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Lexikon

Donnerstag, Oktober 18, 2007

Der sogenannte Beleihungsauslauf bei der Immobilienfinanzierung

Aus der Umfrage des Baugeldvermittlers Hypothekendiscount „Baugeld- Studie 2007“ konnte ermittelt werden, dass trotz des enormen Einflusses des Beleihungsauslaufes auf die Höhe der Zinskonditionen und somit auch auf die Kreditkosten nur die Hälfte aller Kreditnehmer den Begriff kennt. Beleihungsauslauf, das heißt zuerst einmal, dass der Darlehensgeber unter anderem mit Hilfe von Vergleichswerten den Verkehrswert der zu beleihenden Immobilie kalkuliert. Der Richtwert dabei ist, dass vom Kaufpreis ein zehnprozentiger Sicherheitsabschlag abgezogen wird. Der so ermittelte Verkehrswert wird dann vom Geldinstitut ins Verhältnis zu dem vom Darlehensnehmer benötigten Fremdkapital gesetzt.

Der so berechnete Wert ist der in Prozent ausgedrückte Beleihungsauslauf. Wenn der Wert geringer ist, sind die Kreditkosten günstiger. Wenn eine Bank eine 100.000 EURO kostende Immobilie auf einen Verkehrswert von 90.000 EURO taxiert und wenn der Darlehensnehmer 20.000 EURO Eigenkapital mitbringt, ist ein Kredit von 80.000 EURO. Somit beläuft sich der Beleihungsauslauf auf 88,8 Prozent. Dieser Wert richtet sich nach den gemessenen 80.000 EURO an den errechneten 90.000 EURO Verkehrswert. Um den Kredit günstiger zu machen und einen Beleihungsauslauf von 60 Prozent zu erreichen, hätte der Kreditnehmer die Kreditsumme von 80.000 EURO auf 54.000 EURO senken müssen, indem er den Eigenkapitaleinsatz von 20.000 EURO auf 46.000 EURO erhöht.

Eine Beleihungsauslaufumfrage ergab, dass 24 Prozent von 567 Befragten nicht wussten, wie sich der Beleihungsauslauf auf deren Baufinanzierung auswirkt. 16 Prozent dachten, ein höherer Beleihungsauslauf mache den Kredit günstiger. 5,6 Prozent vermuteten, dass ein hoher Beleihungsauslauf die Tilgung erhöht. Nur 51,1 Prozent wussten, dass ein hoher Beleihungsauslauf den Kredit verteuert. Der Hypothekendiscount empfiehlt Darlehensnehmern allgemein sich vor Kreditaufnahme ausführlich über die Konditionen zu informieren. Gebührenfreie Rechner geben Unterstützung dabei, Informationen bezüglich des Themas Immobilienfinanzierung anzuhäufen und diese vorab zu berechnen. Dadurch können Darlehensnehmer in kürzester Zeit herausfinden, wie der Beleihungsauslauf die Höhe der Zinskonditionen beeinflusst.

Posted by Sabine on 10/18 at 05:35 PM
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Mittwoch, Mai 09, 2007

AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz)

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz verbirgt für den Arbeitgeber viele Risiken. Einige der Richtlinien, an die der Arbeitgeber sich bei Bewerbungen und im Arbeitsalltag halten sollte benannte die R&V wie folgt:

Im Arbeitsalltag sollte beachtet werden

  • Mitarbeiter über das AGG informieren
  • Männer und Frauen bei gleicher Tätigkeit nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich bezahlen
  • sämtliche Personalmaßnahmen lückenlos dokumentieren
  • Weiterbildungsangebote allen Beschäftigten zugänglich machen

Bei Bewerbungen liegt das Augenmerk auf folgenden Punkten

  • Bewerbungen nicht vor Ablauf der Ausschreibung zurücksenden
  • zu keiner Zeit Auskünfte über die Ablehnungsgründe nennen
  • Bewerbungsgespräche immer zu zweit führen um notfalls einen Zeugen für die Gesprächsinhalte zu haben
  • keine Lichtbilder anfordern
  • nicht nachfragen, wenn Angaben zu Geschlecht, Alter, etc. in den Bewerbungsunterlagen fehlen
  • auf neutrale Formulierungen der Stellenanzeige achten
  • unterschiedliche Geschlechter bei den Bewerbungsgesprächen einladen
  • prinzipiell nur Bewerber einladen, die auch exakt auf das ausgeschrieben Stellenangebot passen
  • im Vorstellungsgespräch keine Fragen zu Geburtsort, Familienstand oder Religion stellen. Fragen wie „Welche Sprache haben Sie als Kind gesprochen?“ oder „Sind Sie Single? Sollten vermieden werden.

Diese Hinweisen sollte der Arbeitgeber beachten, denn wer sich benachteiligt sieht, muss nur Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.

Quelle: R&V

Posted by Sabine on 05/09 at 10:17 AM
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Mittwoch, März 28, 2007

Bauartklassen bei gemischter Bauweise

Für die Anwendung der Wohngebäude-Tarife muss die Bauartklasse der Gebäude berücksichtigt werden.

Entsprechend der Feuergefährlichkeit von Gebäuden werden diese Bauartklassen versicherungstechnisch durch den GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) eingeteilt. Oft kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer sich bei gemischter Bauweise nicht sicher ist, welcher Tarif für Ihn zum Tragen kommt.

Hier ein grundsätzlicher Hinweis: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere Bauartklasse, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 25% entfällt!

Posted by Sabine on 03/28 at 03:37 PM
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