BGH-Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei einem Tässchen Kaffee, vielleicht einem Stückchen Kuchen über Versicherungen zu reden und einen Vertrag abzuschließen, ist für viele Kunden der übliche Weg. Sie setzen nach wie vor auf die persönliche Beratung durch einen Versicherungsvertreter und vereinbaren einen Termin, falls etwas an bestehenden Policen geändert werden soll oder eine neue geplant ist. Mit einem gemütlichen Kaffeeklatsch sollte man diese Treffen besser nicht vergleichen, sondern genau achten, dass die Angaben in den Vertragspapieren auch stimmen und vollständig sind. Denn in der Regel fragt der Vertreter Punkt für Punkt ab und trägt die Antworten in die Formulare ein. Kommt es später zu Unstimmigkeiten, etwa weil für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gesundheitliche Probleme nicht ausführlich genug dargestellt wurden, war es bislang recht schwer, Recht zu bekommen. Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen nun dafür gesorgt, dass der Versicherungskunde besser gestellt ist.
Im ersten Fall, den der BGH zu verhandeln hatte, ging es um die Pflicht der Versicherung bzw. des Mitarbeiters, der den Vertrag aufnimmt, nachzuhaken, wenn es um Vorerkrankungen geht. Der Kunde hatte erwähnt, dass er Rückenbeschwerden hat. Der Vertreter ging jedoch nicht näher darauf ein. Fatal für die Assekuranz. In diesem Punkt hätte nach Ansicht der Richter genauer gefragt und auf Details eingegangen werden müssen. Darauf, dass der betroffene Kunde nicht von sich aus weitere Informationen gegeben hat, könne sich das Unternehmen später nicht mehr berufen. (Aktenzeichen: IV ZR 119/06)
Auch der Versuch, dem Vertreter und dem Versicherten vorzuwerfen, sie hätten gemeinsame Sache gemacht und den Vertrag bewusst nur lückenhaft ausgefüllt, scheiterte vor dem Bundesgerichtshof. Das Versicherungsunternehmen hatte die Zahlungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung genau aus diesem Grund eingestellt. Ein solches Vorgehen sei nicht gerechtfertigt, so die Richter, zumal nicht einmal Beweise für die erhobenen Vorwürfe erbracht wurden. (Aktenzeichen: IV ZR 270/06) Um solchen Problemen und möglicherweise den Gang vor Gericht aus dem Weg zu gehen, sollte der Vertrag vorher gründlich gelesen und im Zweifelsfall lieber der Arzt gefragt werden, wenn es um Fragen zur Gesundheit geht.
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