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Dienstag, Oktober 20, 2009

Existenz-Rechtsschutz geht Forderungsausfällen konsequent nach

Die Zahl der Insolvenzen wird in diesem Jahr voraussichtlich eine neue Rekordhöhe erreichen. Experten rechnen damit, dass im Vergleich zu 2008 15 Prozent mehr Unternehmen die Segel streichen müssen. Ein Grund dafür sind hohe Außenstände, die selbst gestandene Betriebe in die Knie zwingen. Besonders für klein- und mittelständische Firmen sind offene Rechnungen existenzbedrohend. Wer das Geld nicht selbst eintreiben möchte, kann mit einer D.A.S. Existenz-Rechtsschutzversicherung vorsorgen. Sie kombiniert eine Forderungsausfall-Versicherung mit den Dienstleistungen eines Inkassobüros.

Bislang sind nur fünf Prozent der deutschen Unternehmen gegen Ausfälle versichert. Die meisten, 62 Prozent, versuchen es auf dem klassischen Weg und telefonieren hinter ihrem Geld her. Dass ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird, kommt nur in rund elf Prozent der Fälle vor. Zehn Prozent stecken den Kopf gleich ganz in den Sand und schreiben das Geld direkt ab. Einfacher und erfolgversprechender ist der Weg über die Existenz-Rechtsschutzversicherung. Sie kann bei Forderungen ab 100 Euro eingeschaltet werden. Von da ab übernimmt die Versicherung alle Arbeiten – schreibt und ruft die Schuldner an, mahnt und leitet notfalls ein gerichtliches Mahnverfahren ein.

Bei Streitigkeiten, ob eine Rechnung überhaupt angemessen oder rechtens ist, kümmern sich die Juristen der D.A.S. darum und prüfen sämtliche Papiere, auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage. Die Kosten für die Inkassobemühungen muss der säumige Zahler übernehmen – wenn er denn seiner Verpflichtung nachkommt. Geht der Fall vor Gericht, übernimmt die Versicherung vorerst die Verfahrenskosten. Die offene Rechnung wird auf jeden Fall beglichen, vom Kunden selbst oder der Assekuranz. Der Jahresbeitrag für diesen Schutz richtet sich nach der Firmengröße und reicht von 320 bis rund 550 Euro plus Versicherungssteuer. Ob sich eine Existenz-Rechtsschutz rentiert, hängt sicherlich davon ab, wie oft und in welcher Höhe es zu Forderungsausfällen kommt.

Posted by Andre on 10/20 at 09:10 AM
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EnEV 2009 verschärft Energiesparen am Haus

Wenn die Regierung was schafft, tritt meistens in Kraft…Na? Richtig, ein Gesetz oder eine Verordnung. Gerade so wie die EnEV 2009 nach der ab 1. Oktober 2009 verschärfte Energiespar-Regeln beim Bau oder Umbau und Ausbau gelten.

Bereits bei der Planung eines Neubaus muss dies berücksichtigt werden. Und auch Eigentümer von Altbauten müssen je nach Status nachrüsten und bei Sanierungen die neuen Anforderungen erfüllen. Das bedeutet, dass Bauherren künftig noch energieeffizienter bauen müssen, damit sich die langfristig orientierten Klimaschutzziele der Bundesregierung auch einstellen. Für sogenannte “Bestandsimmobilien” haben nun auch deren Käufer und Eigentümer künftig drauf zu achten, wann der Bauantrag gestellt wurde: Nach dem 30. September gilt jedenfalls die neue Energie-Verordnung.

Was sich für Bauherren ändert

Deutlich verschärft wurden die Auflagen bei Neubauten. Das bedeutet in Zahlen, der Energieverbrauch muss 30 Prozent niedriger sein als nach alter Regelung. Als Richtwert gilt der Jahres-Primär-Energiebedarf. Das ist die “End-Energie”, die für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung verbraucht wird und den Energie-Verlusten, die durch die Erzeugung der Endenergie entstehen. Bei der Außenhaut eines Gebäudes muss die Dämmung um 15 Prozent besser sein als bisher. Und mit dem “Wärmegesetz” sind Bauherren nunmehr verpflichtet, ihren Energiebedarf teilweise über erneuerbare Energien wie Bioenergie, Solar-Thermie, Geo-Thermie oder Umweltwärme zu decken. Wem dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, der kann Maßnahmen durchführen, die ähnlich Klima schonende Wirkung haben. Als Ersatzmaßnahmen gelten hierbei Kraft-Wärme-Kopplung oder Dämm-Maßnahmen.

Und bei Alt-Gebäuden?

Wird die “Gebäude-Hülle” eines Hauses saniert, also Außenwände, Dach, Fenster, Gaupen oder Dachflächen-Fenster, gilt - wie bereits bisher bei der Alt-Verordnung - dass die EnEV nur einhalten muss, wer mit den zu sanierenden Flächen eine bestimmte Größe überschreitet. Diese Berechnung ergibt sich als Ergebnis aus dem Quotient (= Verhältnis) der Fläche des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteil-Fläche des Gebäudes. Damit sind kleinere Reparaturen bis zu zehn Prozent der gesamten Bauteilfläche ausgenommen. Für den Dachausbau mit einer Nutzfläche von über 50 Quadratmetern ist seit 1. Oktober 2009 nachzuweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeschutz der Gebäudehülle erfüllt.

Für Altbau-Eigentümer obligatorisch

Für Altbauten gilt, dass die oberste, bislang meist ungedämmte Geschossdecke über den beheizten Räumen zusätzlich gedämmt werden muss. Auch wenn diese nicht begehbar, jedoch zugänglich ist. Als Alternative gilt es das bislang ungedämmte Dach zu isolieren.
Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind Nachtspeicheröfen durch eine neue Heizung zu ersetzen. Dies jedoch nur dann, wenn die Wohnungen ausschließlich mit solchen Geräten beheizt werden. Öfen solcher Bauweise, die bis Ende 1989 installiert wurden, dürfen jedoch noch bis 2020 betrieben werden. Geräte, die ab 1990 installiert wurden, dürfen noch 30 Jahren im Einsatz bleiben.

Kreditbank fördert EnEV

Wie oft bei anderen Förderungen gilt auch hier: Je höher die Effizienz einer Maßnahme, desto attraktiver die Förderung. Deshalb wurden die Förderprogramme der KfW an die EnEV 2009 angepasst; die Struktur ist geblieben. Als einheitlich gelten nach wie vor die Förderstufen “KfW-Effizienzhaus 100”, “KfW-Effizienzhaus 70” und “KfW-Effizienzhaus 55” sowie drei weitere Förderstufen.

Posted by wob. on 10/20 at 09:03 AM
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