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Donnerstag, Juli 15, 2010

BGH-Urteil zum Lebensversicherungsrückkauf: Nachschlag nicht zu spät einfordern

Im Oktober 2005 hat der Bundesgerichtshof die Weichen gestellt und dafür gesorgt, dass Kunden, die ihre Lebens- oder private Rentenversicherung kündigen, nicht länger mit einem „Hungerlohn“ abgefertigt werden dürfen. Wer sich allerdings zu lange Zeit damit lässt, von seiner ehemaligen Assekuranz einen Nachschlag zu fordern, weil einst zu wenig Geld ausgezahlt wurde, geht nach wie vor leer aus. Fünf Jahre nach Versicherungsende verjähren sämtliche Ansprüche auf eine mögliche Rückvergütung. Das erklärten gestern die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Aktenzeichen: IV ZR 208/09).

Sobald das Versicherungsunternehmen den Vertrag mit dem Kunden abgerechnet hat, setzt die fünfjährige Verjährungsfrist ein. Dass erst im Jahr 2005 ein wegweisendes Urteil gesprochen wurde, wonach die Lebens- und Rentenversicherer Provisionen und Stornogebühren nicht mehr in voller Höhe gegenrechnen dürfen, ist dabei völlig unerheblich.

Ging es damals unter anderem um die Verträge der Allianz, richtete sich die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg dieses Mal gegen die Signal Iduna. Die Kunden hatten ihre Policen in der Zeit von 1995 bis 2000 gekündigt und teilweise gar kein Geld erhalten. Die Klage reichten sie allerdings erst 2007 ein. Dass sie den Weg vor Gericht sehr spät eingeschlagen haben, begründeten sie mit BGH-Urteil aus dem Jahr 2005. Erst mit diesem Richterspruch sei es überhaupt möglich gewesen, eine weitere Vergütung einzufordern. Diese Argumentation wurde jetzt vom BGH zurückgewiesen und auf die Verjährung der Ansprüche nach fünf Jahren hingewiesen.

Interessanterweise hat sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gestern ebenfalls zum Verkauf von Lebensversicherungen geäußert und rät, die Policen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht übereilt zu kündigen oder zu verkaufen. „Die Lebensversicherung ist ein stabiles Produkt und krisenfest“, betont Peter Schwank von der GDV-Hauptgeschäftsführung. Statt den Vertrag zu kündigen, gebe es eine Reihe anderer Möglichkeiten. Verbraucher könnten eine Beitragsstundung oder -freistellung vereinbaren oder aber den Vertrag ruhen lassen. Dass jetzt vermehrt zum Verkauf der Verträge geraten werde, sei „ein durchsichtiges Manöver“ des schwächelnden Zweitmarktes. Im vorigen Jahr wurden übrigens rund 3,86 Prozent der Lebensversicherungspolicen storniert.

Posted by Andre on 07/15 at 11:03 AM
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Vermieter dürfen Hausrat von Mietern nicht einfach entsorgen

Nicht nur Mieter sondern auch Vermieter haben es nicht immer leicht. Dies macht ein Fall deutlich, der sich im Jahr 2005 zugetragen hat. Es geht um einen Vermieter, der eigenständig beschlossen hat, eine vermietete Wohnung zu räumen und dabei einen Teil des Hausrats vom Mieter zu entsorgen. Die Räumung erfolgte nicht grundlos: Der Mieter war spurlos verschwunden. Freunde und Verwandte hatten den Mieter als vermisst gemeldet und als der Mann einige Zeit fehlte, standen nach einer Weile zwei Monatsmieten aus. Für den Vermieter stand fest, das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung zu räumen, um sie anschließend wieder vermieten zu können.

Doch aus heiterem Himmel tauchte der Mieter wieder auf und war über die Vorgehensweise des Vermieters alles andere als erfreut. Laut seiner Aussage wurden große Teile des Hausrats entsorgt, wobei wertvolle Sachen verloren gingen. Alles in allem sollen Einrichtungsgegenstände im Wert von 62.000 Euro verschwunden sein. Weil der Vermieter für diesen Schaden nicht aufkommen wollte (angeblich hat es solch wertvolle Einrichtungsgegenstände nicht gegeben), zog der Mieter vor Gericht.

Am Mittwoch wurde der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Richter sind dabei zu einem klaren Urteil gekommen: Der Vermieter hätte das Eigentum seines Mieters nicht einfach entsorgen dürfen. Er hätte zumindest ein Bestandsverzeichnis anlegen müssen, aus dem genau hervorgeht, welcher Hausrat sich im Gebäude befand. Auf diese Weise hätte man nachweisen können, wie umfangreich und wertvoll der Hausrat des Mieters gewesen wäre.

Der Vermieter müsste nun nachweisen, welchen Hausrat er entsorgt hat. Weil er dies nicht kann, hat der Mieter ein Anrecht auf Entschädigung. Deshalb wurde der Fall an die vorherige Instanz bzw. an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Dieser Fall macht deutlich, wie vorsichtig Vermieter sein müssen, wenn sie eigenständig Wohnungen räumen. Sicherer wäre es gewesen, ein Räumungsverfahren einzuläuten. Zwar gilt ein solches Verfahren als relativ kostspielig, aber dafür lassen sich rechtliche Risiken verhindern.

Posted by Jochen on 07/15 at 11:02 AM
Immobilien • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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