Ratgeber Renten- und Lebensversicherungen
Für die private Altersvorsorge halten Versicherungen und Banken einen bunten Strauß an Möglichkeiten bereit. Verbraucher können sich ganz nach Bedarf das eine oder andere Pflänzchen aus diesem Bund picken, in der Hoffnung, dass es bis zur Rente prächtig gedeiht und eine reiche Ernte beschert. Doch worauf muss man achten? Was zeichnet die einzelnen Produkte zur privaten Altersvorsorge aus und für wen sind sie geeignet?
Fragen, auf die der neue Ratgeber der Verbraucherzentralen „Privatrenten und Lebensversicherungen. So profitieren sie richtig!“ auf 176 Seiten Antworten gibt. Das Buch kostet 9,90 Euro und kann ab sofort bestellt (http://www.vzbv.de/ratgeber/privatrenten.html) oder bei den Verbraucherzentralen gekauft werden. Bei einer Bestellung via Internet oder Telefon kommen noch 2,50 Euro Porto- und Versandkosten hinzu.
Angesichts der Tatsache, dass die private Altersvorsorge inzwischen ein Muss ist und sich viele nach wie vor mit dem Thema überfordert fühlen, ist der Ratgeber sicherlich eine gute Investition. Alternativ und kostenlos kann man auch an den Volkshochschulkursen der Alternative „Altersvorsorge macht Schule“ teilnehmen. Wichtig ist, sich überhaupt einen Überblick zu verschaffen.
Riester-Rente, Rürup-Policen, fondsgebundene und klassische Renten- und Kapitallebensversicherungen sowie Risikoversicherungen gehören zu den gängigen Verträgen, die im Ratgeber der Verbraucherzentralen aufgegriffen werden. Keine Frage: In dem Buch wird auch vor Produkten und teuren Extras gewarnt. Hinzu kommen Tipps zu Steuern, den Rechten und Pflichten als Versicherungsnehmer, eine Reihe von Beispielen und Informationen zu den Anbietern. Dermaßen vorbereitet kann man etwas gelassener an die Planung der eigenen Vorsorge gehen.
Achtung, Verlust!
o d e r wenn die ersten Beiträge in eine LV futsch sind
Die Gründe dafür, eine kapitalisierte Lebensversicherung vor Ablauf der Zeit “zurückzukaufen”, während der man die Beiträge als Sonderausgaben absetzen kann, sind vielfältig. Da ist der Sprachkurs für die Tochter im Ausland, damit diese doch noch die gymnasiale Oberstufe packt; da ist die eheliche Trennung, die flüssige Mittel erfordert, oder es ist die nötige Abwehr einer drohenden Privatinsolvenz einer gescheiterten Selbständigkeit. Einiges gilt jedoch grundsätzlich: Wer eine LV vorzeitig kündigt, muss Verlust in Kauf nehmen.
Entscheidungen, in denen es nicht grad ums große Geld, viel eher aber ums Prinzip geht, kennt die Justiz jede Menge. Zum Beispiel dann, wenn Gerichten die Aufgabe zukommt, darüber zu urteilen, ob ein Versicherter beim Vertragsabschluss tatsächlich getäuscht wurde oder ob er es ohne weitere Beweise nur so empfindet. Stellte sich doch auch dem BGH schon als Frage, ob eine Rentenpolice, die nach einem Jahr bereits wieder gekündigt wurde, tatsächlich einen der Rückkaufswert von Null haben kann, obgleich bereits 1.030 Euro an Prämien bezahlt wurden…
Erst komm die Gebühr…
Kein Einzelfall, wie man beim Verbraucherschutz erfahre kann, sind doch jedes Jahr vier Millionen Verträge von Rückkauf betroffen. Schuld sind die sogenannten gezillmerten Verträge ( = Deckungskapital-Berechnung der traditionellen Versicherungsmathematik; einer in Deutschland gebräuchlichen Formeln, um Deckungsrückstellung für traditionelle Lebens- und Krankenversicherungen in der handelsrechtlichen Bilanz zu berechnen). Vereinfacht heißt das. Der Kunde muss mit seinen ersten Beiträgen erst vollumfänglich die Gebühren ausgleichen, bevor ein Cent ins Guthaben der Police fließt. Für den BHG keine leichte Frage, ob es rechtens ist, dass Kunden von Lebens- oder Rentenversicherungen, die ihre Policen vorzeitig kündigen oder beitragsfrei stellen lassen, wenig oder gar kein Geld zurückbekommen.
...dann die Moral
Der Fall mit dem Aktenzeichen IV ZR 147/09 kam von Chemnitz nach Karlsruhe und wurde kurz vor Begin des Jahres 2010 vom Senat juristisch eingeschätzt, wie es dem Versicherer wohl nicht schmeckte. Man legte einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 zugrunde, wonach ein Rückkaufswert verfassungswidrig sei, der in den ersten Jahren der Laufzeit bei Null oder nur wenig darüber liege.
Danach ging des beim Chemnitzer Fall um viel mehr als um die rund 1.000 Euro plus Prozesskosten. Gelten auch Gerichtsentscheidung nur ‘inter partes’, also unter Beteiligten wie Kläger und Beklagtem, kann sich faktisch jeder Betroffene auf sie berufen. Das nun kann überall dort gelten, wo ein Einzelfall Bedeutung hat, wenn es um die Rechtmäßigkeit von allgemeinen Klauseln geht und damit um die Richtigkeit von zahllosen weiteren Verträgen solcher Art.
Keine Sache für alle Fälle
Wenn dann aber der beklagte Versicherer während einer Verhandlung vor Gericht “vollumfänglich leistet”, hat der Kläger erreicht, was er wollte: Ausgleich seiner Ansprüche. Wird aber ein Kläger ohne Urteil finanziell befriedigt, ist dies für eine Assekuranz trotzdem erfolgreich. Denn ohne Grundsatzentscheidungen gelten für Millionen anderer Versicherungsverträge die Bedingungen weiterhin… Wenn auch von solchen Vergleiche wenig bis nichts publik wird, sind es dann doch Richter des Versicherungssenats, die darüber referieren, und Anwälte, die darüber für ihre Mandanten nachteilige Methode für Klienten zu vermeiden.
Ob der BGH Anerkenntnis-Urteile künftig begründet oder ob Verbraucherschützer darüber nachdenken, besondere Klagearten zu zivilrechtliche Streitigkeiten anzuwenden, schafft trotz allem die Situation ‘David gegen Goliath’ - hier der schutzwürdige Bürger, da ein Konzern. Die Forderung steht bereits: Dem Bundesgerichtshof soll es möglich sein, mit einem „normalen“ Urteil zu entscheiden, selbst wenn die Parteien das gar nicht mehr wollen. Doch nach heutigem Verfahrensrecht ist das nicht möglich…
So bleibt Mandanten nur der Gang durch die Instanzen, der anderen Betroffen rein gar nichts bringt, wenn eine Versicherung wieder einlenkt und es mal wieder ums große Geld geht.