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Samstag, Juli 26, 2008

Auch mündliche Kaufverträge sind bindend!

Kein ‘Kauf auf Probe’! Dann auch…

... kein Rücktritt vom Kaufvertrag

Bei Lieferzeiten von mehreren Wochen - sei es für ein Möbelstück, die neue Küche oder eben für den Zweitwagen - steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nicht generell zu. Lediglich eine Art des Kaufvertrags - nämlich Kauf auf Probe - bedeutet, dass der Verkäufer ein Rückgaberecht zugesteht. Ist also ein Auto-Kaufvertrag geschlossen worden, gleichgültig ob schriftlich oder mündlich, so ist dieser zunächst uneingeschränkt gültig. Kein Unterschied auch dabei, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf handelt. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Fahrzeug vom Händler oder von Privat gekauft wird.

Das deutsche Recht ist jedoch in manchen Paragrafen “nachgiebig”. Das bedeutet vereinbarte Änderungen statt des Textes im Gesetz. So kann ein vertragliches Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart werden, wenn zum Beispiel das Fahrzeug nicht in der entsprechenden Farbe verfügbar ist.

Auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder eine Wandlung ist denkbar, weil nunmehr das Fernabsatzgesetz das BGB erweiterte: ein Käufer kann bei einer bestimmten Art und Weise des Kaufes ohne Grund innerhalb von 2 Wochen vom Kauf zurücktreten. Doch eben nur dann! Diese Regelung gilt auch bei Verträgen zum Verbraucherkredit und bei Verträgen als Haustür-Geschäften. In allen anderen Fällen ist bei ansonsten störungsfreiem Erfüllungsgeschäft (das Verpflichtungsgeschäft geht zeitlich oft voraus) ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich. Daher sollte sich ein Käufer zunächst überlegen,

  • Soll gerade dieses Auto gekauft werden?
  • Ist der Kaufvertrag so und nicht anders abzuschließen,
  • Ist die Finanzierung gesichert?

Schwierige Beweispflicht

Grundsätzlich sollte ein solcher Vertrag, der nicht als Alltagsgeschäft gilt, stets schriftlich geschlossen werden. Doch auch mündliche Kaufverträge sind bindend, wenn auch mit schwieriger Beweispflicht bei gestörter Erfüllung in Lieferung oder Zahlung. Ein Rücktritt als gesetzliches Recht einer Vertragspartei ist dann möglich, wenn

  • Unmöglichkeit gegeben ist, d.h. das Auto ist bereits an einen Dritten verkauft;
  • bestimmte Irrtümer in einer der Willenserklärungen zum Vertrag gegeben sind
  • gravierende Mängel auftreten ( bei Motorschaden ohne Ausschluss einer Gewährleistung).

Trotzdem gilt, dass nicht gleich jeder Mangel beim Autokauf zum Rücktritt berechtigt; schon gar nicht, wenn nur Fußmatten fehlen. Dann nämlich hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nachlieferung oder Minderung des Kaufpreises. Hierzu sind die Regelungen über die Pflicht zur Nacherfüllung durch den Verkäufer nach neuem Schuldrecht zu beachten. Fehlen dem Rechtsobjekt ‘Auto’ zugesicherte Eigenschaften, gilt ebenfalls das Schuldrecht 2002.

Rücktrittsrecht nur schwer beweisbar

Endgültig ist zu betrachten, dass Rücktrittsfälle beim Autokauf eher selten vorkommen und dass der Sachverhalt für einen Rücktrittsrecht meist nur schwer beweisbar ist. In den meisten Fällen behält sich der Verkäufer vertraglich sein Recht zur Nachbesserung vor oder es gilt ein Gewährleistungsausschluss, der allerdings nur noch möglich ist beim Gebrauchtwagenkauf von Privaten oder unter Kaufleuten. Mancher erinnert sich an die Formulierungen “...gekauft wie gesehen…”, “...unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung…..”.

Dass gleich ein ganzer Vertrag nichtig ist, also von vornherein gar nicht zustande kommen konnte, bedeutet, dass beide Parteien keinerlei Rechte und Pflichten aus dem Vertrag haben, wenn die Nichtigkeit durch eine Partei erklärt wurde. So sind auch Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen unter 18 Jahren “schwebend unwirksam” und können durch Genehmigung der Eltern (voll-) wirksam werden. Ein wenig anders sieht es aus, wenn die Eltern der Verwendung der Ausbildungsvergütung bislang stillschweigend zugestimmt haben (Kauf eines Mofas).

 

Posted by wob. on 07/26 at 08:15 PM
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