Riester-Renten-Vergleich
Die Riester-Rente kratzt langsam aber sicher an der 14-Millionen-Marke und gehört für die Versicherungsbranche damit zu den wichtigsten Produkten aus dem Bereich private Altersvorsorge. Die Vielzahl an Tarifen, aufgeschlüsselt nach klassischer und fondsgebundener Riester-Rente sowie Banksparplänen, macht es für Verbraucher allerdings immer schwerer, den Überblick zu behalten. Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung aus Weiden hat sich jetzt 73 Tarife von 50 Gesellschaften näher angesehen, nach 74 Kriterien bewertet und für acht Musterfälle berechnet. Das Ergebnis dieser umfangreichen Studie präsentierte jetzt exklusiv die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“.
Erfreulich: Allen Unkenrufen der Vergangenheit zum Trotz lohnt sich die Riester-Rente zur privaten Altersvorsorge und bringt eine positive Rendite. Wer bereits als 20-Jähriger Beiträge in eine klassische, staatlich geförderte Rentenversicherung einzahlt, kann mit einer durchschnittlichen Rendite von 4,06 Prozent rechnen – unberücksichtigt der steuerlichen Behandlung der Zahlungen in der Spar- und der Rentenphase. Würde sie ebenfalls in die Kalkulation aufgenommen, ergäbe sich laut FAZ eine bessere Rendite. Eine 20-jährige Frau dürfte sich wegen der höheren Lebenserwartung über rund 4,27 Prozent freuen.
Je früher mit dem Sparen begonnen wird, desto eher lohnt sich eine Riester-Rentenversicherung. Für ältere Kunden empfiehlt das Institut für Vorsorge und Finanzplanung aufgrund der Kostenstruktur einen Banksparplan. Bei fondsgebundenen Produkten kann die Rendite hingegen nur geschätzt werden. Ausgehend von einer Police, deren Fonds 6,0 Prozent erwirtschaften, blieben nach Abzug der Kosten 3,5 bis 4,0 Prozent für ältere Riester-Sparer und rund 5,0 Prozent für den 20-jährigen Musterkunden. Die Rendite sollte allerdings nicht das alleinige Entscheidungskriterium sein. Ebenso wichtig ist die Möglichkeit, die Riester-Rente flexibel anpassen zu können, zum Beispiel in puncto Todesfallschutz.
Zu den weiteren Aspekten, auf die es bei der privaten Altersvorsorge nach Riester – und bei fast allen anderen Versicherungen – ankommt, gehören die transparente und nachvollziehbare Vertragsgestaltung. Überzeugen konnten in dieser Hinsicht und allen anderen Testkriterien die Produkte der Allianz. Sie kam in beiden Kategorien, klassisch und fondsgebunden, auf den ersten Platz. Volkswohl Bund, die Postbankversicherung PBV, Axa, Cosmos Direct und HDI Gerling sind ebenfalls ganz vorne mit dabei. Eines können allerdings auch die Tarife der Testsieger nicht ändern: Dass nur 30 Prozent des angesparten Kapitals zu Rentenbeginn entnommen werden dürfen und dann voll versteuert werden müssen. Das sind die recht starren Vorgaben des Gesetzgebers.
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Andre on 06/28 at 08:56 AM
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Leben und versichert sein…
… heißt auch mal ‘kämpfen’
„Bäumchen, Bäumchen wechsle dich…“ ist für Verbraucher meist mit einigem Umstand verbunden, und sei es auch nur ein neues Formular, eine weitere Einzugsermächtigung oder gar neue Kontaktpersonen. Wer bislang keine Angebot erhielt, bei seiner Versicherungsgesellschaft durch einen Tarifwechsel sogar Beiträge zu sparen, der wird nun juristisch davon informiert, dass bei einem solchen Wechsel die Anbieter keinen Wechselzuschlag erheben dürfen. Dies geht auf ein jüngstes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zurück, dass der großen Allianz verbot, bei einem Tarifwechsel in der Krankenversicherung einen Zuschlag zu erheben
Was die Leipziger Richter als Recht bestimmten, freut auch die Schiedsstellen mit ihren Ombudsleuten der privaten Krankenversicherer. Ihnen war das Geschäftsgebaren der Allianz Krankenversicherungs AG schon länger als misslich aufgefallen.
Auslöser der Streitigkeit war, dass der beklagte Versicherer 2007 die AktiMed-Tarife anbot, die neu und günstig waren, aber beim möglichen Wechsel für Altkunden vom Münchener Versicherer mit einen Zuschlag von rund 20 Prozent belastet und belegt wurden. Die Argumente derer, die als ‘Aktuare’ der Allianz gerechnet hatten: Die Tarife seien unterschiedlich kalkuliert und gesundheitliche Risiken würden anders geprüft.
Auch für den Bund der Versicherten war gleich klar, dass mit dem sogenannten Tarif-Strukturzuschlag der Wechsel für Kunden mit Altverträgen als unattraktiv gelten musste , weil auch nichts mehr gespart werden konnte. So reichte die Praxis der Allianz, um eigene Altkunden zu verärgern und den Ombudsmann, den Verbraucherschutz und die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf den Plan zu rufen. Ihnen allen war schnell klar, dass durch einen pauschal erhobenen Tarifstrukturzuschlag der wichtige Wechselparagraf 204 für die privaten Krankenversicherten „entrechtet“ würde.
Recht muss Bestand haben
Genau jenes Recht also, über das jedem Versicherten zusteht, in einen günstigen Tarif seines Anbieters zu wechseln. Hierzu können die Anbieter von wechselwilligen Kunden dann eine Gesundheitsprüfung verlangen, wenn der neue Tarif inhaltlich bessere, andere oder eben einfach ‘mehr’ Leistungen bietet. Ist der gesundheitliche Status des Einzelnen nach ärztlichem Attest schließlich schwächer oder schlechter, kann dies den Grund für Risikozuschläge geben. Kunden sollten diesen Umstand jedoch nicht scheuen, so Experten für private Krankenversicherungen, weil im Gegenzug auf Mehrleistung im neuen Tarif verzichtet werden und so der Risikozuschlag entfallen kann. Bei einem pauschalen Tarif-Strukturzuschlag für den Tarifwechsel ist dies dem Kunden jedoch nicht möglich, günstigere Tarif werden verhindert.
Kein Wechselzuschlag mehr
Beim Bundesverwaltungsgericht wurde also geurteilt, dass die Praxis der Allianz nicht rechtens ist. Darf doch bei einem Tarif-Wechsel bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft keinen Wechselzuschlag erhoben werden, da dies “gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht” verstoße. Einen Versicherungsnehmer oder eben die versicherte Person in einen neu gewählten, günstigeren Tarif einzustufen, sei einzig und allein von deren Gesundheitszustand abhängig, der mit Erst-Vertrag festgestellt worden sei. Kunden, die zunächst ‘gesund’ waren, sollten unabhängig von ihrem heutigen Gesundheitszustand in einen anderen Tarif wechseln können, und das ohne Zuschlag. Damit gaben die Leipziger Richter der BaFin im Streit mit der Allianz recht (Aktenzeichen 8 C 42.09).
Damit dürften wohl alle Versicherer durch das Urteil überrascht worden sein, weil zunächst das Frankfurter Verwaltungsgericht die Praxis gebilligt und als rechtens beurteilt hatte. Ging man doch davon aus, dass der Zuschlag auf der bisherigen Rechtsprechung basiere und und erst-instanzlich als zulässig galt. Jetzt dürfen ‘verprellte Allianz-PKV-Kunden’ ohne weitere Verpflichtung mit Erstattung der Tarifstrukturzuschläge rechnen. Auch bleibt für privat Versicherten der bedeutende Wechselparagraf bestehen. Wenn jedoch demnächst die ‘Aktuare’ der Allianz die AktiMed-Tarife neu berechnen, dürfte die Versicherung für Allianz-Kunden wieder teurer werden; sowohl im Neugeschäft wie für künftige Tarifwechsler in der AktiMed-Sparte.