Zeitschriften der Bausparkassen sind nicht kostenlos
Bausparverträge erfreuen sich nach wie vor einer sehr großen Beliebtheit. Statistisch betrachtet schließt jeder zweite Bundesbürger mindestens einen Bausparvertrag in seinem Leben ab. Da wundert es nicht, dass in so gut wie jeden Haushalt in vierteljährlichen Abständen eine Kundenzeitschrift flattert, die von einer Bausparkasse stammt.
Die meisten Bausparkassen haben nämlich eigene Zeitschriften aufgelegt, mit denen sie ihre Kunden rund um die Themen Immobilie und Bausparen auf dem Laufenden halten. Größtenteils sind die Zeitschriften richtig gut gemacht: Die Leser erhalten oftmals Tipps, die angesichts der späteren Finanzierung durchaus wertvoll sein können. Natürlich gibt es auch viele andere Themenbereiche, die in den Zeitschriften abgedeckt werden. Vor allem Themen wie Dekoration und Garten sind fast immer ein Bestandteil dieser Kundenzeitschriften.
Wie „n-tv“ unter Berufung auf eine Untersuchung der „Stiftung Warentest“ berichtet, bieten 14 von 21 überprüften Bausparkassen eine eigene Kundenzeitschrift an. Die Besonderheit dabei: Häufig werden die Bausparer gar nicht gefragt, ob sie die Zeitschrift überhaupt beziehen möchten - denn eine kostenlose Leistung stellen die Kundenzeitschriften nicht dar. Für die Bereitstellung wird eine Gebühr fällig. Die jährlichen Kosten belaufen sich je nach Bausparkasse auf einen Betrag von ca. 4 bis 13 Euro. Die Zahlung erfolgt über das Bausparguthaben: Die Zeitschriftenbeiträge werden mit dem Guthaben verrechnet.
Diese finanzielle Zusatzbelastung, die zu einer Schmälerung des Bausparguthabens führt, braucht man als Kunde nicht zwingend in Kauf nehmen. Beim Abschluss eines Bausparvertrags sollte darauf geachtet werden, ob die Möglichkeit besteht, die Zeitschrift abzuwählen bzw. sie explizit nicht zu bestellen - sofern man sie nicht beziehen möchte. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, sollte ein schriftlicher Widerspruch eingelegt werden. Auch so ist es möglich, die Abo-Falle zum umgehen.
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Jochen on 07/05 at 11:19 AM
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Hausratversicherung muss über den Aufbau eines Gerüsts informiert werden
Bauliche Veränderungen am Haus, zum Beispiel frische Farbe für die Fassade oder eine neue Isolierung, müssen unter Umständen der Hausratversicherung gemeldet werden. Das gilt immer dann, wenn für die Arbeiten ein Gerüst aufgebaut wird. Darauf weist aktuell der Bund der Versicherten (BdV) hin.
Den Assekuranzen ist dabei vollkommen egal, ob das Haus rot, weiß oder gelb gestrichen wird oder die Arbeiter Styropor-Platten anbringen. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Gerüstbauer aktiv werden, um den ausführenden Handwerkern die Arbeit zu erleichtern. Denn das Gerüst hilft nicht nur den Malern, Stockwerk für Stockwerk nach oben zu kommen. Auch Gestalten, die es nicht auf eine Verschönerung, sondern auf schöne Dinge abgesehen haben, bekommen dank der Einrüstung leichter Zugang zu höher gelegenen Wohnungen. „Kommt es zum Einbruchdiebstahl über das Gerüst und hat der Bewohner dessen Aufstellung nicht rechtzeitig gemeldet, kann die Gesellschaft möglicherweise Leistungen kürzen oder sogar komplett streichen“, so BdV-Vorstandsvorsitzende Lilo Blunck.
Idealerweise informieren Mieter ihre Hausratversicherung sofort, wenn feststeht, dass ein Gerüst aufgebaut wird. Eigenheimbesitzer müssen schon viel eher mit der Versicherung sprechen: Sobald sie planen, das Haus einzurüsten. Für die Versicherungsgesellschaften ist dabei vor allem die Dauer der Baumaßnahmen von Belang. Wie der Bund der Versicherten mitteilt, entscheidet der zeitliche Rahmen darüber, ob von einer Gefahrerhöhung gesprochen werden kann. Doch selbst, wenn das Gerüst nur zwei Tage benötigt wird, sei es besser, sich mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Schließlich soll die schöne neue Fassade nicht mit Ärger über einen Einbruch und den Streit mit der Assekuranz einhergehen. Was zu beachten ist und welche Schritte nötig sind, wird der Versicherer erklären.
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Andre on 07/05 at 08:54 AM
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