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Dienstag, Dezember 09, 2008

Auch mit Promillen versichert…

.. bis auch der Chef geht!

“Den Letzten beißen die Hunde…” - eine Redewendung, die manch einer noch aus Großvaters Zeiten kennt. Wer hingegen als einer der Letzten oder gar als der Vorletzte auf der betrieblichen Weihnachtsfeier verbleibt - unabhängig vom physischen und psychischen Zustand - ist als Angestellter auch zu später Stunde noch gesetzlich unfallversichert - zumindest solange der Chef noch mitfeiert.

Ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Az.: S 10 U 2623/03) macht deutlich, so die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin, dass der Unfallschutz durch die Berufsgenossenschaft bis zum offiziellen Ende einer betrieblichen Weihnachtsfeier gilt. Wird ein solches Ende nicht verkündet, dürfen Angestellte davon ausgehen, dass die Feier weitergeht, solange ihr Chef noch dabei ist.

Im strittigen Fall war ein Verwaltungsangestellter während der Weihnachtsfeier seiner Behörde betrunken die Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen.
In der therapeutischen Folge wollte die gesetzliche Unfallversicherung den Aufwand für die Behandlung jedoch nicht übernehmen und argumentierte, die Feier sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet gewesen.
Als Begründung galt, dass der Angestellte kurz vor seinem Sturz bereits der letzte Gast auf der Feier neben seinem Chef und den Pächtern der Gaststätte war.
Das sahen die Richter anders und verwiesen darauf, dass es kein offizielles Ende der Veranstaltung gegeben habe. Der Geschädigte habe deshalb auch bei vermindertem Bewusstsein davon ausgehen können, dass die Veranstaltung weitergehe, solange sein Vorgesetzter noch anwesend war.

Posted by wob. on 12/09 at 07:18 AM
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