Schadensersatz bei Dachlawinen?
Wenn ein Hausbesitzer am Dach seines Gebäudes Schneefanggitter montiert hat, so ist er in der Regel seine Verkehrssicherungs-Pflicht nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur beim Bestehen besonderer Umstände nötig. Zu dieser Entscheidung waren die Richter des Amtsgerichts München gekommen und stellten sich damit gegen die Hoffnungen eines Autofahrers, der einen Hausbesitzer auf Zahlung von Schadenersatz verklagt hatte.
Der Kläger hatte seinen Pkw im letzten Winter auf einem öffentlichen Parkstreifen vor dem Haus des Beklagten geparkt. Als sich dann kurz darauf ein Eiszapfen vom Dach des Hauses löste, wurde das Auto infolgedessen erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.216 Euro wollte der Autobesitzer nun von dem Hausbesitzer zurück verlangen. Der Kläger unterstellte dem Gebäudebesitzer, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Schließlich hätte der Beklagte im Hinblick auf die bestehenden Witterungsverhältnisse die Passanten und übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Dach seines Gebäudes ausgehenden Gefahren warnen und insbesondere hohe Schneefanggitter befestigen müssen.
Das Münchener Amtsgericht urteilte jedoch anders: Die Richter wiesen die Schadenersatzforderung als unbegründet ab. Das Resultat der Beweisaufnahme hatte nämlich ergeben, dass das Anwesen des Beklagten den örtlichen Bauvorschriften entsprechend mit Schneefanggittern ausgestattet worden war. Diese waren in einem ordnungsgemäßen Zustand. Als der Kläger sein Kfz vor dem Haus des Beklagten abstellte, war das Winterwetter beständig schön. Nach Ansicht der Richter gab es daher für den Hausbesitzer keinen Grund, durch Warnschilder vor Schnee- und Eislawinen zu warnen, die sich möglicherweise vom Dach seines Hauses lösen konnten. Die von ihm montierten Schneefanggitter entsprachen ebenfalls den Bauvorschriften. Am Tag des Zwischenfalls gab es keine besondere Gefahrenlage. Somit war der Hausbesitzer auch nicht in der Pflicht gewesen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu durchzuführen.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Amtsgericht München zuvor entschieden, dass sich jeder grundsätzlich selbst vor Dachlawinen schützen muss. Folglich kommen Sicherungsmaßnahmen eines Gebäudebesitzers nur dann in Betracht, wenn diese nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage vor Ort, der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes, sowie der Art und dem Umfang des gefährdeten Verkehrs erforderlich sind.
