gutachten anfertigen zu lassen, sondern sich ausschließlich die Meinung des Sachverständigen anzuhören – auf diese Weise lassen sich die Kosten senken.
Auf der anderen Seite kann die Erstellung eines Gutachtens jedoch ohnehin erforderlich sein, beispielsweise wenn die Bank im Rahmen der Kreditentscheidung auf die Vorlage dieses Dokuments besteht. In solch einem Fall ist es natürlich besser, man lässt gleich ein richtiges Wertgutachten erstellen. Schließlich wäre es sehr ärgerlich, wenn der Gutachter zweimal kommen müsste und somit auch zwei Rechnungen ausstellt.
Folglich gilt es rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, ob die Bank auf die Vorlage eines Wertgutachtens besteht. Sollte dies der Fall sein, muss ohnehin ein schriftliches Gutachten erstellt werden. Gleichzeitig gilt es sich um die Kostenübernahme zu erkundigen: Einige Banken bezahlen die Kosten, die mit der Erstellung des Gutachtens verbunden sind, aus eigener Tasche. In solch einem Fall kann man natürlich gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Allerdings ist anzumerken, dass die Gutachter in solchen Fällen die Objekte oftmals nur von außen ansehen oder vergleichsweise kurze Besichtigungen durchführen. Hier gilt es auf jeden Fall Kontakt mit dem Gutachter aufzunehmen und sich zu erkundigen, wie es um die Inspizierung der Haustechnik etc. steht. Eventuell kann es erforderlich sein, mit dem Sachverständigen eine Absprache zu treffen, damit er seine Besichtigung etwas ausweitet.
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Jochen on 03/06 at 08:17 AM
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InterRisk – Die neue Umweltbasisdeckung in der Gewerbeversicherung
Grundsätzlich soll das 2007 eingeführte Umweltschadengesetz (USchadG) der Erhaltung der Artenvielfalt und der natürlichen Lebensräume dienen. Zuvor bestand lediglich die Pflicht, Schäden zu ersetzen, die Dritten zugefügt wurden. Nach dem neu eingeführten Umweltschadengesetz sind nun alle wirtschaftlich Tätigen verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die der Umwelt zugefügt wurden, selbst wenn keine anspruchsberechtigte natürliche oder juristische Person vorhanden ist.
Neben den klassischen Ansprüchen privatrechtlichen Inhalts, wie sie Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind, geht es folglich um eine zusätzliche Anspruchsgrundlage. Für die neu geregelten Ansprüche aus öffentlich- rechtlichem Grund bietet demzufolge nur die Umweltschadendeckung Versicherungsschutz.
Die neue Umweltbasisdeckung bietet nun Versicherungsschutz für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für Schäden durch Umwelteinwirkungen auf geschützte Rechtsgüter (Personen-/Sachschäden) Einzelner. Nicht versichert sind:
- öffentlich-rechtliche Ansprüche
- allgemeine Schäden an der Umwelt
- Schäden am eigenen Boden, Wasser (Grundwasser)
Der bisherige Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen der
Umwelthaftpflicht- Basisversicherung bleibt vollständig bestehen. Das Wiesbadener Unternehmen erweitert beziehungsweise verbessert das bisherige Bedingungswerk um folgende Punkte:
1. Versicherungssumme ist die im Versicherungsschein aufgeführte Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (seither 600.000 € bzw. max. 300.000 € pro Einzelperson)
2. Die Erstrisikosumme für die Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles wurde von 60.000 € auf 100.000 € erhöht
3. Der Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Schadensersatzleistung wurde auf 2.500 € maximiert
4. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada wurde der Selbstbehalt von
5. 20 % auf 10 % reduziert und die Mindestbeteiligung von 6.000 € gestrichen
Des Weiteren ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
- von Anlagen zur Lagerung von betriebsüblichen gewässerschädlichen Stoffen in
- Behältnissen von bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge von 1.000 l/kg.
- von Fett-, Öl-, Benzin- und Koaleszenzabscheidern
Mit der Umwelt-Basisversicherung der InterRisk besteht Versicherungsschutz für die neue öffentlichrechtliche Haftung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und Pflanzenarten. Ebenso auf deren Lebensräume außerhalb des Betriebsgeländes- vorausgesetzt diese Schäden sind von Anlagen oder Tätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück ausgegangen. Doch auch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken sowie Schäden durch Produkte, die aufgrund eines Herstellerfehlers entstehen können, sind mitversichert.
Konkret heißt das, dass Schäden an der Biodiversität auf fremden Grundstücken und Schäden an fremden Böden, bei Gefahr für die menschliche Gesundheit, genauso wie fremden Gewässern (außer Grundwasser) versichert sind. Die Versicherungssumme entspricht der auf dem Versicherungsschein aufgeführte Deckungssumme für Sachschäden. Generell gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Schadensersatzleistung, höchstens jedoch 2.500 €.
Zu den wichtigsten Leistungen der neuen Umweltschaden- Basisdeckung gehört:
- Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
- Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme (Rechtschutzfunktion)
- Kosten zur Vermeidung von Umweltschäden (im Rahmen der Aufwendungen vor Eintritt des Schadenfalles)
- Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
- Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigenkosten
- Übernahme der Verwaltungsverfahren- und Gerichtskosten
Mit der Änderung der Umwelthaftpflicht- und Umweltschaden- Basisdeckung hat die InterRisk Versicherungs- AG ihr Produkt den Gegebenheiten angepasst und kann sich damit sicherlich auf dem Markt gut behaupten.
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Saskia on 03/06 at 03:35 AM
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