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Dienstag, April 27, 2010

BMF stellt klar: Rürup-Rente ist pfändbar

Bislang wurde immer damit geworben, dass die Rürup-Rente pfändungssicher ist und damit eine rundum geschützte Altersvorsorge darstellt. Was die Sicherheit des Kapitals bei finanziellen Schieflagen des Kunden betrifft, müssen die Versicherungsunternehmen jetzt gewaltig zurückrudern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem Schreiben von Ende März klar: Die Rüruprente ist pfändbar. Im schlimmsten Fall verliert man also seine private Altersvorsorge, falls Schulden nicht anderweitig beglichen werden können.

„Der Pfändung des Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen“, heißt es in dem Schreiben. Das wirkt auf viele Versicherte, die sich auf die Versprechen in den Prospekten verlassen haben, desillusionierend. Denn Sicherheit – selbst wenn es nur um die Pfändbarkeit geht – gehört auch bei Selbständigen und Freiberuflern zu einem der ausschlaggebenden Kriterien bei der Altersvorsorge. Für diese Kundengruppe war das über Steuervorteile geförderte Produkt ursprünglich gedacht.

Wenngleich: Ganz so überraschend kam die Nachricht nicht. Hinter dem Aktenzeichen BHG IX a ZB 271/03 steht ein Urteil des Bundesgerichtshofes, der sich bereits mit dem Thema befasst hat – im Jahr 2004. Eine Regelung zur Nichtübertragbarkeit in der Satzung des Altersversorgungswerkes steht der Pfändbarkeit demnach nicht entgegen. Auch Riester-Sparer könnten zumindest den selbst gesparten Teil ihres Guthabens verlieren. Außen vor blieben lediglich die Zuschüsse. Das geht aus einem Richterspruch des Landesarbeitsgerichtes Mainz (Aktenzeichen 3 SA 414/06) hervor.

Dass die Assekuranzen überhaupt auf die Idee kamen, die Rürup-Rente als pfändungssicher zu bewerben, hängt damit zusammen, dass die Verwertung und Übertragung des Kapitals nicht erlaubt sind. Daraus wurde geschlussfolgert, dass auch eine Pfändung ausgeschlossen ist. Damit lagen die Unternehmen falsch, was wohl das Bundesfinanzministerium dazu bewogen hat, nochmals die Rechtslage darzustellen: Solange das Sozialstaatsprinzip unberührt bleibt, steht der verfassungsrechtliche Gläubigerschutz an erster Stelle.

Posted by Andre on 04/27 at 08:25 AM
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