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Samstag, August 30, 2008

Arbeitslosigkeit und PKV

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind für viele Versicherte der eigentliche Grund, warum ein Wechsel aus der GKV überhaupt in Frage kommt. Während Selbstständige und Freiberufler ohne Probleme in die PKV eintreten können, sind Arbeitnehmer an ein gewisses Einkommen gebunden. Und solange die finanzielle Situation durch eine leitende Position gesichert ist, dürfte sich an den Vorzügen auch nichts ändern. Allerdings hat es sich in der Vergangenheit gezeigt, dass auch Erfahrung und Können nicht immer ein Garant für eine dauerhafte Beschäftigung sind.

Wie verhält es sich aber mit der privaten Krankenversicherung, falls es doch einmal soweit kommen sollte, dass der Weg in die Arbeitslosigkeit unvermeidbar bleibt? Generell erlischt mit einer Meldung beim Arbeitsamt die Versicherungsfreiheit, Betroffene unterliegen wieder der Versicherungspflicht und müssen sich in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichern. Diese Regelung gilt für alle Personen, egal ob ehemals Angestellter oder Unternehmer. Allerdings bestehen auch hier Ausnahmen, in denen die Agentur für Arbeit sogar den Verbleib in einer privaten Krankenversicherung zulässt und die anfallenden Beiträge finanziert.

Dieser Sonderfall tritt in Kraft, wenn die Erwerbslosigkeit erst nach dem 55. Lebensjahr eintritt und in den vergangenen fünf Jahren ebenfalls keine Versicherungspflicht bestanden hat. Die Höhe der Beitragszahlungen orientiert sich dabei an der gesetzlichen Krankenversicherung, die Zuschüsse werden an den Höchstsätzen der GKV gedeckelt. Daneben ist aber auch für jüngere Erwerbslose eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Hier gilt der Grundsatz, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug der Leistungen eine private Krankenversicherung bestanden haben musste. Diese Befreiung muss aber durch die Betroffenen spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Versicherungspflicht beantragt werden. 

Posted by Stefan on 08/30 at 03:10 PM
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