Advanced Search

März 2009
S M T W T F S
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30 31        

Syndication


Partnerseiten
Impressum
Kontakt
Sitemap
AGB

Samstag, März 14, 2009

Hypothekenzinsen: Experten sehen Tiefpunkt erreicht

Die Entwicklung der Hypothekenzinsen wird von angehenden Bauherren und Immobilienkäufern zumeist sehr genau beobachtet. Verwunderlich ist dies nicht, immerhin könnte ein Zinsrückgang dazu führen, dass das benötigte Immobiliendarlehen günstiger abgeschlossen werden kann und sich somit die finanzielle Belastung, die aus dem Darlehen resultiert, verringert.

Bisher hat es sich für angehende Darlehensnehmer bezahlt gemacht, den Markt zu beobachten und die Darlehensaufnahme zu verzögern: Die Zinssätze für Immobiliendarlehen sind seit Monaten fortlaufend gefallen. Daher ist ein Großteil der angehenden Darlehensnehmer nicht davon abgeneigt, noch länger zu warten: Zahlreiche Bauherren und Immobilienkäufer spekulieren auf weiterhin fallende Zinsen.

Allerdings scheint langsam aber sicher das Zinstief erreicht zu sein. Zwar haben die Notenbanken zuletzt ihre Zinssätze noch einmal herabgesetzt, jedoch haben sich diese Zinssenkungen kaum noch auf die Hypothekenzinsen ausgewirkt – und mit noch niedrigeren Zinsen ist kaum zu rechnen, da die Notenbanken nicht mehr viel Spielraum nach unten haben. Zunehmend mehr Experten sind sich deshalb sicher, dass das Baugeld nicht mehr viel günstiger werden kann.

Robert Haselsteiner, Vorstand des Baugeldvermittlers Interhyp, hat in seinem Zinsnewsletter zuletzt darauf hingewiesen, dass die Banken weitere Zinsrückgänge kaum noch an die Kunden weiterreichen, um somit ihre eigenen Margen zu erhöhen und sich besser gegen Ausfälle abzusichern. Wie der „Tagesspiegel“ darauf hinweist, ist im Bereich der Forwarddarlehen festzustellen, dass die so genannten Forwardzuschläge wieder größer werden – somit verteuern sich diese Darlehen sogar.

Potentielle bzw. angehende Darlehensnehmer sollten sich deshalb gut überlegen, wie und wann sie handeln möchten. Derzeit bietet sich die Chance, Immobiliendarlehen zu äußerst günstigen Zinssätzen abzuschließen – viel tiefer werden die Hypothekenzinsen voraussichtlich nicht sinken. Ob sie bald wieder anziehen bzw. steigen werden, ist wiederum eine ganz andere Frage.

Posted by Jochen on 03/14 at 10:19 AM
Immobilien • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink

Was tun, wenn der Betrieb pleite ist?

Wenn Arbeitnehmer den Betriebsrat stützen

Ratenkauf und Baudarlehen, Tilgung und Zinsen, Leasingrate oder Versicherungsbeiträge - die monatlichen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers als Alleinverdiener hängen oft auch davon ab, ob er seine Job behält oder dieser gefährdet ist. Denn mit jeder Flaute und stärker noch bei echten Wirtschaftskrisen nimmt auch die Überschuldung der gewerblichen Unternehmen zu und die Zahl der Anträge auf ein Insolvenzverfahren steigt.

Nicht immer hilft Kurzarbeit, dies zu vermeiden. Ist die Krise da, sollte dann auch der Betriebsrat die Spielregeln eines Insolvenzverfahrens kennen. Wird damit nämlich zu lange gewartet, ist das Unternehmen meist nicht mehr zu retten; besser wäre also ein frühzeitiger Insolvenzantrag.

Eine Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss auf Antrag eines Berechtigten und mit Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder mit Überschuldung verbunden sein.
Gründe also, die durch die Geschäftsführung erkennbar sind, weil bei verspäteter Antragstellung strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Ersatzansprüche drohen. Wird Insolvenz rechtzeitig beantragt, ist die Chance höher, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen oder verkaufen kann.
Deshalb sollte auch ein Betriebsrat sich kümmern und auf den Arbeitgeber hinwirken, den Antrag zu stellen.
Wurde die Arbeitsvergütung ständig schleppend oder eben gar nicht bezahlt, kann auch ein Arbeitnehmer als Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Auf den Antrag auf Eröffnung wird regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der verhindern soll, dass noch vorhandenes Vermögen abfließt. Er soll absehbar möglichst gleichmäßig die Gläubiger befriedigen; meist jedoch mit weniger als 50 Prozent ihrer Forderungen. Da der Arbeitgeber weiterhin handlungsfähig bleibt, wirkt der Antrag deshalb zunächst nicht auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse, die mit allen Rechten und Pflichten fortgeführt.

Folgen für den Arbeitnehmer

Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung muss der Arbeitnehmer darauf achten, dass ihm nicht länger als drei Monate Entgelt vorenthalten wurde, weil nur dafür im Rahmen des “Konkursausfallgeldes” die Ansprüche gesichert sind. So ist dann auch eine Eigenkündigung zu überlegen, wenn die drei Monate um sind. Sämtliche nicht erfüllten Ansprüche sollten dazu schriftlich geltend gemacht werden, damit Fristen gewahrt werden.

Stellt der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer frei, weil er deren Arbeitsleistung nicht braucht, muss er sie auch nicht entlohnen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt oder beendet ist. 
Ansprüche aus fälligen Arbeitsentgelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen nicht förmlich angemeldet werden. Es empfiehlt sich aber, den Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend zu machen. 
 
Was hat der Betriebsrat zu tun?

Dem Betriebsrat hat zunächst auch über den Wirtschaftsausschuss die Mögkichkeit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erfassen und Vorschläge zu machen. Seine Rechte bleiben auch in einem Insolvenzverfahren bestehen. Grundsätzlich ist der Betriebsrat einzubeziehen, hat er doch Recht, neben der Betreuung durch die Gewerkschaft auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.
Die Arbeitnehmer im Gläubigerausschuss sollten frühzeitig auf den Insolvenzverwalter zugehen, um zu sichern, dass entweder das Betriebsratsmitglied, der Rechtsanwalt des Betriebsrats oder ein Gewerkschaftssekretär in den Gläubigerausschuss bestellt wird, grundsätzlich die Interessen aller Gläubiger zu wahren sind. Den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen, erfordert deshalb, sich über die Geschäfte zu unterrichten
 
Ergebnis

Erfahrung hat gezeigt, dass ein Insolvenzverfahren für ein Unternehmen in der Krise auch eine neue Chance bedeuten kann. Um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, ist aber schnelles Handeln des Arbeitgebers erforderlich. Um ihn zu unterstützen, kann der Betriebsrat versuchen, steuernd mit einzugreifen.
Doch das Insolvenzverfahren ist kompliziert, wenn Ansprüche geltende gemacht werden, für die ganz besondere Formvorschriften zu beachten sind. Informationen aus allen Bereichen und Abteilungen sind deshalb für den Betriebsrat wesentlich, da er “der” Ansprechpartner der Kollegen ist.

Posted by wob. on 03/14 at 10:20 AM
NewsFinanzenImmobilienKrediteHaus & BauInteressantesSicherheitVersicherungenAltersvorsorgeLebensversicherungWirtschaftWissenswertes • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink

Falsche Angaben können den Versicherungsschutz gefährden

Mit einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2008 (Az.: 3 U 98/08) hat das Oberlandesgericht Brandenburg ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.6.2008 (Az.: 2 O 133/08) bestätigt und damit Falschangaben in der Schadenanzeige gegenüber einem Versicherer als Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen und so dem Versicherer das Versagen des Versicherungsschutzes gestattet.
Der KFZ- Versicherte (Kläger) wollte seinen Autoversicherer wegen eines Kaskoschadens in Anspruch nehmen. Dieser Vorfall hatte sich angeblich am 6.11.2007 in der Tiefgarage beim Ausparken aus seinem Stellplatz ereignet. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger dabei einen Pfeiler übersehen und war deshalb mit seinem Pkw an diesem entlang geschrammt. Diese Angaben machte er in der Schadenanzeige. Gleichzeitig fügte er dem noch eine Unfallskizze bei, die die gemachten Angaben untermauern sollten.
Als dann eine Ortbesichtigung statt fand, stellte der Mitarbeiter des Versicherers jedoch fest, dass der Pfeiler keinerlei Schrammspuren aufwies. Somit konnte sich der Zwischenfall unmöglich so ereignet haben, wie der Versicherte es angegeben hatte und die Versicherungsgesellschaft versagte ihm wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht den Versicherungsschutz.
Es kam zu einem Rechtsstreit. Dabei korrigierte der Kläger die in dem Schadenprotokoll gemachten Angaben und sagte nun aus, dass er mit seinem Fahrzeug beim Verlassen eines Grundstücks an einem dort befindlichen Holm entlang geschrammt sei. Sein Versicherungsschutz wurde trotzdem nicht erhalten, denn das Potsdamer Landgericht wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Auch die Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg brachte dem Kläger keinen Erfolg.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht begründete den Misserfolg der Berufung damit, dass Falschangaben in der Schadenanzeige gegenüber einem Versicherer versicherungsvertraglich dann relevant sind, wenn sie dazu geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden.
Bei falschen Angaben zum Unfallort ist dementsprechend davon auszugehen. Denn durch die falschen Daten wurden dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeiten genommen, eine Spurensicherung am Unfallort vorzunehmen. Eine nachträgliche Korrektur der Ortsangabe ändert an der Situation nichts.

Posted by Saskia on 03/14 at 07:35 AM
News • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
Page 1 of 1 pages

Name:

Email: (optional)

URL: (optional)

Smileys

Persönliche Daten merken

Bei Folge-Kommentaren benachrichtigen?