BGH-Urteil zum Lebensversicherungsrückkauf: Nachschlag nicht zu spät einfordern
Im Oktober 2005 hat der Bundesgerichtshof die Weichen gestellt und dafür gesorgt, dass Kunden, die ihre Lebens- oder private Rentenversicherung kündigen, nicht länger mit einem „Hungerlohn“ abgefertigt werden dürfen. Wer sich allerdings zu lange Zeit damit lässt, von seiner ehemaligen Assekuranz einen Nachschlag zu fordern, weil einst zu wenig Geld ausgezahlt wurde, geht nach wie vor leer aus. Fünf Jahre nach Versicherungsende verjähren sämtliche Ansprüche auf eine mögliche Rückvergütung. Das erklärten gestern die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Aktenzeichen: IV ZR 208/09).
Sobald das Versicherungsunternehmen den Vertrag mit dem Kunden abgerechnet hat, setzt die fünfjährige Verjährungsfrist ein. Dass erst im Jahr 2005 ein wegweisendes Urteil gesprochen wurde, wonach die Lebens- und Rentenversicherer Provisionen und Stornogebühren nicht mehr in voller Höhe gegenrechnen dürfen, ist dabei völlig unerheblich.
Ging es damals unter anderem um die Verträge der Allianz, richtete sich die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg dieses Mal gegen die Signal Iduna. Die Kunden hatten ihre Policen in der Zeit von 1995 bis 2000 gekündigt und teilweise gar kein Geld erhalten. Die Klage reichten sie allerdings erst 2007 ein. Dass sie den Weg vor Gericht sehr spät eingeschlagen haben, begründeten sie mit BGH-Urteil aus dem Jahr 2005. Erst mit diesem Richterspruch sei es überhaupt möglich gewesen, eine weitere Vergütung einzufordern. Diese Argumentation wurde jetzt vom BGH zurückgewiesen und auf die Verjährung der Ansprüche nach fünf Jahren hingewiesen.
Interessanterweise hat sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gestern ebenfalls zum Verkauf von Lebensversicherungen geäußert und rät, die Policen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht übereilt zu kündigen oder zu verkaufen. „Die Lebensversicherung ist ein stabiles Produkt und krisenfest“, betont Peter Schwank von der GDV-Hauptgeschäftsführung. Statt den Vertrag zu kündigen, gebe es eine Reihe anderer Möglichkeiten. Verbraucher könnten eine Beitragsstundung oder -freistellung vereinbaren oder aber den Vertrag ruhen lassen. Dass jetzt vermehrt zum Verkauf der Verträge geraten werde, sei „ein durchsichtiges Manöver“ des schwächelnden Zweitmarktes. Im vorigen Jahr wurden übrigens rund 3,86 Prozent der Lebensversicherungspolicen storniert.
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