Depotguthaben bei der Immobilienfinanzierung richtig einbringen
Gelegentlich warten einige Banken mit Tipps und Ratschlägen zur Baufinanzierung auf, die oftmals per Pressemitteilung versendet werden. Auch die ING Diba ist kürzlich so verfahren: In der „Berliner Morgenpost“ ist ein Beitrag zum Thema Baufinanzierung erschienen, dessen Finanzierungsratschläge im eigentlichen Sinne von der Direktbank stammen. Ich möchte den Beitrag kurzerhand aufgreifen, weil der darin enthaltene Finanzierungsvorschlag äußerst interessant ist.
Im Wesentlichen geht es um das Thema Eigenkapitaleinsatz: Einige Bauherren und Immobilienkäufer haben bei der Vermögensbildung auf Wertpapiere wie Aktien und Fonds gesetzt. Dies dürfte zur Folge gehabt haben, dass sich ihre Depots mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit im Minus befinden. Daher wäre es vergleichsweise ärgerlich, jetzt das gesamte Kapital bei der Immobilienfinanzierung einzusetzen – dann wäre der Verlust nämlich nicht mehr wettzumachen.
Die Finanzierungsexperten der ING Diba schlagen eine Aufteilung des Immobiliendarlehens in zwei Tranchen vor. Die größere Tranche umfasst das reguläre Immobiliendarlehen, die zweite Tranche ist so bemessen, dass sie vollständig abgelöst werden kann, sollte sich die Börse und somit auch das Wertpapierdepot erholt haben. Die Bank rät bei der zweiten Tranche zu einer Zinsbindung von fünf Jahren, weil somit ausreichend viel Zeit bleibt, damit sich die Wertpapiere erholen und die Darlehensnehmer ihre Wertpapierverluste kompensieren können.
Alles in allem klingt der Finanzierungsvorschlag sehr interessant – tatsächlich könnten Wertpapierverluste auf diese Weise kompensiert und die Gewinne in die Baufinanzierung eingebracht werden. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Börse nicht vorhergesagt werden kann. Ein gewisses Restrisiko bleibt, da es ebenso möglich wäre, dass sich die Wertpapiere innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht erholen.
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Jochen on 05/30 at 08:10 AM
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Haftpflicht auch im Altersheim? - Auf jeden Fall!
Bis auf die beiden arthritischen Knie geht es Luise B. (92) seit wenigen Monaten im Städtischen Altersheim so gut, dass die Heimleitung ihr angetragen hatte, doch für den Heimbeirat zu kandidieren. Und auch am Rollator ist sie noch sehr behände. Genug Grund also, sich bei allen möglichen Gelegenheiten “auf die Socken zu machen”, um zum Beispiel mit gekaufter Blumenerde auf dem Heim-Balkon zu hantieren.
Auch im Altersheim oder dem Seniorenstift stellt eine Haftpflicht-Versicherung eine ganz wichtige Risiko-Übernahme im privaten Bereich dar. Die neuerliche “Jahresprämie” über 75 Euro interpretierte die Seniorin zwar zunächst zu ihren Gunsten, doch war’s dann halt doch der Beitrag. Bei der Haftpflichtversicherung ist im allgemeinen die Privathaftpflicht gemeint, die ‘verwandt’ ist mit der Kfz-Haftpflicht, der Bauherrenhaftpflicht, der Berufs- und der Betriebshaftpflicht, der Jagdhaftpflicht oder auch der Tierhalter-Haftpflicht, die als spezielle Versicherungen einen bestimmten Kundenkreis ansprechen.
Haftpflicht für die häusliche Gemeinschaft
Die populäre Privathaftpflicht der Ein- oder Mehr-Personen-Haushalte ist neben der obligaten Kfz-Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Ob Experten oder gute Freunde - diese Art von Haftpflichtversicherung wird jedem Bürger und seinen Angehörigen unter gemeinsamem Dach ohne Einschränkung empfohlen. Hohe Bedeutung hat die Privathaftpflicht, weil der Versicherte vor Ansprüchen gegen sein Vermögen geschützt ist und er im Schadensfall die Kosten für einen verschuldeten Schaden nicht aus eigener Tasche tragen muss. Zu unterscheiden sind drei mögliche Schadensarten, die mit der Haftpflicht auch einzeln versichert werden müssen Es handelt sich dabei um Personen-, Sach- und um Vermögensschäden mit jeweils besonderem Bezug zur ‘Deckungssumme’.
Fahrlässig oder gar vorsätzlich…?
Ist der Schaden nachweislich vom Versicherten verursacht worden, ist die Versicherung verpflichtet, den entstandenen Schaden zu regulieren. Bestehen jedoch Zweifel, wird die Haftpflichtversicherung den Sachverhalt prüfen und unberechtigte Forderungen zurückweisen. Eine Leistungspflicht der Versicherung entfällt, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, kann die Versicherungsgesellschaft nach billigem Ermessen entscheiden, ob Regress beim Versicherungsnehmer genommen wird oder nicht.
Da die Haftpflichtversicherung sowohl sehr kleine Schäden als auch solche in Millionen-Höhe reguliert, empfehlen Experten für Personen- und Sachschäden eine unbegrenzte Deckungssumme zu wählen. Nicht zuletzt deshalb, weil sich Personenschäden beim Opfer bei dessen eventueller Erwerbsunfähigkeit mit langjährige Rentenanspruch darstellen können.