Policen nie aus den Händen geben
Da zahlt man jahrelang brav die Beiträge zu seiner Lebensversicherung, um dann doch leer auszugehen. Passiert ist das einem Versicherungskunden, der die Police für seine Lebensversicherung aus den Händen gegeben hat – guten Glaubens. Denn in den meisten Verträgen steht klipp und klar, dass die Auszahlung an den Überbringer des Versicherungsscheins erfolgt. Da ist es dann vollkommen egal, wessen Name auf der Police steht und auf wessen Konto das Geld schließlich landet. Rechtlich ist das zulässig, wie auch der Bundesgerichtshof am 20. Mai dieses Jahres festgestellt hat (AZ: IV ZR 16//08).
Der Versicherungsnehmer, dessen Fall verhandelt wurde, hatte die Policen seiner zwei Lebensversicherungen aus anderen Gründen dem Makler seines Vertrauens gegeben. Ein böser Fehler, wie sich im Nachhinein herausstellte. Der Kunde sah die Papiere später nie wieder und hat sich auch nicht weiter darum gekümmert. Als er sich dann schriftlich an die Versicherung wandte, um die Auszahlung in die Wege zu leiten, kam das böse Erwachen. Die Assekuranz teilte ihm mit, dass das Guthaben samt Zinsen schon vier Jahre zuvor mit einem Kündigungsschreiben angefordert und vom Unternehmen auch überwiesen worden war.
Die Versicherung hat laut Bundesgerichtshof keinen Fehler gemacht. Sie sei ihrer Verpflichtung, so wie sie in den Versicherungsbedingungen definiert wird, ordnungsgemäß nachgekommen. Die Bedingungen besagen, dass die Auszahlung an die Person erfolgt, die den Original-Versicherungsschein vorlegt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben gefälscht war, weil der Makler die Kündigung im Namen des eigentlichen Versicherungsnehmers unterzeichnet hatte. Gegen ihn müsse der Kunde nun vorgehen. In diesem Fall dürfte das schwierig sein, weil der Makler nicht zum ersten Mal als Betrüger aufgetreten ist.
Für Kunden, die eine Versicherung abschließen, heißt das: Die Police nie aus den Händen geben. Wenn überhaupt, dann nur in Form einer Kopie, die auch als solche gekennzeichnet ist. Sonst droht möglicherweise ein herber Verlust. Das kann man sich sparen.
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