Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat ein Recht auf Mitwirkung des Kunden
Wer von einer Versicherung im Schadens- oder Leistungsfall Geld erwartet, muss auch etwas dafür tun. In erster Linie natürlich die Prämien zahlen. Hinzu kommen die Mitwirkungspflichten. Um diese Pflichten ging es bei einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Eine Frau weigerte sich, dem Versicherungsunternehmen sämtliche Informationen zukommen zu lassen, die nötig gewesen wären, um sich ein genaues Bild von der Berufsunfähigkeit machen zu können. Daraufhin stellte sich auch die Assekuranz quer und zahlte keine Rente - zu Recht, erklärten die Richter (Aktenzeichen 9 U 186/09).
Im konkreten Fall verlangte die Frau Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit die Rente bewilligt werden kann, hätte sie sowohl den Arzt als auch die Krankenversicherung von der Schweigepflicht entbinden müssen. Stattdessen schickte sie der Versicherung nur einen Teil der Unterlagen. Für eine Prüfung reichten die Daten nicht aus. Schließlich möchte die Gesellschaft sichergehen, dass die Gesundheitsfragen auch wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Anderenfalls könnte sie den Vertrag anfechten und müsste gar nicht zahlen.
Dass die Berufsunfähigkeitsversicherung auch im vorliegenden Fall die Leistung verweigern darf, liegt schlicht daran, dass die Frau ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen wollte. In der Regel müssen ärztliche Berichte vorgelegt werden, und zwar nicht nur zur Berufsunfähigkeit, sondern zum gesamten Behandlungsverlauf der vergangenen Jahre bei allen Ärzten, die aufgesucht wurden. Ergänzt werden die medizinischen Befunde um Unterlagen, aus denen sich die letzte berufliche Stellung und Tätigkeit sowie die durch Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bedingten Veränderungen ablesen lassen.
Deshalb: Bei den Gesundheitsfragen für die Berufsunfähigkeitsversicherung niemals flunkern und lieber zwei Mal nachfragen, insbesondere beim behandelnden Arzt. Denn auf Dauer käme die Schönfärberei doch ans Tageslicht. Hat man die Wahrheit zu seinen Gunsten verbogen, muss man mit den möglichen Konsequenzen leben. Wie das Urteil aus Hamburg zeigt, würde es auch nichts bringen, die Unterlagen auf eigene Faust zu zensieren, denn irgendwo – ob nun beim Arzt oder der Krankenkasse – ist dann doch gespeichert, wie es um die Gesundheit bestellt war und ist.
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