Nicht alle Gebührenerhöhungen der Sparkassen sind zulässig
Die Sparkassen spielen im Bereich der privaten Finanzen eine sehr wichtige Rolle. Immerhin sind sie auf regionaler Ebene sehr stark vertreten und verfügen über einen immens großen Kundenstamm. Daher verwundert es auch nicht, dass vergleichsweise viele Finanzierungen über die Sparkassen abgeschlossen werden. Ganz egal ob Dispokredit, Kfz-Kredit oder Baufinanzierung: Sehr viele Verbraucher entscheiden sich für eine Finanzierung über ihre Sparkasse, weil sie dort bereits seit vielen Jahren Kunde sind.
Allerdings sind diese Finanzierungen nicht immer am günstigsten und zum Teil sogar einem Teuerungsrisiko ausgesetzt. Weil es sich viele Sparkassen erlauben, bei den verschiedensten Finanzprodukten jederzeit Gebührenanpassungen vorzunehmen, ist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. vor Gericht gezogen. Konkret wurde gegen die Vertragsgestaltung geklagt: Laut dem Kläger würden die Sparkassen in den Verträgen ihrer Finanzprodukte eine Klausel einbringen, die es ihnen gestattet, die Gebühren nach Belieben anzupassen. Dadurch können sich die Finanzprodukte während der Vertragslaufzeit verteuern und der Kunde hat keine andere Wahl, als die Gebührenerhöhung in Kauf zu nehmen.
Obwohl die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. in den Vorinstanzen stets Recht erhalten hat, musste der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Auch dort wurde das Recht der Schutzgemeinschaft zugesprochen. Wie das „Handelsblatt“ berichtet hat der BGH eine Klausel, die sonst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen vorzufinden ist, aufgehoben. Damit wurde der Handlungsspielraum der Sparkassen im Hinblick auf die Gebührenerhöhung maßgeblich eingeschränkt.
Für den Verbraucher bedeutet dies, längst nicht jede Gebührenerhöhung in Kauf nehmen zu müssen. Selbstverständlich kommt es immer auf den Einzelfall bzw. auf die Art der Gebühr an. Doch gerade im Finanzierungsbereich, wo zum Beispiel eine kleine Zinserhöhung bereits deutliche finanzielle Auswirkungen haben kann, bietet es sich an, die Gebührenerhöhung genau zu prüfen und ggf. zu beanstanden.
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Jochen on 04/22 at 08:32 AM
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Dauerzulagenantrag für die Riester-Rente stellen
Das Prinzip der Riester-Rente als staatlich geförderte Altersvorsorge für Arbeiter und Angestellte haben die meisten Verbraucher inzwischen verstanden. Dass sie nach Abschluss des Vertrages die Hände nicht in den Schoß legen dürfen, um die Zulagen von Vater Staat auch tatsächlich zu erhalten, ist vielen aber offenbar entgangen. 20 Prozent der Riester-Sparer lassen laut einer aktuellen Studie des Finanzdienstleisters Delta Lloyd ihre Zuschüsse einfach verfallen, weil sie keinen Antrag stellen. Bei 12,2 Millionen Verträgen, die bislang abgeschlossen wurden, entspricht das über 2,4 Millionen Policen und hochgerechnet 400 Millionen Euro, die bundesweit später nicht in die private Rente fließen.
Umgehen lässt sich dieses Problem mit einem einzigen Papier: Dem so genannten Dauerzulagenantrag. Statt wie in der Anfangsphase Jahr für Jahr die Zulagen für die Riester-Rente neu beantragen zu müssen läuft mit diesem Formular fast alles automatisch. Die Banken oder Versicherungen stellen dann jährlich den Antrag für ihre Kunden. Die Zuschüsse – 154 Euro Grundzulage, 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden und 185 Euro für Kinder, die vor 2008 das Licht der Welt erblickten sowie 200 Euro als Zusatzbonus für Berufsanfänger – werden direkt dem Vertrag gutgeschrieben.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch wirklich vier Prozent des Jahresbruttoeinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, im Höchstfall 2.100 Euro. Diese Werte gelten jeweils abzüglich der Zuschüsse. Steigt oder sinkt das Gehalt im Laufe der Zeit, muss der Vertrag entsprechend angepasst werden, um die volle Förderung zu erhalten. Auch wenn sich die Zahl der Kinder ändert, ist eine Meldung erforderlich. Christian Jaffke, Vorsorgeexperte bei Delta Lloyd warnt eindringlich: „Wer zu wenig einzahlt, schöpft die Fördermöglichkeiten nicht aus und verschenkt bares Geld.“
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Andre on 04/22 at 05:05 AM
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