Hausratversicherung: Entschädigungsgrenzen unbedingt beachten
In Abhängigkeit vom Wert des Hausrats kann die Versicherungssumme einer Hausratversicherung durchaus sehr hoch bemessen sein. Allerdings ist es im Schadensfall nicht immer so, dass der Versicherer eine Entschädigung in bis in Höhe der Versicherungssumme leistet. Auf welche Höhe sich eine Entschädigung beläuft, hängt auch immer davon ab, welche Art von Schaden vorliegt.
Für bestimmte Schadensarten gelten Entschädigungsgrenzen die sich ein ganzes Stück unterhalb der Versicherungssumme befinden können. Insbesondere was den Diebstahl von Wertsachen betrifft, setzen viele Versicherer eine Grenze von etwa 20.000 Euro fest. Sollten Wertsachen von höherem Wert gestohlen werden, so bleibt der Versicherungsnehmer zumindest auf einem Teil des entstandenen Schadens sitzen.
Bei der Auswahl einer Hausratversicherung sollte man sich dieser Tatsache bewusst sein, damit es später zu keinen unnötigen Streitigkeiten mit der Versicherung kommt. Die Entschädigungsgrenzen sind nämlich rechtens – so hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg entschieden. Ein Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherungsanbieter seiner Hausratversicherung geklagt, weil diese im Falle des Diebstahls von Wertsachen lediglich eine Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro bzw. in Höhe der für Wertsachendiebstahl geltenden Entschädigungsgrenze leisten wollte. Weil der Schaden höher bemessen war, wollte der Versicherungsnehmer den Restbetrag einklagen. Das Gericht stellte im Verlauf des Verfahrens fest, dass die Entschädigungsgrenze aus den Versicherungsbedingungen zweifelsfrei zu entnehmen war. Dementsprechend wurde der Klage des Versicherungsnehmers nicht stattgegeben, weshalb der Versicherer keine zusätzliche Zahlung leisten muss, die über die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 20.000 Euro hinausreicht.
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