Alte und neue Gaspreise: Akzeptieren oder rebellieren?
Gas-Protest in allen Landkreisen - Nach BGH sind Erhöhungen unwirksam!
rbw. Man glaubt es kaum: manche Sondervertrags-Kunden regional versorgender Stadtwerke haben seit 2005 die Gas-Jahresabrechnungen auf ihre Art und Weise gekürzt. Sie haben den regelmäßigen Gas-Preiserhöhungen widersprochen und nur Alt-Preise bezahlt, sie haben die laufenden Gerichtsverfahren vor dem BGH abgewartet und sie sind während drei Jahren sowohl enttäuscht und auch euphorisch geworden - doch passiert ist ihnen nichts. Keiner hat das Gas abgestellt, keiner die Rebellen auf Zahlung verklagt und die die formlosen Zahlungsaufforderungen zu ausstehenden Restschulden waren bisher für die Ablage.
Jetzt stellte sich jüngst durch BGH-Urteil heraus, dass viele bundesdeutsch Versorger für ihre Sonder-Vertragskunden, die insbesondere mit Gas heizen - rechtsunwirksame Preiserhöhungs-Klauseln vereinbart hatten, auf deren Grundlage und Auslegung der Gaspreis gar nicht hätte erhöht werden dürfen. Und die Zweifel gehen munter weiter: viele tausend deutsche Haushalte zahlen ab dem 1. Juli wieder höhere Gaspreise - um bis zu 20 Prozent! Das soll sich zum 1. August wiederholen und wegen der umstrittenen Ölpreis-Bindung wird auch der Gas-Herbst noch einmal teurer. Macht für 2008 so circa 40 Prozent Steigerung.
Courage gehört dazu
Wer also seine Courage bewahrt hat und sich mit seinem Versorger anlegte, der hat gute Chancen, für die ausstehende Schuld zwischen 400 und 800 Euro für drei Jahre nicht mehr heran gezogen zu werden. Aber eben nur, wer eben die Erhöhungen gezahlt hat. Wer unter Vorbehalt die Erhöhungen zahlte und der Gasreiserhöhung auch immer schriftlich widersprochen hat, der muss jetzt seinen Versorger auf Rückzahlung verklagen und mit dem BGH-Urteil begründen.
Obwohl die Gaspreise noch immer an den Ölpreis gekoppelt sind und die örtlichen Versorger nach eigenen Angaben nur die Preissteigerung ihrer Vorlieferanten ausgleichen, wollen über 100.000 Gaskunden seit 2004/2005 nicht mehr folgen, berufen sich auf das BGB und zahlen bis heute nur den alten Preis. Die Überraschung nebenbei: Die meisten von ihnen waren mit diesem Verhalten erfolgreich und für die angekündigten Erhöhungen erhält die Rebellion neuen Schwung.
Ein Paragraph und die Folgen
Da werden die Zahlungen mit Verweis auf Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigert, was besagt: Wenn in einem Vertragsverhältnis der Lieferant berechtigt ist, den Preis einseitig neu festzulegen, kann der Kunde verlangen, dass die Angemessenheit der Erhöhung nachgewiesen wird. Der Lieferant muss also vorrechnen, warum die Preiserhöhung nötig ist, wobei der Gewinn nicht steigen darf. Ansonsten muss der Gasversorger die Kunden auf Zahlung verklagen und dann vor Gericht nachweisen, dass diese Bedingungen eingehalten werden. Doch die Gerichte urteilten bislang in mehreren Fällen anders: „Die Beklagten (die Kunden) sind zu verurteilen, wenn die Argumente der Klägerin (der Versorger) das rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall.“
Inzwischen laufen bundesweit Tausende ähnlicher Klagen von Gasversorgern gegen rebellische Kunden. Die meisten sind noch nicht entschieden. Auch haben Stadtwerke Gaskunden auf Zahlung zurückbehaltener Beträge verklagt und waren vom Gericht aufgefordert worden, eine umfassende Kalkulation offen zu legen. Doch die ‘Stadtwerker’, die oft auch noch Parkhäuser und Bäder quer finanzieren müssen, weigerten sich und gaben schließlich auf, verzichteten auf die Forderung. Hier werden die Rebellen auch künftig nur die alten Preise zahlen, und im Sinne der Gleichbehandlung können andere Gaskunde das Gleiche tun.
Und auch in Gemeinden, wo viele der Rebellen in Wohngebieten leben, in denen sie ausdrücklich verpflichtet wurden und sind, mit Gas zu heizen, rechnet man sich für weitere Verfahren gute Chancen aus. Gemeinden, wo auch deren Bürgermeister im Aufsichtsrat des lokalen Gasversorgers sitzt, haben dort vor Jahren schon die Nutzung anderer Energieträger verboten. Das wurde beim Erwerb der Grundstücke sogar im Grundbuch eingetragen und macht juristisch einen Unterschied.
Vorlagen durch das höchste Gericht
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits Grundsatzurteile gefällt. Zum einen wurde geurteilt, dass Zahlungen zu kürzen mit Berufung auf Paragraph 315 eindeutig zulässig ist und der Gasversorger die Notwendigkeit der Preiserhöhung beweisen muss. Vergessen festzulegen hat der BGH, welche Beweise ein Gasversorger tatsächlich vorlegen muss. Bis der Streit zwischen Gasrebellen und Versorgern gerichtlich geklärt ist, wird noch vieles entschieden werden müssen. In einem Punkt sind sich die Gasrebellen bundesweit einig: Letztlich geht es ihnen nämlich nicht nur um das eigene Geld, sondern auch um die Mieter, die kaum selbst Preiserhöhungen verweigern können, sowie um Städte, Staat und Steuerzahler, denen die Heizkostenzuschüsse für öffentliche Gebäude und sozial Schwache immer neue Löcher in die Haushaltskassen reißen.
Außerdem geht es auch um die Frage, ob die früher meist in öffentlicher Hand befindliche Gasversorgung als Teil der Daseinsvorsorge nicht doch wieder in öffentliche Hände gelegt oder zumindest öffentlicher Preiskontrolle unterzogen werden sollte. Je mehr die steigenden Gaspreise den Normalverdiener wirtschaftlich belasten, desto mehr Zulauf erhoffen sie sich. Weil bislang nur wenige Gasrebellen auf Zahlung verklagt wurden und deren Rechtsschutzversicherung meist die Prozesskosten übernehmen, ist das Risiko eher gering. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann als Mitglied beim Bund der Energieverbraucher 30 Euro in einen Fonds einzahlen, der dann zumindest für die erste Instanz eine Übernahme eventueller Gerichtskosten zusagt.
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