Berufsunfähigkeitspolice: Urteil zu den Auskunftspflichten der Versicherten
Einer der größten Stolpersteine bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Gesundheitsfragen. Ist der Katalog erst einmal abgearbeitet und gibt es seitens der Assekuranz keine Bedenken, steht dem Vertrag nichts mehr im Wege und kann die eigene Arbeitskraft abgesichert werden. Soll die Leistung der Police im Laufe der Zeit erweitert werden, beginnt das Spiel unter Umständen von vorne. Selbst wenn keine erneute Gesundheitsprüfung vereinbart wurde, müssen der Versicherung gesundheitliche Probleme mitgeteilt werden. Das entschied das Landgericht Regensburg (Aktenzeichen: 3 O 1208/10 [3]).
Hintergrund: 2004 schloss der Kunde eine Lebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Einige Jahre später, im September 2008, informierte ihn ein Mitarbeiter der Assekuranz, dass der Berufsunfähigkeitsschutz erhöht werden könne. Eine erneute Gesundheitsprüfung sei dafür nicht nötig. Der Versicherungsnehmer folgte dem Vorschlag und ließ den Vertrag im November 2008 entsprechend anpassen. Dabei verschwieg der Kunde allerdings, dass bei ihm bereits im Februar 2008 ein Karzinom festgestellt wurde und ein künstlicher Darmausgang gelegt werden musste. Daraus leitete sich eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit ab. Dieser Fakt war dem Versicherten ebenfalls seit Anfang 2008 bekannt. Als er die Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitspolice abrufen wollte, ging er leer aus.
Die Bemühungen, die private Berufsunfähigkeitsrente auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, scheiterten. Das Landgericht Regensburg bestätigte die Entscheidung der Assekuranz. Die Richter erklärten, es bestehe nur dann Anspruch auf eine Leistung aus dem Vertrag, wenn die Berufsunfähigkeit nicht vor, sondern erst nach dem Abschluss der Police eintrete. Diese Regelung gelte auch für den Fall, dass der Vertrag bei Krankheitsbeginn bereits bestanden habe, später aber erweitert werde. Das heißt: Der Kunde ist auch bei einer Vertragsanpassung verpflichtet, die Versicherung über mögliche Risiken in Kenntnis zu setzen.
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