Berufsunfähigkeit: Mitteilung über die Einstellung der Leistungen muss begründet sein
Sich gegen Berufsunfähigkeit zu versichern, ist angesichts der steigenden Zahl derer, die ihrer Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen können, ein absolutes Muss. Das betonen die Verbraucherzentralen und auch der Bund der Versicherten in schöner Regelmäßigkeit und legen jedem Berufsanfänger ans Herz, sich um eine solche Police zu bemühen. Da die Verträge viele kleine Stolpersteine enthalten können, wie beispielsweise die abstrakte Verweisung, sollte man sich sehr genau über die Bedingungen informieren. Das gilt auch für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit nicht von Dauer ist. Kann man wieder arbeiten, endet die Leistungspflicht der Versicherung. Daran sind allerdings sehr hohe Anforderungen geknüpft – wie jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied (Aktenzeichen 12 U 22/08)
Die Mitteilung an den Versicherten, dass die Assekuranz ihre Leistungen einstellt, muss nachvollziehbar begründet sein. Dazu gehört nach Ansicht der Richter eine Vergleichsbetrachtung, die den Grund dafür liefert, weshalb der Kunde nicht mehr berufsunfähig sein soll. Anderenfalls seien das Schreiben und damit das Ende der Zahlungen nicht wirksam. In der Regel führt eine Nachprüfung dazu, dass eine Versicherung sich zu diesem Schritt entschließt.
Im vorliegenden Fall klagte ein Anwalt, der durch das Burn-Out-Syndrom nicht mehr in der Lage war, zu arbeiten. Das Versicherungsunternehmen ging nach einiger Zeit davon aus, der Mann könne seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Eine Begründung dafür fehlte in der Mitteilung. Sie wurde von den Richtern für nichtig erklärt, zumal der Mann nach wie vor unter gesundheitlichen Einschränkungen litt.
Ein weiteres Beispiel dafür, dass man sich von der Versicherung nicht alles gefallen lassen muss, lieferte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 17/07). Die Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte von ihrem Kunden, eine Arbeit mit deutlich niedrigerem Einkommen aufzunehmen. Der Mann hatte als Fachkraft 2.500 Euro brutto verdient und sollte als Pförtner arbeiten, nachdem er krank geworden war. Die Gehaltseinbuße hätte 28 Prozent betragen. „Unzumutbar“, sagten die Richter in Hamm. Dadurch würde der Kläger seine bisherige Lebensstellung verlieren. Die Tätigkeit, auf die verwiesen werde (die so genannte abstrakte Verweisung), dürfe nicht unter dem Niveau des zuvor ausgeübten Berufes sein, weder bezüglich der Vergütung noch der Wertschätzung.
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