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Montag, November 30, 2009

Recht auf Sondertilgung sollte bei der Baufinanzierung nicht fehlen

Bei der Gestaltung einer Baufinanzierung gilt es eine Vielzahl an Punkten zu berücksichtigen, damit man am Ende ein Darlehen abschließt, welches den persönlichen Anforderungen gerecht wird. Das Spektrum der einzelnen Punkte ist groß und deckt verschiedene Bereiche ab. So gilt es sich unter anderem die Frage zu stellen, ob die Möglichkeit bestehen sollte, während der Laufzeit des Darlehens zusätzliche Tilgungen, sogenannte Sondertilgungen, zu leisten.

Bei der Sondertilgung handelt es sich um eine Tilgung, die außerplanmäßig bzw. zusätzlich zur regulären Tilgung erfolgt. Der Darlehensnehmer zahlt im Rahmen einer Sondertilgung einen zusätzlichen Betrag an die Bank, wodurch sich die Restschuld schneller verringert. Um auf diese Weise verfahren zu dürfen, muss im Vorfeld ein sogenanntes Sondertilgungsrecht vereinbart werden.

Längst nicht immer ist das Recht auf Sondertilgung bei der Baufinanzierung vorgesehen. Es gibt einige Banken, bei denen diese Option speziell vermerkt bzw. extra in den Darlehensvertrag aufgenommen werden muss. Zum Teil kann es passieren, dass dadurch sogar zusätzliche Kosten entstehen: Einige Banken behalten sich das Recht vor, den Zinssatz des Darlehens geringfügig zu erhöhen. Aufgrund dieser Tatsache zögern einige Darlehensnehmer: Manchmal wird auf das Sondertilgungsrecht verzichtet, um somit in den Genuss eines niedrigeren Zinssatzes zu gelangen.

Nun hängt es natürlich immer vom Einzelfall ab, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, Sondertilgungen zu leisten. Im Allgemeinen kann jedoch gesagt werden, dass das Recht auf Sondertilgung im Darlehensvertrag nicht fehlen sollte. Es ist immer gut, Sondertilgungen zu leisten: Wer diese Möglichkeit nutzt, kann die Restschuld schneller verringern und somit die Zinsbelastung auf lange Sicht drücken. Sofern noch ein finanzieller Spielraum und somit auch die Möglichkeit zur Leistung von Sondertilgungen besteht, sollte diese Option vereinbart werden.

Posted by Jochen on 11/30 at 09:01 AM
Immobilien • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink

Mit Wunderkerzen am Weihnachtsbaum erlischt der Versicherungsschutz

Sie funkeln schön und werden bei Konzerten entzündet: Wunderkerzen. Der dünne Draht und die grau-braune Masse haben es allerdings in sich. So hübsch Wunderkerzen anzuschauen sind, so gefährlich sind sie. Das erfuhr eine Großmutter auf schmerzliche Art, als sie ihrem Enkel mit dem Funkenspiel eine Freude machen wollte. Sie brannte die Kerzen am Weihnachtsbaum ab. Die Dekoration fing Feuer. Das Ende vom Lied: Ein Schaden in Höhe von 16.000 Euro. Die Hausratversicherung zahlte nicht, weil die Frau grob fahrlässig gehandelt und die Warnhinweise auf der Papierverpackung ignoriert hatte. Das Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) gab der Versicherung Recht.

Hätte die Frau sich an die Vorschriften des Wunderkerzen-Herstellers gehalten, wären der Baum und die Einrichtung nicht Opfer von Flammen, Ruß und Löschwasser geworden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kerzen nur im Freien angewendet werden dürfen. So reichte ein Funke und das trockene Moos, das zu Dekorationszwecken unter dem Baum drapiert war, brannte lichterloh. Statt zu löschen, nahm die Oma den Enkel, rannte aus der Wohnung und rief um Hilfe.

Für die Richter ein klarer Fall. Die Frau habe keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung den Schaden reguliere. Allgemein gültige Sicherheitsregeln seien außer Acht gelassen worden. Die Warnhinweise stünden, eindeutig und verständlich formuliert, auf der Packung, seien aber nicht gelesen worden. Zudem, was ebenso schwer wiege, habe die Frau die Kerzen ausgerechnet an einem leicht brennbaren, weil trockenen Tannenbaum entzündet. Wer es zu Weihnachten etwas heimelig haben möchte, verzichtet besser auf Wunderkerzen am Baum. Und bei Kerzen, deren Licht nicht elektrisch erzeugt wird, sollte ein Eimer Wasser in der Nähe sein. Sicher ist sicher.

Posted by Andre on 11/30 at 09:00 AM
Hausratversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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