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Finanzen
Sonntag, August 22, 2010
Nein! Meine Wohnung kauf’ ich nicht!
Wer im Sommer 2010 an die Restlaufzeit seiner Zinsbindung mit 5,3 oder gar 5,9 Prozent denkt , der beneidet jene, die aktuell die Gelegenheit billigen Geldes zum Kauf einer Immobilie nutzen. Niedrige Kreditzinsen und der Erwerb eines langfristig stabilen Sachwerts kann nämlich in der Wirtschaftskrise auch dem kritischen Verbraucher samt dessen Bedenken anhaltender Inflation eine gewisse Sicherheit vermitteln.
Und so wollen auch Wohnungsgesellschaften den Run auf Immobilien für sich gestalten, auch wenn dadurch einzelne Mieter deutlich verunsichert bis verärgert werden, weil die auf ihr Vorkaufsrecht verzichten und lieber nicht ins Eigentum wollen. Da ist der Gestaltungsspielraum hoch, dass der bisherige Eigentümer auch schon mal Verhaltenweisen und Mittel einsetzt, die als unlauter bis sittenwidrig eingestuft werden können, um die Wohnung frei zu bekommen.
In den Regionen München, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt oder dem Rheinland kommt es immer wieder vor, dass auf abgelehnte Angebote an Mieter, ihre Wohnung doch kaufen zu sollen, diese unter Druck geraten durch Maßnahmen, die nicht die feinsten sind - “hemdsärmlig” wie man auch beim Deutschen Mieterbund (DMB) moniert.
Bedroht durch Kündigung?
Wer weiter nur Mieter bleiben will, der wird häufig mit Kündigung oder Mieterhöhung bedroht, wenn er sich denn ablehnend zeigt. So legen es Wohnungsgesellschaften auch darauf an, ihren Mietern das Wohnen in der Anlage zu vergällen: Akut notwendige Reparaturarbeiten lässt man auflaufen oder blockiert diese.
Sollen vermietete Wohnungen in Eigentum gewandelt werden, sind bisherige Mieter dagegen besonders geschützt. Hierzu dient die Kündigungs-Sperrfrist von drei Jahren, auf die eine normale Kündigungsfrist gilt, die je nach Bundesland auch verschieden lang sein kann (Hamburg 10 Jahre). Für diese Zeit kann ein neuer Eigentümer die Altmieter nicht rauskündigen, auch nicht über die Forderung “Eigenbedarf”.
Gesetzliches Vorkaufsrecht
Begleitet ist diese Tatsache vom gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters, was bedeutet, dass ihm der aktuelle Eigentümer ein Kaufangebot und dessen Konditionen nennen muss. In einen bereits ausgehandelten Vertrag kann dann der Mieter eintreten, was den Verkäufern, meist Wohnungsgesellschaften, nicht passt, weil vermietete Wohnungen schlechter zu verkaufen sind als bezugsfreie, wenn auch mit Sanierungsstau.
Mieter sollte sich nicht darauf einlassen, schriftlich auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten, um ausreichend Zeit zu haben, das Kaufangebot zu prüfen. Auch ohne aktuelles Interesse die Wohnung zu kaufen sollte man nicht zu schnell ablehnend entscheiden, kann doch der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben, indem er es an Dritte abtritt.
Wie geht’s den Nachbarn?
Wie vielen anderen Lebensbereichen gilt: Vor einer Unterschrift steht die Beratung, was auch für neue Mietverträge gilt, nach dem das Eigentum gewechselt hat. Zunächst gilt nämlich der Bestandsschutz für bisherige Mietverträge.
Fazit: bei Privatisierung sich nicht einschüchtern lassen, auch wenn das Wort von der ‘Kündigung’ gefallen ist. Wird die Situation verschärft, ist juristischer Beistand zu empfehlen und auch gleichermaßen betroffene Nachbarn einzubeziehen. Lösungen bieten sich an über ‘Abstandszahlungen’, wenn bisherige Mieter freiwillig ausziehen. oder Kosten für den Umzug werden übernommen.
Sonntag, August 15, 2010
Konventionell oder ‘Schlüsselfertig’ bauen?
Die Firmierungen sind so vielfältig wie die Bausausführungen gut oder weniger gut sind. Ob also ‘SFB-Schlüsselfertigbau” oder lieber nicht und statt dessen konventionell, muss jeder Bauherr oder eben der Käufer für sich entscheiden.
Dabei ist für die meisten Bau-Interessieren der Begriff ‘schlüsselfertig’ inhaltlich eher zweifelsfrei bestimmt. Doch kann der erste Eindruck auch täuschen, denn bei all den Anbietern herrscht bisweilen sprachliche Verirrung bis Verwirrung. Wer also vorhat, sich immobiles Eigentum zuzulegen, der sollten schon bei der Bauplanung darauf achten, mit wem er es zu tun hat und im Zweifel sollte man auch weitere Informationen verlangen, ja einfordern.
Denn ‘schlüsselfertig bauen’ kann teuer werden, weil zum Beispiel ein ‘Bausatz-Haus’ den Bauherren damit fordert, dass er ein gehöriges Maß an Eigenleistungen erbringt, weil eben auch möglich ist, dass der Vertragspartner nur das erforderliche Material auf die Baustelle liefert. Ohne weitere Profis kann die Angelegenheit sehr zäh werden… Wer als Bauherr darauf nun mal weniger Lust hat, sich mit einer Muskelhypothek belasten zu lassen, er aber trotz allem doch mit Eigenleistungen einiges sparen will, der wird sich wohl eher für ein Ausbauhaus entscheiden.
Variationen von “schlüsselfertig”
Wer als Bauherren nicht genügend Zeit und /oder auch nicht das Können, das Talent und auch nicht die Fertigkeiten hat, um nach beruflichem Tun am eigenen Haus zu wirken, der wird sein künftiges Heim eher über einen Bauträger oder eine Hausbaufirma ‘schlüsselfertig’ bauen lassen. Doch nicht immer stimmen Wunsch und Wirklichkeit überein, weil Fertiges nicht immer auch vollendet ist und ein Hausschlüssel zwar den Zutritt ermöglicht, aber nicht immer auch den Einzug in die tadellos fertigen Räume… Von manchen Anbietern wird nämlich ‘schlüsselfertig bauen’ sehr weit ausgelegt. Da gibt es dann eben auch die Extreme, dass die bauliche Hülle, die als Haus von außen gesehen fertig und abschließbar sei und damit doch wohl schlüsselfertig… Was gar der Gesetzgeber zu “schlüsselfertig” vorgibt, ist offen, denn Bestimmungen, Vorschriften oder Normen und Definition kann man im Streitfall nicht dagegen halten, weil es sie gar nicht gibt.
Fast fertig…na dann!
Auf dem “Bau-Markt” gilt dann seit einiger Zeit doch als branchenüblich, dass Häuser auch dann als schlüsselfertig gelten, wenn die Leistungen von Maler und Raumausstatter (=Teppichböden oder Parkett oder Laminat) noch auszuführen sind. Dieser ‘Zustand’ gilt dann als “üblicher Kompromiss” zwischen Anbieter und Käufer. Ein Rechtsbrauch, der sich daraus ableitet, dass viele Bauherren Eigenleistungen einbringen wollen und wegen der Finanzierung auch müssen, was ihnen am besten beim Malern, Tapezieren oder beim Belegen des Bodens gelingt. Eine Situation, die auch dem Bauträger oder Generalübernehmer recht ist, weil bei diesen “Schönheitsarbeiten” oft genug bemängelt, gestritten und kritisiert wird, ohne dass gewerblich ein ordentlicher Erfolg als Teil-Gewinn rausspringt. Als Bauherr sollte man deshalb die Baubeschreibung fürs künftige Eigenheim detailliert studieren, um zu erkennen, ob schlüsselfertig gleich bezugsfertig ist und man mit den Möbeln anrücken und einziehen kann.
Achtung - Preis und Termin
Das Merkmal ‘schlüsselfertig’ als ein Endprodukt sollte schließlich zwei Vorteile bieten: Erstens ist für ein solches Haus im Bauträger- oder Werkvertrag ein fester Preis zu vereinbaren, dessen finanzieller Ausgleich nach Baufortschritt zu gliedern ist. Ein Zahlungsplan, den auch die Bank kennt, sichert, dass der Bauherr in Teilschritten bezahlt, was nach und nach gebaut wurde. Auch besteht der erste Vorteil des schlüssel- oder bezugsfertigen Hauses darin, dass man sich “fix” ein Endprodukt liefern lässt und die Baukosten vertraglich fest vereinbart sind. Änderungen sind dann allerdings als nachträglich Wünsche oder Zusatzleistungen zu verstehen, was Folgen für den Endpreis haben wird. Dabei ist egal, wie nett der Hausverkäufer sein will, besser sind zweifelsfrei schriftliche Vereinbarungen.
Zweitens heißt ‘schlüsselfertig bauen’, dass man bei Vertragsabschluss den Fertigstellungstermin kennt…wenn bis dahin nix dazwischen kommt!
Dienstag, Juli 27, 2010
Kredit übers Internet: Billig oder günstig oder fair?
“Geld regierte die Welt” war wohl in den vergangenen 12 bis 15 Monaten die kaum erfreuliche Feststellung, die schließlich von der Banken- und Wirtschaftskrise “gekrönt” wurde. Wenn aktuell (Juli 2010) die Zahl der Anbieter für Kredite auch übers Internet ständig steigt und es fast täglich neue Sonderangebote gibt, scheint dies auf den ersten Blick sehr viel versprechend.
Meist werden aktuell niedrige Zinsen versprochen, den Kredit zu vereinbaren dauert wenige Stunden und oft bleibt auch die SCHUFA-Anfrage außen vor. Dem potenziellen Schuldner fällt es dann aber doch schwer, sich für den korrekt handelnden Gläubiger zu entscheiden.
Bevor man sich für einen Ratenkredit entscheidet, sind Zinsen, ergänzende Gebühren oder auch Prämien für Versicherungen gegen Kreditausfall sowie die allgemeinen Kreditbedingungen genau zu prüfen. Wer private Berater kennt, sollte deren Rat nutzen.
Zweifelhaft wird es, wenn beim Kreditangebot wichtige Informationen fehlen oder dem Antragsteller erst mit der Antragsannahme mitgeteilt werden. Überraschungen und Zusatzkosten lassen sich vermeiden, indem nur bei seriösen und zuverlässigen Anbietern ein Kredit aufgenommen wird. Wer ehrlich und offen mit dem Kunden umgeht, wird ihm auch faire Konditionen bieten.
Merkmale unter Vorbehalt
Der Blick auf klare Konditionen und Kosten darf nicht durch vermeintlich günstige Besonderheiten verstellt werden oder wenn Bedingungen zunächst fehlen oder nachgeschoben werden. Auffällig können sein: Kredit ohne SCHUFA,
Bearbeitungsgebühr vor Abschluss, fehlende Angabe des effektiven Zinses pro Jahr, wenig transparente Kosten, Zwangsversicherung oder Bargeld per Post. So werden mit dem Zusatz „ohne SCHUFA“ Kredite angeboten, bei denen der Kreditgeber eine Anfrage bei der bekanntesten deutschen Auskunftei (und auch bei keiner anderen) nicht vornimmt. So werden die SCHUFA-Daten des Kredit-Antragstellers nicht geprüft, was eigentlich bei Ratenkrediten üblich ist. Eine solchermaßen fehlende Prüfung, verbunden mit einem höheren Risiko für den Gläubiger, macht dann aber den Ratenkredite teurere als mit einem SCHUFA-Abgleich.
Achtung! Gebühr!
Kreditangebote im Internet sind oft auch solche, bei denen den Kunden eine Bearbeitungsgebühr betrifft, noch bevor der Kredit überhaupt angenommen, bearbeitet und genehmigt wurde. Ohne Zahlung wird der Kredit-Antrag dann aber auch nicht geprüft und nicht bearbeitet. Ein Anspruch auf eine Kredit kann trotz Leistung der Gebühr jedoch nicht abgeleitet werden und so ist manchmal das Geld verloren.
Effektiv höher als nominal!
Fehlt dem Kreditangebot der effektive Jahreszins, muss der Hinweis erfragt werden, weil der “benannte” Nominalzins durch Gebühren höher wird. Die Angabe der tatsächlichen Jahresverzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und auch wichtig, da zusätzliche Kosten auch den vertraglichen, den nominalen Zinssatz aufs Jahr oder eben auf die Laufzeit gesehen deutlich erhöhen. Ist es dem Kunden nicht möglich, vertragsbedingte Angaben vor Abschluss des Kreditvertrages zu erkennen, sollte er andere Angebote bevorzugen.
Schulden als Risiko
Wird für den künftigen Schuldner eine Kreditversicherung vorausgesetzt, für mögliche Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit den Restschuld-Ausfall, muss dies als Zwangsversicherung betrachtet werden. Eine solche Versicherung ist meist recht teuer, erhöht die Kreditkosten und muss deswegen überlegt sein.
Beim Angebot „Bargeld per Post“ wird beim Ratenkredit die Kreditsumme mittels Postanweisung in bar ausbezahlt. Das schafft zwar ‘Anonymität’, erhöht aber den Aufwand für den Schuldner. Da bleibt die Frage, ob dieser Service die Mehrkosten rechtfertigt.
Mittwoch, Juli 14, 2010
Schulden aus Immobilienkauf
Wie steht’s mit der Liquidität?
Wer als Käufer einer finanzierten Immobilie seine erste Zinsbindung hinter sich oder die Anschluss-Finanzierung kurz vor sich hat, der wird feststellen, dass ein Verlängerungsangebot seiner Bank sich auf den ersten Blick verlockend ansehen lässt. Die aktuellen Zinsen (Juli 2010) sind überaus niedrig; der mögliche Gläubiger bietet eine deutlich niedrigere Monatsrate. Doch sollte man trotzdem als weiterer Schuldner und Kreditkunde nicht unbedacht auf das Kredit-Anschluss-Angebot eingehen.
Viel eher empfiehlt sich, dann, wenn der bisherige Kredit ausläuft, die weitere Zinsbindung nach den aktuellen persönlichen Verhältnissen zu optimieren und alles Neue aus Arbeit, Beruf und Familie ins Kalkül zu nehmen. Das kann - je nach bisherigem Status - Tausende Euro sparen.
Erste Option: kleine Tilgung
Als mögliche erste Optimierung kann die teilweise Tilgung des Darlehens gelten. Wem es gelingen konnte, trotz Kapitaldienst zu sparen oder wer durch Erbschaft, Abfindung oder gute Geschäfte in hohem Maße flüssig ist, sollte so viel wie möglich von dieser Liquidität einsetzen, um von Bankschulden frei zu werden. Tilgung schafft meist eine bessere Vermögenslage.
Ein Rechen-Exempel zum nachvollziehen: Eine bisherige Zinsbindung von zehn Jahren bei einem 150.000-Euro-Kredit zu 8 Prozent Jahreszins und einer Tilgung von einem Prozent Anfangstilgung liegt mit der Restschuld nach ebenfalls zehn Jahren bei knapp 125.000 Euro. Diesen Soll-Saldo - im Soll deshalb, weil Forderungen an Kunden in der Bankbilanz links und damit im Aktiva/Soll stehen - mit Sondertilgung um 10.000 Euro verringern zu können, macht bei einem neuen Anschlusszins von 5 Prozent pro Jahr und einer monatlichen Leistung von 750 Euro am Ende der nächsten Dekade einen Soll-Saldo einer „Belohnung“ von 16.470 Euro weniger.
Den Betrag der benannten möglichen Tilgung anzulegen würde das Guthaben nach heutigen Marktverhältnissen nach 10 Jahren nur auf circa 14.800 Euro oder eher weniger wachsen lassen. Dann nämlich, wenn der Sparer-Freibetrag von 1.421 Euro (Ledige) und 2.842 Euro (Verheiratete) inklusive Werbungskosten-Pauschale schon ausgeschöpft ist und die Erträge von Sparguthaben oder Anleihen auch versteuert werden müssten.
Höhere Monatsrate
Als weitere Option gilt eine höhere Monatsrate für Zins und Tilgung. Wer das ursprüngliche 150.000-Euro-Darlehen in weiteren zehn Jahren bei nun jährlich 5
Prozent mit 900 Euro statt mit nur 750 Euro abzahlt, der hat nach dann nach schließlich 20 Jahren Laufzeit nur noch 64.037 Euro Schulden gegen 87.576 Euro bei kleinerer 750-Euro-Rate. Damit bringen 150 Euro x 120 Monaten über 5.500 Euro Restschuld-Vorteil.
Kürzere Zinsbindung
Wer auf mittlere Sicht einen absehbaren finanziellen Spielraum sieht oder er sich Mobilität und Chancen bewahren will, der sollte eine Zinsbindung von nur fünf Jahren wählen. Für den Zinssatz bedeutet dies, dass dieser um rund einen halben Prozentpunkt sinkt, und wenn dies zur höheren Tilgung in der Monatsrate 750 Euro genutzt wird, fällt die Restschuld in fünf Jahren um 3.265 Euro im Vergleich zum Saldo aus dem Zehn-Jahres-Darlehen. Nach fünf Jahren ist neu zu disponieren, wieder mit Teil-Tilgung oder auch dem Verkauf der Immobilien, wenn man sich örtlich verändert oder das Vermögen gemeinsam mit Oma und Opa anders eingesetzt werden soll.
Abwarten und Tee trinken
Dem Kreditkunden bleibt jedoch das Risiko, dass in fünf Jahren die Zinsen höher sind und eben die Kreditrate entsprechend steigt. Steigt der Zins von 4,5 auf 6 Prozent nach fünf Jahren, liegt die monatliche Belastung beim 150.000 Euro Darlehen um 187 Euro.
Fazit: Sich als Schuldner in seinem Status zu optimieren ist einfach: Man kennt sein aktuelles Geldvermögen, die monatliche Kaufkraft und deren Belastungsgrenze und die Perspektiven auf die nächsten Jahre. Der Bank ist dann rechtzeitig vor Ablauf der Bindung schriftlich mitzuteilen, wie viel man tilgen will, wie lang die neue Zinsbindung dauern und wie hoch die monatliche Rate sein soll. Dann Angebot(e) abwarten und Tee trinken…
Montag, Juni 28, 2010
Leben und versichert sein…
… heißt auch mal ‘kämpfen’
„Bäumchen, Bäumchen wechsle dich…“ ist für Verbraucher meist mit einigem Umstand verbunden, und sei es auch nur ein neues Formular, eine weitere Einzugsermächtigung oder gar neue Kontaktpersonen. Wer bislang keine Angebot erhielt, bei seiner Versicherungsgesellschaft durch einen Tarifwechsel sogar Beiträge zu sparen, der wird nun juristisch davon informiert, dass bei einem solchen Wechsel die Anbieter keinen Wechselzuschlag erheben dürfen. Dies geht auf ein jüngstes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zurück, dass der großen Allianz verbot, bei einem Tarifwechsel in der Krankenversicherung einen Zuschlag zu erheben
Was die Leipziger Richter als Recht bestimmten, freut auch die Schiedsstellen mit ihren Ombudsleuten der privaten Krankenversicherer. Ihnen war das Geschäftsgebaren der Allianz Krankenversicherungs AG schon länger als misslich aufgefallen.
Auslöser der Streitigkeit war, dass der beklagte Versicherer 2007 die AktiMed-Tarife anbot, die neu und günstig waren, aber beim möglichen Wechsel für Altkunden vom Münchener Versicherer mit einen Zuschlag von rund 20 Prozent belastet und belegt wurden. Die Argumente derer, die als ‘Aktuare’ der Allianz gerechnet hatten: Die Tarife seien unterschiedlich kalkuliert und gesundheitliche Risiken würden anders geprüft.
Auch für den Bund der Versicherten war gleich klar, dass mit dem sogenannten Tarif-Strukturzuschlag der Wechsel für Kunden mit Altverträgen als unattraktiv gelten musste , weil auch nichts mehr gespart werden konnte. So reichte die Praxis der Allianz, um eigene Altkunden zu verärgern und den Ombudsmann, den Verbraucherschutz und die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf den Plan zu rufen. Ihnen allen war schnell klar, dass durch einen pauschal erhobenen Tarifstrukturzuschlag der wichtige Wechselparagraf 204 für die privaten Krankenversicherten „entrechtet“ würde.
Recht muss Bestand haben
Genau jenes Recht also, über das jedem Versicherten zusteht, in einen günstigen Tarif seines Anbieters zu wechseln. Hierzu können die Anbieter von wechselwilligen Kunden dann eine Gesundheitsprüfung verlangen, wenn der neue Tarif inhaltlich bessere, andere oder eben einfach ‘mehr’ Leistungen bietet. Ist der gesundheitliche Status des Einzelnen nach ärztlichem Attest schließlich schwächer oder schlechter, kann dies den Grund für Risikozuschläge geben. Kunden sollten diesen Umstand jedoch nicht scheuen, so Experten für private Krankenversicherungen, weil im Gegenzug auf Mehrleistung im neuen Tarif verzichtet werden und so der Risikozuschlag entfallen kann. Bei einem pauschalen Tarif-Strukturzuschlag für den Tarifwechsel ist dies dem Kunden jedoch nicht möglich, günstigere Tarif werden verhindert.
Kein Wechselzuschlag mehr
Beim Bundesverwaltungsgericht wurde also geurteilt, dass die Praxis der Allianz nicht rechtens ist. Darf doch bei einem Tarif-Wechsel bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft keinen Wechselzuschlag erhoben werden, da dies “gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht” verstoße. Einen Versicherungsnehmer oder eben die versicherte Person in einen neu gewählten, günstigeren Tarif einzustufen, sei einzig und allein von deren Gesundheitszustand abhängig, der mit Erst-Vertrag festgestellt worden sei. Kunden, die zunächst ‘gesund’ waren, sollten unabhängig von ihrem heutigen Gesundheitszustand in einen anderen Tarif wechseln können, und das ohne Zuschlag. Damit gaben die Leipziger Richter der BaFin im Streit mit der Allianz recht (Aktenzeichen 8 C 42.09).
Damit dürften wohl alle Versicherer durch das Urteil überrascht worden sein, weil zunächst das Frankfurter Verwaltungsgericht die Praxis gebilligt und als rechtens beurteilt hatte. Ging man doch davon aus, dass der Zuschlag auf der bisherigen Rechtsprechung basiere und und erst-instanzlich als zulässig galt. Jetzt dürfen ‘verprellte Allianz-PKV-Kunden’ ohne weitere Verpflichtung mit Erstattung der Tarifstrukturzuschläge rechnen. Auch bleibt für privat Versicherten der bedeutende Wechselparagraf bestehen. Wenn jedoch demnächst die ‘Aktuare’ der Allianz die AktiMed-Tarife neu berechnen, dürfte die Versicherung für Allianz-Kunden wieder teurer werden; sowohl im Neugeschäft wie für künftige Tarifwechsler in der AktiMed-Sparte.
Donnerstag, Juni 24, 2010
Achtung, Verlust!
o d e r wenn die ersten Beiträge in eine LV futsch sind
Die Gründe dafür, eine kapitalisierte Lebensversicherung vor Ablauf der Zeit “zurückzukaufen”, während der man die Beiträge als Sonderausgaben absetzen kann, sind vielfältig. Da ist der Sprachkurs für die Tochter im Ausland, damit diese doch noch die gymnasiale Oberstufe packt; da ist die eheliche Trennung, die flüssige Mittel erfordert, oder es ist die nötige Abwehr einer drohenden Privatinsolvenz einer gescheiterten Selbständigkeit. Einiges gilt jedoch grundsätzlich: Wer eine LV vorzeitig kündigt, muss Verlust in Kauf nehmen.
Entscheidungen, in denen es nicht grad ums große Geld, viel eher aber ums Prinzip geht, kennt die Justiz jede Menge. Zum Beispiel dann, wenn Gerichten die Aufgabe zukommt, darüber zu urteilen, ob ein Versicherter beim Vertragsabschluss tatsächlich getäuscht wurde oder ob er es ohne weitere Beweise nur so empfindet. Stellte sich doch auch dem BGH schon als Frage, ob eine Rentenpolice, die nach einem Jahr bereits wieder gekündigt wurde, tatsächlich einen der Rückkaufswert von Null haben kann, obgleich bereits 1.030 Euro an Prämien bezahlt wurden…
Erst komm die Gebühr…
Kein Einzelfall, wie man beim Verbraucherschutz erfahre kann, sind doch jedes Jahr vier Millionen Verträge von Rückkauf betroffen. Schuld sind die sogenannten gezillmerten Verträge ( = Deckungskapital-Berechnung der traditionellen Versicherungsmathematik; einer in Deutschland gebräuchlichen Formeln, um Deckungsrückstellung für traditionelle Lebens- und Krankenversicherungen in der handelsrechtlichen Bilanz zu berechnen). Vereinfacht heißt das. Der Kunde muss mit seinen ersten Beiträgen erst vollumfänglich die Gebühren ausgleichen, bevor ein Cent ins Guthaben der Police fließt. Für den BHG keine leichte Frage, ob es rechtens ist, dass Kunden von Lebens- oder Rentenversicherungen, die ihre Policen vorzeitig kündigen oder beitragsfrei stellen lassen, wenig oder gar kein Geld zurückbekommen.
...dann die Moral
Der Fall mit dem Aktenzeichen IV ZR 147/09 kam von Chemnitz nach Karlsruhe und wurde kurz vor Begin des Jahres 2010 vom Senat juristisch eingeschätzt, wie es dem Versicherer wohl nicht schmeckte. Man legte einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 zugrunde, wonach ein Rückkaufswert verfassungswidrig sei, der in den ersten Jahren der Laufzeit bei Null oder nur wenig darüber liege.
Danach ging des beim Chemnitzer Fall um viel mehr als um die rund 1.000 Euro plus Prozesskosten. Gelten auch Gerichtsentscheidung nur ‘inter partes’, also unter Beteiligten wie Kläger und Beklagtem, kann sich faktisch jeder Betroffene auf sie berufen. Das nun kann überall dort gelten, wo ein Einzelfall Bedeutung hat, wenn es um die Rechtmäßigkeit von allgemeinen Klauseln geht und damit um die Richtigkeit von zahllosen weiteren Verträgen solcher Art.
Keine Sache für alle Fälle
Wenn dann aber der beklagte Versicherer während einer Verhandlung vor Gericht “vollumfänglich leistet”, hat der Kläger erreicht, was er wollte: Ausgleich seiner Ansprüche. Wird aber ein Kläger ohne Urteil finanziell befriedigt, ist dies für eine Assekuranz trotzdem erfolgreich. Denn ohne Grundsatzentscheidungen gelten für Millionen anderer Versicherungsverträge die Bedingungen weiterhin… Wenn auch von solchen Vergleiche wenig bis nichts publik wird, sind es dann doch Richter des Versicherungssenats, die darüber referieren, und Anwälte, die darüber für ihre Mandanten nachteilige Methode für Klienten zu vermeiden.
Ob der BGH Anerkenntnis-Urteile künftig begründet oder ob Verbraucherschützer darüber nachdenken, besondere Klagearten zu zivilrechtliche Streitigkeiten anzuwenden, schafft trotz allem die Situation ‘David gegen Goliath’ - hier der schutzwürdige Bürger, da ein Konzern. Die Forderung steht bereits: Dem Bundesgerichtshof soll es möglich sein, mit einem „normalen“ Urteil zu entscheiden, selbst wenn die Parteien das gar nicht mehr wollen. Doch nach heutigem Verfahrensrecht ist das nicht möglich…
So bleibt Mandanten nur der Gang durch die Instanzen, der anderen Betroffen rein gar nichts bringt, wenn eine Versicherung wieder einlenkt und es mal wieder ums große Geld geht.
Samstag, Juni 12, 2010
Wie ist das mit dem Barwert beim Rückkauf?
Ob Privatperson oder selbständiger Kaufmann mit eigenem Betrieb - wer vorzeitig und vor Ablauf des Schlussalters eine Lebens- oder Rentenversicherung kündigen will, der sollte sich zuvor über die aktuelle Höhe des dem Versicherungsnehmer zustehenden Rückkaufswertes (= Barwert) informieren lassen.
Da es immer wieder unterschiedliche Auffassungen gibt, welche Barwert-Berechung die richtige ist und welcher Betrag als korrekte Auszahlung gilt, kann es durchaus sein, dass gar die Bundesversicherungsaufsicht für Finanzdienstleistungen (www.bafin.de) zur Schlichtung angerufen werden muss.
Leider brachte auch das Urteil aus einem der jüngsten Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof keine Erkenntnis dazu, wie sich zweifelsfrei und konkret die jeweilige Rückkaufshöhe darstellt. Somit fehlt weiterhin ein entsprechendes Grundsatzurteil zu diesem Thema. Im strittigen Fall vor dem BGH kam es zu einem Vergleich zwischen dem Kläger und seiner Versicherung, weil die Richter nicht entscheiden wollten. Doch auch ein Vergleich zeigte, dass sich nach juristischer Prüfung des Einzelfalls eine Klage lohnen kann, um den Versicherer Paroli zu bieten und bessere finanzielle Tatsachen für den Versicherten zu schaffen.
Donnerstag, Juni 10, 2010
Mit Oma unter einem Dach?
Die familiären Konstellationen sind seit einigen Jahren oft nicht mehr so zweifelsfrei, wie sie vor Jahrzehnten noch klassisch traditionell waren, als zwei oder auch drei Generationen friedfertig und harmonisch, ausgleichend und materiell gesichert unter einem Dach lebten - leben konnten. Wer heute über eine solche “Wohngemeinschaft” nachdenkt, der hat nicht immer auch Gelegenheit, seinen guten Wunsch auch zu realisieren.
Die Frage ist nämlich: Passen die Eltern des Bauherren, seine Schwiegereltern oder eben Opa und Oma von welchem der beiden Ehepartner auch immer tatsächlich unters gemeinsame Dach? Dabei hat ‘passen’ weniger mit der Fläche und der möglichen Nutzung zu tun, sondern viel eher damit, ob den Großeltern der eigenen Kinder tatsächlich auch eine Mitwohn-Gelegenheit im eigenen Haus geschaffen werden kann.
Zunächst nur Vorteile
Dass ein solches Miteinander unter einem Dach eigentliche Vorteile für alle Beteiligten haben kann oder besser haben könnte, liegt auf der Hand. Wenn es familiär harmoniert und wenn alles gut geplant wird. Für Anke Lehmann (34) war von Anfang an klar: Wenn sie mit ihrem Mann ein Haus baut, kommt ihre Mutter mit. Und so geschah es auch, mit Mann und den beiden drei und vier Jahre alten Kindern zog ihre Mutter (69) in ein Fertighaus. Für Großmutter bot das Untergeschoss des Hauses in Hanglage eine Zwei-Zimmer-Einliegerwohnung mit separatem ebenerdigen Eingang.
Doch diese Beziehung mit mehr als zwei Generationen unter einem Dach ist in Deutschland eher die Ausnahme. Nur in etwa mehr als einem halben Prozent von 39,7 Millionen deutschen Haushalte wohnten 2007 die Eltern mit Kindern und deren Großeltern zusammen. Eher wenig, wenn man an das meist günstige, nutzvolle Zusammenleben mehrerer Generationen denkt.
Vitalität oder Pflege?
Doch die Vorteile müssen auch diskutiert werden. Ob die Eltern für ihre Kinder tatsächlich eine Betreuung im Haus haben, hängt von der Vitalität der Oma ab. Und ob Großmutter, statt dass sie die Mietkosten spart, nicht doch einen Teil ihrer Rente in die laufende Finanzierung steckt, ist nicht auszuschließen. Sollte Oma zum Pflegefall werden, ist fraglich, ob dies von dem Rest der Familie überhaupt häuslich geleistet werden kann.
Geht man jedoch vom “Wunsch der gute Tat” aus, müssen die Räume für alle Beteiligten gut geplant sein. Bevorzugen doch die meisten älteren Menschen eine Nähe auf Distanz, wie die Altersforschung weiß. Da wird gerne geholfen, doch schätzt und genießt der Senior auch die Unabhängigkeit. Und ob die Einliegerwohnung ‘im Keller’ das bisherige Wohnumfeld von Oma ausgleichen kann, kann auch eine nur halbe Lösung sein. Was aber ist die “beste Lösung” fürs gemeinschaftliche Wohnen von Jung und Alt?
Technisch alles machbar!
Ist es allein der separate Eingang und die deutlich Trennung der beiden Wohnbereiche? Ist es der Schallschutz über die Kellerdecke? Rein technisch spielt auch die Geschosshöhe von 2 Metern 50 eine Rolle; und auch die verbesserte Wärmedämmung sowie eine ausreichende Belichtung über Fenster. Ob jedoch Hanglage oder Tief-Parterre, im Mehr-Generationen-Haus wird nicht jede Kellerlösung optimal, wenn auch ein barrierefreier Zugang ohne Treppenstufen zu realisieren ist. Sollen gar beide Großeltern einer Seite eine Einliegerwohnung im Parterre erhalten, mag dies zwar die Wohnung barrierefrei machen, doch erfordert dies dann auch ein recht großes Grundstück.
Steuerliche Vorteile
Liegt die Einliegerwohnung gar unterm Dach, ist dies für Senioren nicht die beste Lösung, auch wenn beide Wohnungen zum gemeinsamen Treppenhaus hin separat sind. Denn mit der Einliegerwohnung können gar Steuern gespart werden, sofern sie vermietet wird. Denn auch ein Familienangehöriger kann Mieter sein, wenn er nachweislich eigene Einkünfte hat. Rechnerisch ist wichtig, dass Bau- oder Herstellungskosten für die zweite Wohnung gleich zu Beginn der Maßnahme getrennt ausgewiesen werden. Da macht dann auch ein gesondertes Baudarlehen Sinn und eine Beratung beim Steuerberater vor Baubeginn ist empfehlenswert.
Familie Lehmann wird jedoch nur dann voll zufrieden sein können, wenn auch familiär alles im Lot ist. Neid und Missgunst unter Geschwistern kann einem die eigentlich gute Beziehung schnell versauen… Und wenn es gar ums “Vorab-Erbe” oder um andere finanzielle Mittel oder Unterstützung geht, was von wem auch immer als ungleich verteilt angesehen wird, werden, ist die Störung vorprogrammiert.
Dienstag, Juni 08, 2010
Was der Bauherr so braucht… Baurisiken (II)
Es brennt, es brennt, die Feuerwehr rennt…lautet ein Ur-Alt-Kindervers, der so ganz und gar nicht heiter klingt. Un-heiter, dafür aber wichtig und beruhigend, kann für den Bauherren tatsächlich eine Feuer-Rohbauversicherung werden.
Diese Sachversicherung sollte bereits zu Baubeginn abgeschlossen sein, womit dann der Rohbau gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion versichert wäre. Zum beitragsfreien Bonus kann die Feuer-Rohbauversicherung für einen bestimmten Zeitraum werden, wenn man zuvor und für die Zeit nach dem Einzug eine Wohngebäudeversicherung abschließt. Diese gilt dann ab dem Termin der Bezugsfertigkeit.
Was es alles gibt…
Wenn Schäden eintreten, an die schon länger keiner mehr hat denken wollen, wie zum Beispiel an das Hochwasser, das von Polen gen Brandenburg klettert, dann kann eine “Bauleistungsversicherung”, auch “Bauwesenversicherung”, den Schaden aus einer vollgelaufenen Baugrube decken. Damit können Bauleistungen, Baustoffe, Bauteile, die für den Bau benötigt werden, aber auch Hilfsbaute und Bauhilfsstoffe versichert werden. Die Deckung lässt sich erweitern um Schäden durch Diebstahl, auf Transportwegen, durch Gewässer oder Grundwasser, an fertig gestellten Teilen von Bauwerken oder durch Feuer.
Gleich zu Beginn der üblichen Laufzeit von zwei Jahren ist für den Beitrag die Bausumme zu bestimmen. Ändert sich diese im Verlauf, muss die gesteigerte Risiko-Summe der Versicherungsgesellschaft sofort gemeldet werden. Die Leistungspflicht des Versicherers endet mit der Bezugsfertigkeit, der behördlichen Abnahme oder sechs Werktage seit der Nutzung. Der Versicherungsnehmer hat die Fertigstellung anzuzeigen, eine Kündigung ist nicht erforderlich. Als Tipp gilt, die Baufirma und Handwerker am Beitrag zu beteiligen, da die Versicherung auch leistet, wenn der Schaden zum Nachteil der Baufirma entsteht.
Vor Unfallfolgen schützen!
Private Bauvorhaben werden oft durch den körperlichen Einsatz von Freunden, Bekannten und Verwandten unterstützt. Doch auch wenn diese ohne Entgelt arbeiten, müssen sie bei der Bau-Berufsgenossenschaft gemeldet und versichert werden. Wer verunfallt, ohne dass er gemeldet war, wird zwar trotzdem versorgt, doch der Bauherr müsste mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen.
Der Beitrag für die UV richtet sich nach den erwarteten Arbeitsstunden der Helfer. Bis zu 40 Arbeitsstunden ist die Tätigkeit beitragsfrei, ansonsten fallen 1,72/ 1,45 Euro pro Arbeitsstunde für Bauvorhaben im Westen/im Osten an. Die Eheleute, die sich ihrer Immobilie auch mit Eigenleistung widmen, sind nicht verpflichtet, sich zu versichern. Ohne private Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung sollten sie sich aber freiwillig über die Bau-Berufsgenossenschaft versichern.
Insolvenz - und dann?
Oft genug schon musste Bauherren erfahren, dass “ihrem” Bauunternehmer die “Luft ausgeht” es zur Firmen-Insolvenz kommt. In solch einem Fall die Bauaufträge an andere Firmen zu vergeben, kostet Zeit, Nerven und weitere Mittel. Hier kann eine Baufertigstellungs-Versicherung Schäden decken, wenn es zu Mehrkosten bei allerdings marktübliche Preise kommt. Legt eine Baufirma eine solche Police vor, darf der Partner als solide gelten. Wer nämlich eine solche Versicherung will, der muss seine Bonität prüfen lassen. Fehlt eine solche Versicherung, ist eine Fertigstellungs-Bürgschaft der Bank für das Unternehmen eine noch bessere Sache.
Was tun bei versteckten Mängeln?
Ist das Wohneigentum endlich fertig, sind später entdeckte Mängel nicht auszuschließen. Auch Jahre nach dem Einzug stellen Eigentümer Mängel fest, die entweder noch in der Gewährleistung fünf Jahre liegen oder aber ungedeckt sind - kann doch auch wieder eine Insolvenz aufgetreten sein. Dagegen oder besser dafür gibt es die Baugewährleistungs-Versicherung, die der Inhaber jedoch vor Beginn des Projekts abgeschlossen haben muss.
Samstag, Mai 29, 2010
Bau-Risiken (I)
Was der Bauherr gegen sein Risiko so braucht! Folge I
“Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für ihre Kinder!” Gemeinsam mit ”...oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” dürften dies die beiden häufigsten und markantesten Hinweise sein, die der Bundesbürger so kennt. Und eines ist ebenso klar: Wer einen Bau “umtreibt”, betreibt oder eben als Bauherr auftritt, der haftet für alle Schäden, die vom Bau und Baugrundstück ausgehen.
Dies zwar nur dann, wenn niemand anderer verantwortlich ist. Verantwortlich auch in dem Sinne, dass weder ein Besucher noch ein Passant in die Baugrube stürzt, falls diese des nachts nicht beleuchtet war. So ist der Bauherr verantwortlich, weil er als Auftraggeber des Bauvorhabens gilt, womit die Haftung bereits damit beginnt, dass ein Vertrag mit dem Architekten läuft oder aber ein Bauingenieur sich der Planung widmet.
Ganz vorne: die BHHP
An erster Stelle dafür, sein Vermögen vor Schadenersatz zu schützen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren, steht die Bauherren-Haftpflicht (BHHP). Ihre Laufzeit liegt meist bei zwei Jahre, während denen auch die Haftpflicht aus dem neuen Eigentum und der Besitznahme des Grundstückes mitversichert ist. Das heißt, die Bauherren-Haftpflicht sollte schon beim Kauf des Grundstückes greifen. Damit wäre auch Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nicht mehr erforderlich. Was die Bauherren-Haftpflicht sinnvoll macht ist die Tatsache, dass auch Freunde oder Nachbarn mitversichert sind, falls Schadenersatzansprüche Dritter gegen Bauhelfer gefordert würden. Einen Anspruch aus der BHHP hat der Bauherr jedoch nicht, wenn seine Helfer ihm einen Schaden anrichten. Ohne Deckung aus der BHHP bleiben auch Ansprüche der Helfer gegen den Bauherrn bei Personenschäden durch Unfall.
Wer bereits als Mieter eine Privathaftpflicht PHP hat, die auch Vermögens-Risiken aus Bauvorhaben mitversichert, ist gut beraten, wenn er die vereinbarte ursprünglich Deckungssummen prüft. Liegt nämlich die Bausumme darüber, entfällt der Versicherungsschutz, was wiederum eine BHHP erforderlich macht. Bei der PHP sollte die Deckungssumme mindestens auf drei Mio Euro pauschal für Personen- und Sachschäden vereinbart werden. Und zum Schluss: eine BHHP ist unnötig, wenn Haus und Grundstück vom Bauträger gekauft werden.
Wer Angebote eingeholt hat, der möge prüfen, ob sich eine Selbstbeteiligung lohnt, und wer in Eigenregie baut, der sollte den Versicherungsschutz erweitern. Dabei richtet sich der Beitrag nach Deckungssumme und Bausumme. Für Fertighäuser gelten meist Sondertarife mit niedrigeren Prämien.
Mittwoch, Mai 19, 2010
Höhere Ansprüche der KfW
Standards für Energieeffizienz verschärft
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kur KfW-Förderbank, wird zum 1. Juli 2010 die Standards verschärfen, unter denen energieeffizientes Bauen und Sanieren gefördert wird. Als attraktiv und neu gilt, dass es künftig für den Neubau auch Tilgungszuschüsse geben wird. Die Neuerungen betreffen Neubauten und Altbausanierung.
Künftig ist bei einem Neubau verpflichtend, dass eingehalten wird, 30 Prozent Energie zu sparen. Demnach werden solche Neubauten nicht mehr gefördert, die lediglich die Vorgaben der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) erfüllen oder diese nur knapp unterbieten.
Günstige Kreditkonditionen gibt es ab 1. Juli 2010 nur noch für Häuser, die maximal 70 Prozent der Energie verbrauchen, die dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechen.
Neu sind die Vorgaben für die Effizienzhäuser 40 und 55, deren Hausherren nur mit 40 oder eben 50 Prozent der Energie auskommen müssen, die ein heute erstellter Neubau höchstens verbrauchen darf. Neben den günstigen Darlehen wird auch die Tilgung gefördert, und zwar in Höhe von bis zu zehn Prozent der Darlehenssumme und abhängig von der effizienten Energieeinsparung: Je effizienter, desto höher die Mittel.
Für die Altbausanierung gilt künftig statt der 130-er-Regelung die Plus 15-er Vorgabe. Das bedeutet, dass statt der bisherigen Eingangsförderstufe zum 1. Juli als Mindeststandard das Effizienzhaus 115 gilt. Ein Altbau darf damit nach der Sanierung höchstens 15 Prozent mehr Energie verbrauchen als ein Neubau.
Als neu gelten auch die Effizienzhäuser 55 und 70, die als bisherige Altbauten von der KfW gefördert werden, wenn sie nach Abschluss der Arbeiten mit dem Energieverbrauch der Hausherren denen in einem Passivhaus schon recht nahe kommen.
Montag, Mai 17, 2010
Bau! Trau! Aber schau, wem! - Vom Umgang mit Bauträgern
Wenn sich so mancher frühere Bauherr an seinen Erst-Start erinnert, kann er leider ‘nur ein schlechtes Lied singen’. Denn noch zu glorreichen DM-Zeiten waren nicht alle Beziehungen zwischen Bauträgergesellschaft und Käufern als Quasi-Bauherren erfolgreiche Partnerschaften. Im Gegenteil: Oft blieben 100.000 und mehr Mark auf der Strecke. Und dabei wäre alles so einfach: Der Bauträger baut und der nahezu “unbelastete, weil nur theoretische Bauherr” erhält alle notwendigen Bauleistungen aus einer Hand und darf eigentlich mit einem festen Endpreis rechnen.
Was aber zeichnet einen soliden Bauträger aus? Ist man bei jedem Bauträger gut aufgehoben, wenn man zwar ein Eigenheim erwerben will, aber nicht selbst der “reale Bauherr” sein möchte? Meist verfügt zunächst der Bauträger, meist in der Rechtsform einer GmbH, als bisheriger Eigentümer über ein geeignetes Grundstück, erledigt alle amtlichen Formalitäten, kümmert sich um das gesamte Baugeschehen, lässt erschließen und gestaltet später auch die Außenanlagen. Das bewährt sich auch, weil Bauträger selbst größere Grundstücke in Innenstadtlage erschließen und beplanen können, was im Teil-Eigentum einem einzelnen ‘Eigenheimer’ eher nicht möglich wäre. Allerdings bietet der Bauträger oft ein Typenhausprogramm an, das wenig Spielraum für Individualität lässt.
Bauträger - wie gut bist du?
Firmengröße oder Gründungsjahr eines Bauunternehmens geben allein noch keine ausreichende Referenz ab, was tatsächlich an qualitativer Leistung geboten wird. Was aber soll man beim Hausbau mit einem Bauträger beachten?
_Wer solide gebaut und verkauft hat, der kann als Bauträger frühere Käufer benennen. Diese können einem weiteren Interessenten berichten, wie der Bauablauf war und ob Termine und Vereinbarungen eingehalten wurden. Wichtig auch: Wie ist der Bauträger mit Mängeln umgegangen?
_Zweifel dürfen auftreten, wenn es dem Vernehmen nach keine Fehler gab, weil das nicht der Realität entspricht. Gibt es doch wohl keinen Neubau, bei dem nicht irgendeiner “gemurkst” hat und damit Nacharbeiten erforderlich wurden. Wie aber wurde und wird mit Nacherfüllung als Nachbesserung oder Neulieferung umgegangen? Musste man streiten oder waren die Parteien einsichtig? Wer als Bauträger auf sich hält, der lädt ein zur Besichtigung aktueller Vorhaben und Baustellen und meist gibt es auch ein Musterhaus. Wer es noch klarer will, der frage danach, ob der Bauträger mit dem TÜV eine baubegleitende Qualitätskontrolle vereinbart hat oder noch vereinbaren wird.
_Bau- und Leistungsbeschreibung geben meist ausführlich die Ausstattung an, mit der ein Bauträger auch wirbt. Darin geht es um Herkunft, Güte und Beschaffenheit von Werkstoffen und um deren Wert und Preis; also geht es auch um Material und um Fabrikat.
Ist eine Baubeschreibung nicht klar und konkret, muss der Käufer im Zweifel den Bauträger veranlassen, schriftlich zu ergänzen; er kann einen Fachanwalt einschalten oder einen Notar die Aufstellung für den Kaufvertrag mit beurkunden lassen.
_Bei der Bezahlung ist üblich, dass diese nach Baufortschritt geleistet wird, da der Bauträger in Vorleistung geht. Der Kunde leistete mit “time lag”, also so, wie er im Vertrag verpflichtet wurde - meist in Prozentanteilen nach den Terminen für Bodenplatte, Kellergeschoss, Rohbau oder Fenstereinbau. Einzelheiten stehen auch in der Makler- und Bauträgerverordnung, in der nachzulesen es sich lohnt.
_Was den Käufer als ‘Bauherrn’ beruhigen kann ist ein weiteres Qualitätsmerkmal: Der Bauträger kann von seiner Hausbank eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungs-Bürgschaft vorlegen. Doch ist alternativ auch eine Fertigstellungsversicherung denkbar, die nachweist, dass der Bauherr bei Insolvenz des Bauträgers während der Bauphase abgesichert ist.
Sonntag, Mai 16, 2010
Tchibo-Versicherungstarife vor dem Aus???
Oder bleibt Tchibo im Versicherungsgeschäft?
Abwarten und Tee trinken! - Tchibo, einem der bekanntesten Filialisten der Republik, ist es mit sofortiger Wirkung untersagt, im Internet, in Print-Anzeigen oder auf sonstigen Werbeträgern Versicherungs- und Finanzdienstleistungen anzubieten.
Dabei laufen oder liefen die Umsätze mit Versicherungen im Wesentlichen über den Internetversicherer Asstel, einer Tochter des Gothaer-Konzerns. Vor dem LG Hamburg war am 30. April eine Ordnungsstrafe über 250.000 Euro für den Fall einer Zuwiderhandlung ausgesprochen worden. Doch auch Mitte Mai 2010 war unklar, ob das Urteil im Wortlaut die Zahlung schon beinhaltet.
Umsätze in Millionenhöhe
Ob jedoch Rechtskraft des Urteils oder nicht, es ist damit zu rechnen, dass Tchibo das Ergebnis des Verfahrens nicht hinnehmen wird. Beim Kaffee-Großröster läuft nämlich schon zuviel mit Versicherungs- und Finanzprodukten. Man schätzt bereits monatliche Umsätze im Millionenbereich.
Geklagt hatte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein “Wirtschaft im Wettbewerb” (WiW), zu dessen Mitgliedern auch der Branchendienst “Versicherungstipp” und der “AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung” in Berlin zählen.
Zu klären war im Verfahren, ob Tchibo nur als “Tippgeber” oder doch als Vermittler von Versicherungen auftritt, wofür eine Zulassung durch eine Industrie- und Handelskammer (IHK) nötig ist. Eine solcher Antrag war wohl durch Tchibo bereits an die IHK Hamburg ergangen, sei jedoch abgelehnt worden. Das mag auch daran gelegen haben, dass ein Unternehmen für eine solche Genehmigung eine gewisse Sachkenntnis nachweisen muss, was wohl auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) in Berlin anzweifelte. Wer nämlich Versicherungen vermittelt und dazu berät, muss dazu qualifiziert sein. So dürfte es für Tchibo wohl auch künftig sehr schwer werden, an diesem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäft bei gegeben scharfem Verbraucherschutzes festzuhalten.
Was es alles zu Kaffee gibt
Für das LG Hamburg war wohl das Internet-Tchibo-Portal bezeichnend, worauf der Tchibo-Asstel-Mix für den Endverbraucher nicht unterscheidbar sei. Dies auch deshalb, weil es hieß: “Das gibt es nur bei Tchibo”, weil das Versicherungsangebot eingebettet sei in das Gesamtangebot des Kaffeerösters wie “Tchibo Welten”, “Prozente”, “Kaffee”, “Reisen”, “Finanzen”, “Mobilfunk” und “Blumen”. Und so deckt auch die easyhyp GmbH, eine 100-prozentige Postbank-Tochter, die Baufinanzierungen von Tchibo-Kunden ab.
Nicht nur bei den Versicherungspolicen, auch bei allen Finanzprodukten werden “besonders günstige Konditionen zum Tchibo Tarif” versprochen, für die jedoch nach dem Urteil anzunehmen ist, dass diese als lukrative Geschäfte daraus für Tchibo nach dem Urteil des LG Hamburg (Az. 408 O 95/09) fraglich werden.
Niederlage bereits für Rewe
Aus denselben Gründen wurde bereits im Jahr 2008 der Handelskette Rewe der Vertrieb von Versicherungen untersagt. Das LG Wiesbaden hatte die Angebote zu Rechtsschutz-Policen des Versicherers Arag in den zu Rewe gehörenden Penny-Lebensmittelmärkten moniert. Der Protest stammte ebenfalls aus Verbraucherschutzkreisen.
Zweifel am Marktgeschehen bleiben, weil zwar auch “klassische” deutsche Autoversicherer den widrigen Wettbewerb anprangerten, obwohl sie ebenfalls jede mögliche Form von Vertriebs-Kooperationen suchten…
Donnerstag, Mai 13, 2010
Günstiges Baugeld für den “kleinen Mann”?
Zeus!! - Lass Blitz und Donner krachen!
Alte Geschichte - Griechische Mythen - Sagenwelt des Altertums - wer da schon immer nicht zurecht kam, der wird auch heute Probleme mit den Rettungsmaßnahmen der EU und des IWF für Griechenland haben.
Denn bisher haben sich die Kapitalmärkte nicht beruhigt. Stattdessen hat sich der Trend an den Zins- und Währungsmärkten beschleunigt. Und weil die Politik zögerte und die Europäische Zentralbank zauderte, zweifelt der Normalbürger und ist verunsichert. Denn um Griechenland geht es längst nicht allein, sondern um die Konditionen, mit denen die schwächeren Euroländer Spanien, Portugal, Irland und Italien ihre Staatsschulden am Anleihemarkt akzeptabel refinanzieren können.
Für Griechenland handelt man trotz EU-Zusagen 10-jährige Anleihen inzwischen bei 11%. Investoren glauben also, dass es nach Ablauf der 3-jährigen Stützaktion wohl doch zu einer Umschuldung der griechischen Staatsverpflichtungen kommen wird. Wer außer der Politik glaubt an den Erfolg des avisierten Sparens bei den Griechen? Es kann deshalb schon Angst sein, die die Anleger bewegt. Da hilft nur, das Risiko zu reduzieren und Euro in andere Währungen zu tauschen oder in deutsche Bundesanleihen mit bester Bonität zu flüchten. Doch das drückt die Renditen für 2-jährige Bunds bereits auf 0,5 % und für 10-jährige auf 2,75 % . Mit Deutschland als späterem Zahler ergibt sich die Frage, wie nachhaltig die niedrigen Zinsen sind.
Vertraut man trotz allem auf den Bundeshaushalt, kann das griechische Experiment dennoch zum Fass ohne Boden werden. Dann würden Finanzierungskosten steigen, denn die millionenschweren Anleger haben immer die Wahl in Asien oder in den USA zu investieren - falls es die dortigen Rahmendaten erlauben…
Sinkende Baugeld-Konditionen
Bei sinkenden Renditen für Staatsanleihen sinken für den “kleinen Mann” dann aber auch die Baugeld-Konditionen, auch wenn vorerst nicht alle Banken die günstigen Zinsen 1:1 weitergeben. Wenn kurzfristig “alles schwankt”, sollte trotzdem ein Prinzip gelten: Ein großer Teil des Kredits sollte mit langer lange Zinsbindung festgeschrieben werden, was kalkulatorische Sicherheit bietet.
Nutze die Stunde!
Kunden, die in eine Immobilie investieren, sollten in Dimensionen von 20-30 Jahren denken, während denen sie ihren monatlichen Kapitaldienst leisten. Spekulationen sind nicht angesagt, weil die die Zinsen aktuell historisch tief sind. Für das aktuell niedrige Zinsniveau ist eine Tilgung von zwei bis drei Prozent anzusetzen, womit die Laufzeit des Darlehens überschaubar bleibt.
So steht beim trendigen “Voll-Tilger-Darlehen” über eine höhere laufende Tilgung schon anfangs die Rate fest, die nach 20 oder 25 Jahren das Darlehens komplett tilgt. Das Risiko einer Laufzeit-Prolongation bei später deutlich höheren Zinsen kann also heute schon ausgeschlossen werden. Den Rest besorgt der Wettbewerb unter den Banken, die sich mit attraktiven Konditionen über alle Laufzeiten beweisen müssen. Carpe diem! Nutze den Tag!
Mittwoch, April 07, 2010
Vom Risiko der Berufsunfähigkeit ( I )
Das Leben bietet viel - aber verspricht nichts!
Allgemeine Lebens, Berufs- und Freizeit-Risiken hat jeder, wenn auch in unterschiedlichem Maße. Aus finanziellen, ja aus existenziellem Gründen die eigene Berufs- und Arbeitsfähigkeit abzusichern, ist für Jungunternehmer, für Nachfolger in Meisterbetrieben oder auch für Freiberufler unverzichtbar.
Nach einem Unfall oder wegen der nachhaltig belastenden Folgen aus Krankheit kann sich kein Kaufmann, kein Selbständiger, kein Unternehmer in hohem Umfang auf eine staatliche Versorgung verlassen. Deshalb ist wichtig zu wissen, was eine Police leistet und was man als Versicherter dazu wissen muss.
In unterschiedlicher Intensität krank zu werden, ist ein allgemeines Lebensrisiko. Das wissen sämtliche selbständigen Handwerker und meist auch alle, die sich als Architekten oder Anwälte in die Selbständigkeit wagen. Und auch der Kaminkehrer und Schornsteinfeger hat als Jungunternehmer mit eigenem Bezirk das Risiko, in einer unverschuldete Berufsunfähigkeit zu gelangen. Das Risiko, nach Unfall oder nach schwerer Krankheit ohne ausreichendes Einkommen dazustehen, ist demnach zu vermeiden. Da schützt die Handwerker zwar zunächst bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten deren Berufsgenossenschaft, doch sind Risiken im Privatleben und Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten sind nicht gedeckt. Warum nur jeder Zehnte Handwerker eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, ist Experten schleierhaft.
Wer als Single oder familiär auf sein monatliches Einkommen angewiesen ist, sollte als Basisschutz für den Chef eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung abschließen. Wer hierfür die Gründe kennt, gehört jedoch nur zu den 19 von 100 Personen, denen bekannt ist, dass Berufsunfähigkeit bedeutet, seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen langfristig nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben zu können. Auch in der gesamten Bevölkerung haben nur 43 von 100 einen privaten BU-Schutz abgeschlossen.
Handwerker zögerlich
Warum die Quote im Handwerk so gering ist, sehen die Experten darin, dass eben die Monatsbeiträge die Ausgaben belasten. Um dies zu mildern, wäre ein Abschluss in frühen Lebensjahren sinnvoll, denn der Beitrag ist umso geringer, je niedriger das Eintrittsalter ist. Und weil man im Lebenslauf nun mal nicht gesünder wird, kommt es später im Leben bei Fragen zum Gesundheitsstatus und zu Vorerkrankungen schnell zu Risikoaufschlägen, zu Leistungsausschluss oder gar zur Ablehnung.
Wer jung eine Police abschließt, sollte darauf achten, dass der Vertrag später dynamisiert werden kann, und zwar dann, wenn der Versicherungsnehmer eine Familie zu unterhalten hat oder er eine Immobilie finanziert und der Versicherungsschutz erhöht werden soll. Zu achten ist auch darauf, dass keine „abstrakte Verweisbarkeit“ vereinbart wurde. Ein Bäcker beispielsweise wäre durch diese Klausel verpflichtet, einen anderen Job zu finden, wenn er wegen Asthma seinen Beruf aufgeben müsste.
Risiko auch beim jungen Arbeitnehmer
Von 100 Arbeitnehmern werden nach Angaben der Deutsche Rentenversicherung 25 aus Krankheitsgründen vor dem Rentenalter berufs- oder erwerbsunfähig. Eine ausreichende staatliche Hilfe ist nicht zu erwarten, denn die Leistung ist gering und daran geknüpft, dass man mindestens fünf Jahre rentenversichert war und in den fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Dies nun trifft auf junge Berufsanfänger nicht zu, weshalb sie in den ersten fünf Jahren ihres Arbeitslebens beim Staat leer ausgingen.
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