So sieht die Versicherungswirtschaft den Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvertrag von Schwarz-Gelb tangiert in vielen Bereichen auch die Versicherungswirtschaft. Die großen Verbände zeigen sich mit den Ergebnissen der Verhandlungen weitgehend zufrieden. Ob sich auch die Verbraucher freuen dürfen, zumindest im versicherungstechnischen Belangen, wird sich zeigen. Auf eines dürfen sich Kunden auf jeden Fall einstellen: Dass sie demnächst mehr Schutz vor falschen Versprechungen bei der Finanzberatung und Geldanlage genießen.
„Konsistentes Finanzdienstleistungs-Recht“ nennt sich das Konstrukt, das die neue Regierung anstrebt und einen angemessenen Anlegerschutz realisieren soll – unabhängig davon, für welches Produkt sich ein Kunde entscheidet und auf welchem Vertriebsweg der Vertrag zustande kommt. Dazu setzt Schwarz-Gelb auf das klassische Haftungsprinzip, das sowohl für den Vertrieb als auch für die von ihm vermittelten Policen und Sparverträge verschärft werden soll. Vorbild ist das Versicherungsvermittler-Gesetz.
Die Koalition baut damit auf einheitliche Anforderungen an Vermittler und Berater in punkto Berufshaftpflicht und Qualifikation. Des Weiteren müssen Verbraucher künftig noch ausführlicher über Kosten und Provisionen einer Kapitalanlage informiert werden. Für den AfW (Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.) ist das genau der richtige Weg, um Rechtssicherheit für Kunden und Berater zu schaffen. Wie sich aber der Wunsch nach einer klaren Darstellung aller Bestandteile eines Anlageprodukts umsetzen lasse, da bedürfe es noch einiger Überlegungen, um die Einzelheiten in trockene Tücher zu bringen.
Der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) sieht die Bundesregierung mit der kapitalgedeckten Pflegezusatzversicherung und der Stärkung der PKV ebenfalls auf dem richtigen Weg. Verbandsdirektor Dr. Volker Leienbach moniert im Moment allerdings, dass die Rahmenbedingungen noch nicht klar abgesteckt seien. Mit derlei Zukunftsmusik beschäftigt sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weniger. Er sei froh darüber, dass sich die Koalition klar für die kapitalgedeckte Altersvorsorge ausspreche und möglicherweise auch Selbständigen den Weg zu einer Riester-Rente frei machen möchte.
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Andre on 10/28 at 10:12 AM
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Neuer Verbraucherschutz für Alter und Pflege
Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz seit Oktober in Kraft
Was die Soziologie längst weiß, ist der Politik manchmal fremd geblieben: Kinder und Senioren bedürfen des besonderen Schutzes - der besonderen Förderung die einen und der besonderen Fürsorge der anderen.
Mit dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stärkte die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Das vom Bundesministerium für Familie vorgelegte Gesetz trat am 1. Oktober 2009, dem internationalen Tag des älteren Menschen, in Kraft.
Wird es künftig konsequent angewendet, soll es davor schützen, bei Verträgen benachteiligt zu werden, die geschlossen werden, wenn Wohnraum mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlassen wird.
Nach ministeriellem Anspruch sollen Menschen im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben. In ihrer Vita waren und sind ältere Menschen ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft, weshalb auch im fortgeschrittenen Alter die Weichen für ihren Lebensabend zu stellen sind. Dazu benötigen die Senioren und die Angehörigen in besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. In diesem Sinne markiert das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-Einrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.
Konsequente Vorschriften
Maßgebliche Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind:
* Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorherige Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte
und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen;
* Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen;
* eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht;
* das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein; ein höheres Entgelt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung;
* bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer einen angepassten Vertrag anbieten; Ausnahmen bedürfen der
gesonderten Vereinbarung;
* eine Kündigung des Vertrages durch die Einrichtung ist nur aus wichtigem Grund möglich; für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Durch das neue Gesetz wurden die Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.
Wer wird geschützt?
Mit der Reform werden nicht nur mehr als 700.000 Menschen geschützt, die in Pflegeheimen leben, sondern auch alle Menschen, die vertraglich im “Betreuten Wohnen” leben. Dazu ist Bedingung, dass zum überlassenen Wohnraum auch das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart ist.
Gesetzlich ausgenommen sind Verträge, bei denen zum Wohnraum ausschließlich allgemeine Leistungen zur Betreuung vertraglich vereinbart sind, wie Pflege, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgung.
Mittels einer Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die neuen Regelungen erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten auf Alt-Verträge nach bisherigen Heimrecht angewandt werden. Für Altverträge anderer Art wie Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch künftig nicht.