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Donnerstag, März 12, 2009

Eigene Immobilie ist die beliebteste Form der Altersvorsorge

Die globale Finanzkrise hat sehr viele Privatanleger wach gerüttelt und ihnen verdeutlicht, dass das Thema Sicherheit bei der Geldanlage nicht zu kurz kommen darf. Wie die „Financial Times Deutschland“ schreibt, stehen Immobilien bei Anlegern wieder sehr hoch im Kurs. Zwar gilt Immobilieneigentum in Deutschland ohnehin als sehr beliebt, doch nun hat das Interesse noch einmal deutlich zugelegt.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Zukunft wieder mehr gebaut wird: Das Interesse an Neubauten ist vergleichsweise gering. Viele Anleger bevorzugen den Kauf von Bestandsobjekten. Beim Erwerb dieser Objekte, wissen sie was sie kaufen – das Risiko ist einfach nicht so hoch. Allerdings führt diese Entwicklung zu einer Verschärfung der Lage auf den Wohnungsmärkten: In vielen Metropolregionen und Großstädten herrscht bereits jetzt ein sehr großer Wohnungsmangel vor. Mehrere Studien und Untersuchungen lassen darauf hindeuten, dass sich dieser Wohnungsmangel schon bald ausbreiten und immer mehr Menschen betreffen wird.

Das gestiegene Interesse an Immobilieneigentum hat unter anderem auch mit der privaten Vorsorge zu tun: Wie eine Untersuchung der Bausparkasse „Schwäbisch Hall“ ergeben hat, steht die selbst genutzte Immobilien eindeutig auf Platz 1, wenn es darum geht, private Vorsorge für den späteren Eintritt in den Ruhestand zu leisten. Sehr viele Menschen glauben, dass sie sich auf diese Weise am besten absichern können, was in erster Linie auf die Wertbeständigkeit von Immobilien zurückzuführen ist: Das Objekt bietet ihnen finanzielle Sicherheit und trägt gleichzeitig dazu bei, hohe Ausgaben wie zum Beispiel Mietzahlungen, zu vermeiden. Allerdings verhält es sich auch in diesem Bereich so, dass vorzugsweise Bestandsobjekte gekauft werden.

Posted by Jochen on 03/12 at 08:14 AM
Immobilien • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (1) • Permalink

Berufsunfähig ist nicht gleich erwerbsunfähig

Der Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist selbst für Laien nicht schwer zu verstehen. Davon geht zumindest das Oberlandesgericht Celle aus. Es wies die Klage einer Frau ab, die 1989 als Hausfrau und Mutter ohne abgeschlossene Ausbildung eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen hatte. Sie war damals mit der Erwerbsunfähigkeits-Klausel einverstanden und erhob später dennoch Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die in der Anlage zur Police verständlich erläuterte Vereinbarung, dass die Versicherung nur bei Erwerbsunfähigkeit zahlen müsse, sei jedoch bindend und rechtens, so die Richter.

Die damals 36-jährige hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Ausbildung absolviert, sondern war seit ihrem 18. Lebensjahr als Hausfrau und Mutter tätig. Für eine Versicherung sei es damit entsprechend schwer, sie gegen Berufsunfähigkeit zu versichern, weil sie noch gar keinen Beruf erlernt hatte und somit auch kein konkretes Berufsbild abgesichert werden konnte. Eine Berufsunfähigkeit müsse immer im Zusammenhang mit den Fähigkeiten und Kenntnissen gesehen werden, die im Rahmen einer Lehre oder Qualifikation erworben wurden. Darin liege, erklärten die Richter, auch der Sinn und Zweck der Erwerbsunfähigkeits-Klausel. Schließlich sei es der Versicherung nicht einmal möglich gewesen, die Frau auf einen anderen Beruf zu verweisen. Für das Unternehmen sei es daher sachgerecht, wenn es den Vertrag auf die Erwerbsunfähigkeit abstelle.

Auf diese Vereinbarung verwies die Versicherung auch, als die Frau später Leistungen einforderte. Sie hatte zwischenzeitlich eine Ausbildung zur Tischlerin gemacht und war berufsunfähig geworden. Ihre Klage gegen die Assekuranz begründete sie unter anderem damit, dass sie nicht über den Unterschied von berufsunfähig und erwerbsunfähig aufgeklärt worden sei. Dabei war in der Anlage zur Versicherung die Klausel sehr genau und aus Sicht des Oberlandesgerichtes auch laienverständlich erklärt. Zudem sei der Unterschied jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung gehe es darum, dass dem erlernten oder gerade ausgeübten Beruf nicht mehr nachgegangen werden könne. Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung hingegen greife erst, wenn überhaupt keine Tätigkeit mehr ausgeübt werden könne. (Aktenzeichen 8 U 150/08, das Urteil wurde am 26. Februar 2009 gesprochen und lässt keine Revision zu.)

Posted by Andre on 03/12 at 06:43 AM
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