Änderung des Bezugsrechts in der Lebensversicherung
Wenn ein Versicherungsnehmer das Bezugsrecht zu seiner Lebensversicherung ändern möchte, reicht eine entsprechende schriftliche Dokumentierung nicht aus. Eine passende Erklärung muss er schriftlich auch unterzeichnen, schließlich ist sie ohne Autogramm unwirksam. So zumindest ein Urteil des Landesgerichts Essen aus dem letzten Jahr. Im vorliegenden Fall starb der Ehemann, ohne eine neu ausgestellte Bezugsrechtsverfügung unterschrieben zu haben. Die Klägerin hatte nur das Formular mit der neuen Bezugsrechtsverfügung, welches durch ihren verstorbenen Gatten handschriftlich ausgefüllt worden war.
Das Versicherungsunternehmen forderte die Klägerin auf, das versäumte Unterschreiben nachzuholen, dies konnte jedoch nicht mehr durchgeführt werden. Das Landgericht bestätigte nun die Auffassung des Versicherungsunternehmens, indem es entschied, dass die Leistungen aus der Lebensversicherung an die zuvor Bezugsberechtigten ausgezahlt werden sollten und nicht an die Ehefrau. Und dies, obwohl der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten wiederholt geäußert haben sollte, dass im Falle seines Todes seine Frau die Leistungen der Lebensversicherung bekommen sollte.
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