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Dienstag, Mai 20, 2008

Cabrio & Versicherung - Möglichst ohne Dach-Schaden

Grob fahrlässig im ruhenden Verkehr?

rbw. “Steijen Se ein! Könn’ Se rausgucken…!” - Wie einfach kann man doch Eindruck schinden, wenn man gleich beim ersten Frühlingssonnenstrahl mit offenem Verdeck seine Runden dreht. Macht zwar manchmal ein paar Neider mehr, doch sind die kleinen Offenen ja gar nicht mal so teuer - vorbehaltlich, dass der ADAC deren Sicherheit grad mal erst bemängelt hat.

Ist nun das Cabrio-Vergnügen tatsächlich ein solches? Ist es die lohnende Anschaffung mit viel Fahrspaß, der den Kopf tatsächlich mit jedem Sonnen-Kilometer frei macht….
Nicht nur, denn Cabrio-Fahrer sollten sich Gedanken machen; Gedanken darüber, wie man das Gefährt dann auch richtig schützt. Nicht gegen plötzlichen Hagelschlag, sondern - bei fehlendem oder leicht zu öffnendem Dach - auch gegen Diebstahl.

Und so parken viele ihr Cabrio, ohne jeweils im Parkstatus das Dach zu schließen. Das nun ist riskant. Kommt doch die Teilkasko-Versicherung  bei Diebstahl nur dann voll für den Schaden auf, wenn der Fahrer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Wann aber ist nun grobe Fahrlässigkeit gegeben? Darüber ist sich die Rechtsprechung nicht einig.

Würde das offene Cabrio tagsüber eine Stunde lang an einem belebten Platz in der Innenstadt geparkt und es würde gestohlen, läge keine grobe Fahrlässigkeit vor. Kommt es im selben Zustand allerdings nachts weg, hat der Fahrer grob fahrlässig gehandelt, auch wenn der Platz ähnlich frequentiert ist wie tagsüber.

Vorbei mit „Alles-oder-nichts”

Grundsätzlich gilt: Je länger die Parkdauer und je größer die Gefahr des Diebstahls, desto fahrlässiger ist es, das Dach offen zu lassen. Doch ein wenig darf trotz des Malheurs auch der bestohlene Kraftfahrer hoffen. Seit diesem Jahr gilt nicht länger das Prinzip „Alles-oder-nichts“, denn das neue Versicherungs-Vertragsgesetz regelt, dass sich die Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nicht ganz der Schadensdeckung versagen können. Das gilt für 2008 für Neuverträge, ab 2009 auch für alle bestehenden Verträge. Je nach Fall teilen sich Versicherung und Fahrer dann die Kosten für den Schaden. Dazu rät der ADAC: Wer auf Nummer Sicher gehen will und den Ärger mit der Versicherung vermeiden will, sollte grundsätzlich immer das Dach schließen. In jedem Fall gilt aber: Lenkradschloss einrasten und die elektronische Wegfahrsperre betätigen, sonst ist das Risiko groß, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt.

Problem Vandalismus

Doch böse Überraschungen kann es auch bei geschlossenem Cabriodach geben. Grundsätzlich dann, wenn es ein Soft-Top ist, also ein Stoffdach. Wird dieses aufgeschlitzt, zahlt die Teilkasko-Versicherung zunächst nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn es sich um einen Diebstahlversuch handelt. Ist reiner Vandalismus zu unterstellen, muss der Autobesitzer nachweisen, dass es tatsächlich der Versuch zu einem Einbruch-Diebstahl war.

Vollkasko-Versicherte sind dagegen auch bei Vandalismusschäden geschützt. Das nun kann sich für Cabriobesitzer günstig darstellen. Der Grund: Die meisten Cabrios sind Garagen-Fahrzeuge mit eher nur wenigen Schadensfällen. Allerdings gibt es wie üblich viele Faktoren, die für die Versicherungsprämie maßgeblich sind. Neben dem Modell sind dies das Alter, der Wohnort und der Beruf des Fahrers.

Ein Vorteil gilt für alle Cabriobesitzer: Überwintert das Auto auf einem privaten Stellplatz, besteht die Versicherung als sogenannte „Ruheversicherung“ das ganze Jahr über - selbst wenn es nur ein Saisonkennzeichen hat.

Posted by wob. on 05/20 at 10:49 AM
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