Mietminderung, wenn das Garagentor lärmt?
Ob und wo Wilhelm Busch eventuell einst Wohnungsmieter war, verschließt sich der übereilt schnellen Recherche. Dagegen kennt man eher seinen Zweizeiler: „Musik wird störend oft empfunden, dieweil sie mit Geräusch verbunden“. Was nun, wenn eine Wohnung bei bekannten äußeren Bedingungen angemietet wird und sich dann aber doch störender Lärm als neuerlicher Mangel von außen einstellt? Hat der Beschwerdeführer dann juristisch eine Chance, dies zu ändern? Kaum - oder doch?
Ganz besonders also die Sachlage, wenn sich solche Einflüsse wie Lärm, Geräusche, Licht oder Gerüche plötzlich ändern. Jüngst (November 2010) konnte man von einem Prozess erfahren, in dem ein Hausbewohner wegen gestiegener Lärmbelastung eine Mietminderung erwirkte (LG Hamburg, 333 S 65/08).
Im strittigen Fall ging es um die widersprüchliche Eignung einer Wohnung im Großraum Hamburg, wo ein Mieter nach seiner Ansicht zwar zunächst Räume als geeignet empfand, obwohl die Immobilie direkt über der Einfahrt zur Tiefgarage des Objekts lag. Öffnete sich das Tor oder wurde es auf Impuls wieder geschlossen, waren begleitende Geräusche des Antriebs zu hören. Richtig lästig wurde es nach Schilderungen der Betroffenen aber erst, als die Hausverwaltung den Antriebsmotor austauschen ließ. Danach empfand man das neue Gerät als sehr viel lauter als das alte, wie die Mieter einhellig feststellten. Die Wohn- und Lebensqualität musste als deutlich gestört und eingeschränkt gelten, weshalb man vor Gericht um Miet-Minderung stritt.
Verschlechterung nicht hinnehmen
Als richterliche Meinung musste schließlich von beiden Seiten akzeptiert werden: Monatliche Minderungen in Höhe von 15 Prozent gelten als angemessen. Wesentlich für diese Entscheidung war das Gutachten eines Sachverständigen. Zwar fehlte diesem der hörbare direkte Vergleich der Motoren, weil eben die alte Maschine bereits entsorgt war, doch kam er zu der Feststellung, dass das Garagentor falsch eingebaut war und eine deutlich geräuschärmere Konstruktion durchaus möglich gewesen sei. Trotz der Tatsache, das bereits auch das alte Garagentor „lärmte“, sprachen die Richter den Mietern einen Ausgleich zu, weil eine Verschlechterung der Mietsache nicht hingenommen werden müsse.
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