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Dienstag, Juli 29, 2008

Bauträger muss Zeitplan vorlegen

Gerät ein Bauträger bei der Erstellung eines Objektes für einen Kunden in zeitlichen Verzug und mahnt der Kunde diesen Mangel schriftlich unter Fristsetzung ab, muss der Bauträger seinem Auftraggeber nach Möglichkeit binnen einer Woche einen schriftlichen Zeitplan vorlegen, der detailliert Information darüber gibt, wie lange der Bauprozess unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten noch dauern wird. Dies meldet der Service „Recht und Steuern“ der LBS unter Berufung auf den Zivilsenat des OLG Hamm.

Der Bauträger müsse im Falle des Verzugs bei der Aufstellung eines Zeitplanes auch Doppelschichten, Sonntagsarbeit sowie Mehrbesetzung einkalkulieren. Für Bauträger wird damit die pünktliche Fertigstellung eines Bauvorhabens umso wichtiger: Im zugrunde liegenden Fall stritten ein Auftraggeber und das ausführende Bauunternehmen um ein in Dresden zu erstellendes Objekt am Elbufer, das einen Gegenwert von 700.000 Euro verzeichnen sollte. Durch Verzögerungen im Bauprozess kam es zu Streitigkeiten zwischen den involvierten Parteien; die Auseinandersetzung endete schließlich vor Gericht.

Für Bauherren ist ein zeitlicher Verzug oft mit gravierenden Kosten verbunden. Durch den verlängerten Prozess bis zur endgültigen Fertigstellung verteuert sich die Finanzierung durch die darlehensgebende Bank oft erheblich; zusätzlich sind Aufschläge für verschiedene Versicherungspolicen, wie beispielsweise die Rohbauversicherung, zu leisten. Bei signifikanten Verzögerungen sind auch Schwierigkeiten mit dem involvierten Kreditinstitut denkbar, das sein Engagement einem gestiegenen Risiko ausgesetzt sieht. Die rasche Reaktion auf eine etwaige Rückfrage der Bank in Verbindung mit einem detaillierten und verbindlichen Zeitplan seitens des Bauträgers ist für Bauherren aus diesem Grunde ratsam.

Posted by Stefan on 07/29 at 07:29 AM
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