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Montag, April 26, 2010

Auch Versicherungen müssen bei Ratenzahlung den Effektivzins nennen

Statt einen großen Betrag bezahlen zu müssen, lieber ein paar kleinere abbuchen lassen: Nach dieser Devise verfahren auch viele Versicherungskunden. Schließlich bieten die meisten Unternehmen – abhängig von der Police und der jährlich zu zahlenden Prämie – auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Beitragszahlungen an. Verbraucher sollten sich allerdings bewusst sein, dass sie dafür manchmal deutlich tiefer in die Tasche greifen, weil die Assekuranzen einen effektiven Jahreszins verlangen. Der muss laut Bundesgerichtshof klar ersichtlich sein und darf die vom Gesetzgeber gezogene Grenze nicht überschreiten (Aktenzeichen: I ZR 22/07).

8,27 bis 11,35 Prozent – in diesem Bereich bewegte sich die Zinslast bislang. Umgerechnet auf die Raten ergab das bis zu vier Prozent, die der Kunden zusätzlich zum Kaufpreis zahlen muss. Angesichts dieser Zuschläge für die Ratenzahlung erklärten die Richter den Versicherungsvertrag zum Verbrauchervertrag ähnlich einem Verbraucherkredit. Das heißt: Der Effektivzins muss für den Kunden ersichtlich, kurzum, er muss transparent sein. Der Gesetzgeber hat für diese Art von Verträgen bereits einen maximalen Zinssatz festgelegt: Der beträgt vier Prozent. Bezogen auf die Zahlung in Raten ergibt sich daraus, dass rund 1,81 Prozent im Rahmen des Erlaubten liegen.

Sollte für eine Lebens- oder Rentenversicherung ein fünfprozentiger Ratenaufschlag berechnet worden sein, wären das 3,19 Prozent zu viel. Kunden, die für einen Vertrag jährlich 5.150 Euro aufbringen müssen, aber lieber die monatlich Rate von 450 Euro zahlen (inklusive Aufschlag von 5,0 Prozent), kommen auf insgesamt 5.400 Euro und zahlen, bedingt durch einen effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent, 250 Euro mehr im Jahr.

Wie es um diesen Wert bestellt ist, dürfte nur in sehr wenigen Versicherungsverträgen zu finden sein. In dem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof landete, gestand die Assekuranz die Pflicht ein, diese Informationen in die Versicherungsbedingungen aufnehmen zu müssen. Damit steht vielen Verbrauchern, die ihre Beiträge in Raten zahlen und dafür deutlich mehr berappen müssen, der Weg offen, die zu viel gezahlten Zuschläge samt Steuern von der Versicherung zurückzufordern. Allerdings gilt eine Einschränkung: Der Beitrag muss 200 Euro jährlich überschreiten.

Posted by Andre on 04/26 at 09:30 AM
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