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Recht & Ordnung

Freitag, Dezember 09, 2011

Unisextarife machen Policen teurer

Spätestens zum Dezember 2012 muss die Versicherungsbranche umdenken. Von da an sind nur noch geschlechtsneutrale Tarife erlaubt, ob nun für Lebensversicherungen oder Kfz-Policen. Dafür sorgt das sogenannte Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Frühjahr 2011. Doch welche Auswirkungen hat die neue Kalkulationsbasis, bei der nicht mehr nach Männlein und Weiblein unterschieden werden darf? Eine Studie des Beratungsunternehmens Oxera im Auftrag des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft kommt auf Beitragssteigerungen von bis zu 30 Prozent.

Michaela Koller, Generaldirektor des Europäischen Versicherungsverbandes (CEA), erklärte bei der Präsentation der Ergebnisse: „Die Studie zeigt, dass die Pflicht zu geschlechtsneutralen Tarifen eine Vielzahl unerwünschter Nebenwirkungen für Verbraucher, Versicherungsmärkte und die Gesellschaft im Allgemeinen haben kann.“ Die Neuregelung führe nicht zu mehr Beitragsgerechtigkeit für Männer und Frauen, meint auch der Vorsitzende der GDV-Hauptgeschäftsführung, Jörg von Fürstenwerth. Gerade die Tarife, bei denen bislang vor allem das Geschlecht als Risikomerkmal berücksichtigt wurde, wiesen derzeit die höchste Beitrags-Leistungs-Gerechtigkeit auf.

Letztlich wird es aber wohl so kommen wie vermutet. „Je nach Versicherungsprodukt werden sich die Prämien mal für Frauen, mal für Männer erhöhen“, heißt es in einer Pressemitteilung des GDV. Dafür sind zwei Effekte verantwortlich: die Umverteilung und die Sicherheitszuschläge. Umverteilung heißt in dem Zusammenhang schlichtweg, dass „die Prämien von dem Geschlecht mit dem höheren Risiko zum Geschlecht mit dem niedrigeren Risiko umverteilt“ werden. Hinzu kommen die Sicherheitszuschläge, weil die Unternehmen nicht abschätzen können, wie hoch der Anteil welchen Geschlechts am Neugeschäft ist. Das wird sich laut Oxera vor allem bei der Risikolebensversicherung bemerkbar machen. Frauen müssen demnächst mindestens 30 Prozent mehr berappen als bislang.

Das Urteil dürfe den Unternehmen allerdings nicht als Vorwand für generelle Prämiensteigerungen dienen, mahnen Verbraucherschützer. Auch sie gehen davon aus, dass das Beitragsniveau steigen wird. Der Bund der Versicherten spricht allerdings eher vom „Versuch der Gesellschaften, daraus Kapital zu schlagen“. Noch ist übrigens nicht sicher, ob auch alte Verträge von dem Urteil betroffen sind. Die Frage, wie der Richterspruch des EuGH ausgelegt werden muss, wird derzeit noch heftig diskutiert.

Posted by Andre on 12/09 at 02:49 PM
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Montag, November 21, 2011

Lebensversicherung: Bei Ratenzahlung muss kein Effektivzins genannt werden

Die Lebensversicherer hatten es in den vergangenen Wochen und Monaten wahrlich nicht leicht. Da dürfte das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zur Ratenzahlung wie Balsam auf die Seele gewesen sein. Gleich in drei Fällen bestätigten die Richter die bisherige Praxis der Unternehmen, für den Zuschlag bei unterjähriger Zahlung der Beiträge (monatlich, viertel- oder halbjährlich) keinen effektiven Jahreszins auszuweisen, und erteilten der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg damit eine Absage.

Die Option, die Prämie für die Lebensversicherung gleich zu Jahresbeginn auf einen Schlag zu zahlen, nutzen vermutlich nur wenige Verbraucher. Die meisten entscheiden sich dafür, den Beitrag Monat für Monat abbuchen zu lassen. Dass der Vertrag dadurch teurer wird, ist vielen Kunden durchaus bewusst. Sie können die Mehrkosten jedoch nicht in Heller und Pfennig beziffern. Die Verbraucherschützer monierten daher einen Verstoß gegen das Verbraucherkreditrecht und die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung. Dazu müsste es sich bei der Ratenzahlung aber um einen Kredit handelt. Dem ist nicht so, sagten die Richter. Der Zuschlag basiere ausschließlich auf dem höheren Verwaltungsaufwand. Daher müsse kein Effektivzins genannt werden. Weil das Thema von grundsätzlicher Bedeutung ist, steht der Weg für eine Revision offen. Dann muss der Bundesgerichtshof entscheiden (Aktenzeichen: 9 U 97/11; 9 U 103/11 und 9 U 108/11).

Doch die Branche durfte nicht nur jubilieren. Es gab auch einen Schuss vor den Bug. Die Ratingagentur Standard & Poor´s wagte einen Ausblick nach vorne. „Nachhaltig niedrige Zinsen, volatile Finanzmärkte und steigendes Kreditrisiko dämpfen die Aussichten für die Entwicklung der Rohüberschüsse und erhöhen zugleich den Druck auf die Lebensversicherer, ihre Gewinnbeteiligung zu reduzieren“, so Analyst Wolfgang Rief gegenüber der „WirtschaftsWoche“. Die Verzinsung von Lebensversicherungen rutsche über kurz oder lang in den Keller und mache das Produkt uninteressant. Bisweilen ist schon von einem Auslaufmodell die Rede.

Posted by Andre on 11/21 at 10:43 AM
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Freitag, November 11, 2011

Kooperation mit Anwälten ist rechtens

Kooperationen von Versicherungsgesellschaften mit anderen Dienstleistern gehören inzwischen zur Tagesordnung. Bestes Beispiel ist die Werkstattbindung im Rahmen der Kfz-Versicherung. Kunden, die ihren Wagen in einem Partnerbetrieb der Autoversicherung reparieren lassen, sparen bares Geld. Warum sollte man dieses Modell nicht auch auf die Rechtsschutzversicherung übertragen dürfen? Vor dieser Frage stand jetzt das Landgericht Bamberg und sprach sich für die Zusammenarbeit von Assekuranz und Juristen aus – zumindest nach dem Geschäftsmodell der HUK-Coburg.

Die Rechtsschutzversicherung des Konzerns erhebt von Neukunden 150 Euro, wenn sie erstmals Leistungen aus der Police in Anspruch nehmen. Dieser Selbstbehalt schrumpft mit jedem Jahr, die der Kunde leistungsfrei bleibt. Sechs Jahre dauert es, dann steht der Zähler auf null. Auf der anderen Seite schraubt die HUK-Coburg die Selbstbeteiligung bei Kunden, die öfter Hilfe benötigen, auf bis zu 400 Euro nach oben. Allerdings, und das stört die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München: Versicherungsnehmer, die einen von der Assekuranz vorgeschlagenen Anwalt nehmen, müssen nicht mit Konsequenzen in Form eines höheren Selbstbehalts rechnen. Die Kammer spricht diesbezüglich von einem Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Landgericht folgte der Argumentation der Anwaltskammer nicht und sieht in dem Modell eher eine Belohnung denn eine Benachteiligung oder Einschränkung des Kunden. Zudem betrage der finanzielle Vorteil lediglich 150 Euro. Somit handele es sich nicht um eine relevante Einflussnahme der Assekuranz. Auch die Anwälte würden bei diesem Rabattsystem nicht beeinflusst, sondern ganz regulär vergütet. Dem stimmt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu, deren Stellungnahme vom Gericht erbeten wurde. Ziel der Kooperation sei vielmehr eine schnellere und unkomplizierte Kommunikation der Vertragspartner. Dass sich die Kammer mit dem Urteil (Aktenzeichen: 1 O 336/10) zufriedengibt, halten Experten für unwahrscheinlich. Sie rechnen damit, dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof landet.

Posted by Andre on 11/11 at 02:54 PM
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Mittwoch, Oktober 26, 2011

Urteil zur Provisionsabgabe

Über Provisionen, die für die erfolgreiche Vermittlung einer Versicherung bezahlt werden, ist in den vergangenen Monaten viel diskutiert worden. Dabei ging es in erster Linie um eine mögliche Deckelung der Zahlung, wenn eine private Krankenversicherung an den Mann oder die Frau gebracht wird. Jetzt hat sich auch das Verwaltungsgericht Frankfurt mit dem Thema Provisionen befasst, allerdings aus einer ganz anderen Blickrichtung. Dieses Mal stand die Frage im Mittelpunkt, ob Vertreter einen Teil der Provision an ihre Kunden abtreten dürfen. Das Urteil: Ja, Rabatte sind erlaubt (Aktenzeichen 9 K 105/11.F).

Das Verbot, den Obolus für den Abschluss zumindest teilweise an den Kunden weiterzugeben, stammt aus dem Jahr 1934, hat also schon ein paar Jahre auf dem Buckel und wurde seither nicht mehr angerührt. Das Verwaltungsgericht befand die Bestimmung für zu ungenau. Den Discount-Finanzvertrieb AVL aus Weinstadt freut der Richterspruch: Das Unternehmen hatte die Feststellungsklage eingereicht. Das heißt, es handelt sich nicht um eine Klage zu einem bestimmten Fall, sondern um eine grundsätzliche Entscheidung zur Provisionsabgabe. Dieser Weg scheint jetzt offen zu sein. „Letztlich sind es die Verbraucher, die davon profitieren können. Denn in einem gesunden Wettbewerb entstehen üblicherweise bessere Angebote und Konditionen“, so AVL-Inhaber Uwe Lange.

Doch was heißt das nun genau? Rein theoretisch könnte die gleiche Lebensversicherung jetzt zu völlig unterschiedlichen Preisen abgeschlossen werden. Makler A gibt 50 Prozent seiner Provision ab, Makler B keinen Cent und Makler C immerhin ein Viertel seiner Entlohnung. Im schlimmsten Fall beginnt dann das Schachern um den besten Preis. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft fürchtet, dass sich viele Verbraucher dann „weg vom individuell besten Produkt hin zum billigsten Vermittler“ bewegen. Beratung würde dann zur Nebensache. Auf der anderen Seite lobt der Bund der Versicherten (BdV) die Entscheidung: „Endlich fällt das Provisionsabgabeverbot. Die Verbraucher können nun von mehr Wettbewerb profitieren.“ Noch besteht allerdings die Möglichkeit, dass Revision eingelegt wird und der Fall von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht landet.

Posted by Andre on 10/26 at 03:06 PM
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Freitag, Oktober 14, 2011

BGH spricht Machtwort: Versicherer müssen Bedingungen anpassen oder zahlen

2008 wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) reformiert. Seither heißt es bei einem Schaden nicht mehr barfuß oder Lackschuh – sprich alles oder nichts –, wenn der Kunde gegen die vertraglichen Pflichten verstößt. Stattdessen wird quotiert und die Leistung der Versicherung gekürzt, aber nur in wenigen Ausnahmefällen ganz gestrichen. Ein Jahr lang hatten die Assekuranzen Zeit, die Vertragsbedingungen den neuen Regeln entsprechend zu überarbeiten. Einige Unternehmen haben dabei offenbar geschludert und bekamen jetzt die Quittung vom Bundesgerichtshof.

„Betroffen sind Policen aus der Zeit von vor dem 1. Januar 2008, deren Bedingungen nicht bis zum 1. Januar 2009 an das neue Versicherungsvertragsgesetz angepasst worden sind“, so der Bund der Versicherten (BdV) in einer Pressemitteilung. Verbraucherschützer freut das Urteil: Der BGH erklärte sämtliche Klauseln aus alten Policen für unwirksam, sollten sie den neuen Vorgaben aus dem VVG widersprechen. Benachteiligen die bisherigen Bedingungen den Versicherungsnehmer, dürfen sich die Assekuranzen nicht mehr darauf berufen (Aktenzeichen IV ZR 199/10). Der BDV zieht ein positives Fazit: „Die Richter haben ein versicherungsnehmerfreundliches Urteil gefällt.“

Ins gleiche Horn stoßen auch andere Organisationen. Lars Gatschke, Versicherungsexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, sagte nach dem Urteil: „Oft weiß der Verbraucher nichts von seinen Rechten, wenn im Vertrag noch die alte, für ihn ungünstigere Rechtslage steht.“ Den Stein ins Rollen gebracht hatte übrigens ein Wohnungseigentümer: Entgegen seiner vertraglichen Pflichten hatte er vergessen, die Wasserrohre einer leer stehenden Wohnung zu entleeren. Daraufhin kam es im Winter zu einem Rohrbruch. Die Gebäudeversicherung – in dem Fall die Axa – warf ihrem Kunden eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor. Nichtsdestotrotz bot sie an, die Hälfte des Schadens von 6.000 Euro zu übernehmen. Der Anwalt des Versicherungsnehmers monierte, dass der Vertrag auf dem alten Stand ist - und bekam nun Recht.

Posted by Andre on 10/14 at 09:48 AM
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Freitag, September 09, 2011

Versicherungsbetrug offensiver verfolgen

Glaubt man den Reportagen und Dokus im Fernsehen, entgeht den Assekuranzen nicht einmal der kleinste Betrugsversuch. Detektive und Experten prüfen jeden Fall und stellen die Täter zur Rede. In Wirklichkeit scheint die Branche nicht hart genug durchzugreifen. Jessica Knoll, die ihre Doktorarbeit zum „Management von Betrugsrisiken in Versicherungsunternehmen“ geschrieben hat, sagt ganz klar: „Das Problem Versicherungsbetrug wird nicht konsequent genug verfolgt.“

Angesichts der Zahlen, die jüngst vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) genannt wurden, dürfte es auch zunehmend schwerer werden, jeden Betrug zu ahnden. Inzwischen ist jeder zehnte Schaden frei erfunden oder so fingiert, dass die Versicherung mehr bezahlen soll, als sie eigentlich müsste. Der Gesamtschaden beträgt knapp vier Milliarden Euro. Ärgerlich für die Unternehmen und die Versicherungsnehmer, die sich an die Spielregeln halten. „Letztlich bezahlt jeder Kunde das mit, weil andere das System ausnutzen“, so Jessica Knoll gegenüber der „Saarbrücker Zeitung“.

An der Nasenspitze, dem Alter, dem sozial Status oder dem Geschlecht wird man die Versicherungsbetrüger nicht erkennen können. Dieser Trend zieht sich laut der Wissenschaftlerin durch alle Gesellschaftsschichten. Zum einen seien es wirtschaftliche Gründe, die zum Betrug verleiten. Zum anderen sei das Unrechtsbewusstsein gesunken. „Viele denken sich: Das macht doch eh jeder“, hat Jessica Knoll im Rahmen ihrer Doktorarbeit festgestellt. 400 Personen standen ihr Rede und Antwort. Über 40 Prozent haben in ihrem Umfeld bereits einen Versicherungsbetrug beobachtet. Gleichwohl halten viele es nach für vor für ein Kavaliersdelikt.
Das sehen die Unternehmen verständlicherweise ganz anders. Damit möglichst viele Betrügereien ans Tageslicht kommen, sitzen bei der Cosmos Direkt zum Beispiel speziell ausgebildete Mitarbeiter, die nach klassischen Betrugsmustern in den Schadensmeldungen suchen. „Werden Betrugsfälle nachgewiesen, so machen wir im Sinne unserer ehrlichen Kunden auch vom Mittel der Kündigung oder auch der Strafanzeige Gebrauch“, sagte Stefan Göbel von Cosmos Direkt der Tageszeitung. Jessica Knoll rät den Unternehmen, noch offensiver vorzugehen. Ihr Tipp: Ehrlichen Kunden nach dem Vorbild der Kfz-Versicherung einen Rabatt zu gewähren, wenn sie über Jahre hinweg schadenfrei waren.

Posted by Andre on 09/09 at 02:45 PM
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Mittwoch, August 31, 2011

Anruf statt Anwalt: Wenn die Versicherung nicht pünktlich zahlt

Wenn eine Versicherung sich weigert, eine Leistung zu erbringen, erfährt das der Kunde in der Regel früh genug, und erhält eine ausführliche Begründung. Kommt das Geld der Assekuranz lediglich verspätet, sollte ein Anruf reichen, um sich nach dem Verbleib zu erkundigen. Wer stattdessen gleich die ganz große Keule aus dem Schrank holt und einen Anwalt mit dem Vorgang betraut, muss damit rechnen, auf den Kosten für den juristischen Beistand sitzen zu bleiben. So entschied jedenfalls das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 133 C 7736/11).

Zum Anwalt gelaufen war eine Versicherungskundin, der es augenscheinlich an Geduld mangelt. Ihre private Rentenversicherung wäre am 1. März 2011 fällig gewesen. 23.815 Euro hätten an jenem Tag auf ihrem Konto verbucht gewesen sein müssen. Doch es tat sich nichts. Die Frau ließ die Assekuranz sofort über ihren Anwalt anmahnen. Fünf Tage später, am 6. März, war das Geld überwiesen. Allerdings hatte das Unternehmen nur den Betrag aus der Rentenversicherung gezahlt. Das war der Kundin zu wenig. Sie wollte zusätzlich die Summe, die ihr der Jurist in Rechnung gestellt hatte: 294 Euro. Dafür hatte weder die Versicherung noch das Amtsgericht Verständnis.

In der Urteilsbegründung erklärte die zuständige Richterin, dass die Kosten für einen Anwalt nur dann erstattet werden müssten, wenn es erforderlich und zweckmäßig ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Da es aber keiner besonderen Rechtskenntnisse bedürfe, wenn eine Versicherung eine Leistung verspätet auszahlt, hätte im vorliegenden Fall auch ein Anruf genügt, um nach dem Verbleib des Geldes zu fragen und notfalls rechtliche Schritte anzukündigen. Direkt einen Anwalt auf die Assekuranz anzusetzen, sei völlig überflüssig gewesen. Schließlich habe die Frau nicht davon ausgehen können, dass die Rentenversicherung sich ihrer Pflicht entziehen will oder gar böswillig handelt, nur weil das Geld nicht auf den Tag genau auf dem Konto war.

Posted by Andre on 08/31 at 04:54 PM
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Freitag, Juli 08, 2011

Verschwiegene Gastritis kostet Kundin den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung

Zu den Tücken der Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zweifelsohne der Katalog mit den Gesundheitsfragen. Teils umfasst alleine dieser Part des Antrags gleich mehrere Seiten und muss zu Dutzenden Themen Auskunft gegeben werden, angefangen beim letzten Krankenhausaufenthalt bis hin zum Konsum von Alkohol und Zigaretten. Spielraum gibt es bei der Beantwortung der Fragen nicht. Sie müssen allesamt und ohne Ausnahme wahrheitsgemäß bearbeitet werden, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Darauf ist an dieser Stelle schon oft aufmerksam gemacht worden. Die Folgen, hält man sich nicht an die Spielregeln, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg (Aktenzeichen 11 U 6/11).

Der Fall: Eine Beamtin, 40 Jahre jung, hatte sich für eine Lebensversicherung inklusive Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden. Den Fragenkatalog beackerte sie zwar, nahm es mit der Wahrheit aber nicht ganz so genau und verschwieg der Assekuranz eine Magenschleimhautentzündung (Gastritis). Dieser Fehler wurde ihr zum Verhängnis, als sie einige Jahre später die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen musste. Die Rente aus dem Vertrag belief sich auf rund 3.600 Euro jährlich. Allerdings floss das Geld nur bis zu dem Tag, an dem die Versicherung von der Gastritis erfuhr. Danach drehte die Assekuranz der Frau den Geldhahn zu und ging später als Sieger aus dem Rechtsstreit hervor.

Die Kundin hätte sich im Klaren darüber sein müssen, so die Richter, dass die Versicherung auf schwere Erkrankungen aufmerksam gemacht werden muss. Anderenfalls bestehe für die Unternehmen keine Möglichkeit, sich gegen den Antrag zu entscheiden oder mit Risikoaufschlägen zu arbeiten. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine arglistige Täuschung, die von der Versicherung berechtigterweise angefochten wurde. Heißt: Den eigenen Gesundheitszustand oder die Krankengeschichte geschönt darzustellen oder einzelne Fakten zu verschweigen, bringt die geplante finanzielle Absicherung in Gefahr. Wie schon mehrmals empfohlen, sollten die Fragen daher nach Möglichkeit zusammen mit dem Hausarzt besprochen und beantwortet werden, um auf Nummer sicher zu gehen.

Posted by Andre on 07/08 at 09:49 AM
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Sonntag, Mai 29, 2011

Steuererklärung: Abgabefrist steht vor der Tür

Vermutlich gibt es keine andere Aufgabe, die von so vielen Personen auf die lange Bank geschoben wird wie die Anfertigung der Steuererklärung. Nur die wenigsten Bürger können sich für diese Arbeit begeistern und gehen sie daher mit Begeisterung an. In den meisten Fällen wird die Einkommenssteuererklärung auf den letzten Drücker erstellt oder sogar mit Verspätung eingereicht.

Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und keine Fristverlängerung beantragen möchte, sollte sich beeilen. Auch in diesem Jahr ist der Stichtag wieder der 31. Mai. An diesem Tag muss die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht liegen, damit die offizielle Frist nicht überschritten wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile die meisten Finanzämter über Briefkästen mit integrierter Zeitklappe verfügen: Wer seine Steuerunterlagen am 31. Mai bis 23:59 Uhr einwirft, liegt noch innerhalb der Frist – werden die Dokumente auch nur eine Minute später eingeworfen (also am 1. Juni um 0:00 Uhr) liegt eine Verspätung vor, die vom Finanzamt sogar erkannt werden kann.
Wer als Steuerzahler seine Steuererklärung ein paar Tage verspätet einwirft, dürfte mit den Finanzbeamten im Regelfall keine Schwierigkeiten bekommen – zumindest wenn es um die Steuererklärung für 2010 geht. Wer immer noch an der Steuererklärung für 2009 sitzt, muss wirklich gute Argumente anführen können, die eine solch späte Abgabe rechtfertigen. Außerdem sollte man rechtzeitig eine Verlängerung beantragt haben. Auch bei der Verlängerung verhält es sich so, dass triftige Gründe anzuführen sind.

Um noch einmal auf das Problem mit der Begeisterungslosigkeit für die Anfertigung der Steuererklärung zurückzukommen: Wer sich mit dem Erstellen der Steuerdokumente schwer tut, sollte darüber nachdenken, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gerade bei privaten Steuererklärungen halten sich die Kosten für eine Beratung zumeist im Rahmen. Zugleich hat man die Gewissheit, dass die steuerlichen Möglichkeiten tatsächlich ausgereizt werden.

Posted by Jochen on 05/29 at 01:37 PM
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Mittwoch, Mai 04, 2011

Urteil zum Teilzahlungszuschlag bei Versicherungspolicen

Versicherungskunden, die ihre Beiträge nicht jährlich sondern lieber in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Etappen zahlen, müssen in der Regel ein paar Euro drauflegen. Teilzahlungszuschlag nennt sich diese gängige Praxis. Allerdings wissen nur die wenigsten Verbraucher, wie teuer es sie genau zu stehen kommt, wenn sie die Prämie unterjährig abbuchen lassen bzw. überweisen. Das soll jetzt ein Ende haben: Das Landgericht Hamburg hat gestern entschieden, dass die Assekuranzen einen für Kunden nachvollziehbaren Effektivzins nennen müssen.

Das Urteil (Aktenzeichen: 312 O 390/10, 334/10, 389/10) bezieht sich erst einmal nur auf die Verträge der „Neuen Leben“. Die Richter haben allerdings schon angedeutet, dass sie in zwei weiteren Verfahren gegen die Ergo und die Signal Iduna, die ebenfalls von der Verbraucherzentrale angestrebt wurden, zum gleichen Ergebnis kommen werden. In den Verträgen, so die Begründung, werden die Kosten für die unterjährige Zahlung nicht ausreichend kenntlich gemacht. Das gilt für alle Policen, bei denen in Raten gezahlt werden kann. In erster Linie handelt es sich dabei um Verträge aus dem großen Bereich der Lebensversicherungen.

Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt den Richterspruch. „Jetzt haben Kunden, die mit ihrem Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise beziehungsweise halbjährlich zu bezahlen, gute Aussichten, Geld von ihrem Anbieter zurück zu bekommen“, erklärte sie gegenüber Focus Money. Das sei der Fall, wenn im Vertrag kein Effektivzins genannt werde. Dann reduziere sich der Zuschlag auf das gesetzliche Niveau von vier Prozent, und zwar rückwirkend. Tabellen zur Berechnung und Musterschreiben gibt es bei der Verbraucherzentrale (www.vzhh.de). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Unternehmen in Berufung gehen werden.

Posted by Andre on 05/04 at 11:00 AM
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Sonntag, April 17, 2011

Versicherungsmakler ergaunerte 3 Mio. Euro

Versicherungsbetrug stellt ein Problem dar, mit dem die Versicherungsbranche ernsthaft zu kämpfen hat. Allerdings sind die Betrüger längst nicht nur auf der Seite der Versicherungsnehmer zu finden, die beispielsweise Schadensfälle fingieren, um z.T. hohe Versicherungssummen zu kassieren. Auch in den Reihen der Versicherungsmakler finden sich Gauner wieder. Einer der größten Versicherungsbetrüger, der in den letzten Jahren entlarvt wurde, wurde nun verurteilt.

Beim Betrüger handelt es sich um einen erfolgsverwöhnten Versicherungsmakler aus Bonn. Motive wie Erfolgsdruck und Gier hatten ihn dazu verleitet, Provisionen auf Versicherungen zu kassieren, die überhaupt nicht zustande gekommen waren. Der Mann setzte auf ein vergleichsweise einfaches System: Er fälschte Versicherungsanträge, die er bei den Versicherern einreichte. Für jede vermittelte Renten- und Lebensversicherung erhielt er eine Provisionszahlung in Höhe von rund 7.000 Euro. In Anbetracht der Tatsache, dass im Laufe der Jahre mehr als 400 gefälschte Versicherungsanträge eingereicht wurden, konnten Provisionen in Gesamthöhe von rund 3 Mio. Euro ergaunert werden.
Wie die „Welt Online“ berichtet, beläuft sich der reale Schaden jedoch auf einen niedrigeren Betrag. Damit der Betrug nicht sofort auffällt, nutzte der Makler einen Teil der Provisionszahlungen, um die fälligen Versicherungsbeiträge zu entrichten – diese wurden zumindest so lange entrichtet, bis der Ablauf der Provisionshaftungszeit erreicht wurde.

Aufgeflogen war der Makler bereits im Jahr 2007 als eine Kontoprüfung durchgeführt wurde. Insgesamt wurde die Betrugsmaschine knapp vier Jahre lang durchgezogen. Verhandelt wurde der Fall vor dem Landgericht Bonn, wo man den Versicherungsmakler zu einer Haftstrafe verurteilte. Trotz der hohen Schadenssumme fällt das Urteil vergleichsweise milde aus: Er wurde zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt.

Posted by Jochen on 04/17 at 07:00 AM
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Mittwoch, März 02, 2011

Europäische Richter fordern Unisex-Tarife

Unisex – bei Düften ein Trend, für die Versicherungsbranche eher ein Horror, der mit dem gestern vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällten Urteil wahr wird. Weil die Richter unterschiedliche Tarife für Männlein und Weiblein als diskriminierend einstufen, muss die Branche in vielen Bereichen neu kalkulieren. Dass es funktionieren kann, beweist die Riester-Rente. Das staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukt ist bereits geschlechtsneutral gestaltet. Die gleichen Vorgaben müssen bis zum 21. Dezember 2012 alle Policen in sämtlichen Versicherungssparten erfüllen (Rechtssache C-236/09).

Der Richterspruch tangiert vor allem die Bereiche Lebens-, Renten-, Kranken-, Unfall- und Kfz-Versicherung. Überall dort, wo das Geschlecht als Risikomerkmal in die Kalkulation einfließt, müssen die Assekuranzen umdenken und ihre Berechnungen auf eine neue Basis stellen. Galt bislang, dass Frauen für eine private Rentenversicherung mehr zahlen als Männer, weil ihre Lebenserwartung um durchschnittlich fünf Jahr höher liegt, werden die Herren der Schöpfung jetzt vermutlich mit höheren Beiträgen rechnen müssen. Im Bereich Kfz-Versicherung sind die Damen künftig die Gelackmeierten: Bisher fuhren sie aufgrund des statistisch niedrigeren Unfallrisikos etwas günstiger.

Wie genau sich das Urteil aus Luxemburg auf die Verträge und Beiträge auswirken wird, lässt sich jetzt noch nicht vorhersagen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) warnt zwar vor einem Preisanstieg. Ob es dazu kommt, werden aber wohl eher Wettbewerb und Markt regeln. Schließlich schauen Verbraucher auch bei Unisex-Tarifen zuerst auf den Preis und befassen sich dann näher mit der Leistung. Die Vermutung, dass die Versicherungsgesellschaften die neuen Vorschriften „missbrauchen“ und die Prämien durchweg anheben wird, ist daher eher absurd.

Zu verdanken haben die Unternehmen das Dilemma übrigens einem belgischen Gericht, das sich aufgrund einer Klage von zwei Privatpersonen und Verbraucherschützern an den EuGH gewendet hat. Immerhin: Bestehende Verträge dürfen bleiben wie sie sind. Ob die neuen Konditionen dann gerechter sind, bleibt abzuwarten. Eines dürfte allerdings klar sein. Individuell kalkulierte Tarife gehören demnächst der Vergangenheit an.

Posted by Andre on 03/02 at 12:47 PM
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Dienstag, Januar 04, 2011

Schäden ohne Verzögerung melden

Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen – und schon gar nicht über mehrere Wochen. Das gilt umso mehr bei Versicherungsangelegenheiten. Kunden, die ihrer Assekuranz einen Schaden erst mit reichlich Verzögerung melden, müssen damit rechnen, ihren Anspruch auf Leistung zu verlieren. Die Pflicht, sich unverzüglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, gilt auch, wenn der Vertrag gerade erst unterschrieben, der Versicherungsschein aber noch nicht zugestellt wurde. Bestätigt wurde diese Regel jetzt vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 244 C 26368/09).

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar den Antrag für eine Wohngebäudeversicherung im November 2007 eingereicht. Schon einen Monat später war ein Wasserschaden zu beklagen. Statt die Versicherungsgesellschaft zu informieren, ließen die Hausherren den Schaden direkt reparieren. Erst als sie im Januar 2008, sechs Wochen später, den Versicherungsschein in Händen hielten, reichten sie die Rechnungen ein. Der Wunsch, die Kosten erstattet zu bekommen, wurde allerdings abgelehnt.

Die Versicherung verweigerte die Regulierung, weil sie keine Möglichkeit hatte, sich selbst ein Bild vom Schaden zu machen. Entscheidend war in dem Zusammenhang unter anderem die Frage, ob es ein Wasserrohrbruch war – der versichert gewesen wäre – oder ein älteres Leck, bei dem nur das Wasser, aber kein Geld geflossen wäre. Die verspätete Schadensmeldung kostete das Ehepaar damit den noch recht jungen Versicherungsschutz. Der Versuch der Hausbesitzer, die 3.700 Euro Reparaturkosten auf dem Klageweg einzufordern, scheiterte. Die Richter wiesen die Klage ab.

Das Amtsgericht machte unmissverständlich klar, dass es nicht ausreiche, die Versicherung erst mit Erhalte der Police über einen relevanten Vorfall in Kenntnis zu setzen. Der Versicherungsvertrag besage in Paragraf 8, dass ein Schadenseintritt unverzüglich mitzuteilen sei. Notfalls könne sich der Versicherte auch telefonisch an das Unternehmen wenden, damit die Assekuranz die Chance hat, den Schaden zu prüfen. Dieser Sorgfaltspflicht, die bereits in der Zeitspanne von der Antragstellung bis zum Vertragsschluss gelte, sei das Ehepaar nicht nachgekommen.

Posted by Andre on 01/04 at 10:07 AM
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Donnerstag, November 25, 2010

Wie man ein Haus vom Bauträger zahlt

Gilt im Kaufvertragsrecht ohne weitere Vereinbarung, dass empfangene Leistung „sofort“ zu zahlen sind, also „ohne schuldhaftes Verzögern“, so gilt für die Kaufsache ‘Haus vom Bauträger’  meist ein gestaffelter Zahlungsplan. Wie sich ein solcherr konkret darstelltlt, regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Nach juristischem und gesetzlichen Anspruch sind Bauträger verpflichtet, den Zahlungsplan gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu staffeln. Damit ist ein Bauherr davor geschützt, zu früh oder eben vorauseilend zu viel zu zahlen. Es gilt also mehrfach das Wort „Valuta“, was Wertstellung bedeutet und angibt, wer wann den monetären Anspruch auf seinem Konto erwarten darf und ab wann gegebenenfalls Zinsen bei der Bank zu zahlen sind. Hat sich ein Bauherr dafür entschieden, eine Immobilie von einem Bauträger errichten zu lassen, gehen Zahlungen, anders als bei einem Architektenhaus, nun nicht an die am Bau beteiligten Handwerker gemäß deren Leistung aus dem jeweiligen Gewerk. Vielmehr wird die gesamte Leistung für das „Kaufobjekt Haus“ mit dem Bauträger abgewickelt. Der nun darf jedoch nicht nach Belieben Teilzahlungen oder Vorkasse verlangen. Er ist an die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gebunden.

An Zahlungsplan gebunden

Für einen Bauträger ergeben sich als Alternativen:
_mit Fertigstellung und Bau-Abnahme wird eine Rechnung erstellt, was aber wegen der bereits erbrachten Vorleistung zinsnachteilig wäre.
_Erstellt er stattdessen einen Zahlungsplan gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung, sind insgesamt 13 sogenannte Gewerke aufzulisten, für die prozentuale Anteile an den Gesamtkosten, benannt werden. Als Bauträger darf man jedoch nicht für jedes einzelne Gewerk eine Rechnung schreiben, es sind diese zu maximal 7 Teilzahlungen zusammenzufassen.

MaBV soll den Bauherrn schützen

Sollte sich ein Bauträger nicht an die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung halten, so ist der gesamte Zahlungsplan ungültig. Als Folge muss ein Bauherr erst nach Fertigstellung und Abnahme zahlen. Mit dieser „Kondition“  werden Bauherren davor geschützt, dass sie zu früh zu viel zahlen. Denn falls der Bauträger während der Bauzeit in die Insolvenz geraten sollte, wären die bereits gezahlte Beträge wahrscheinlich verloren

Der Zahlungsplan

1. Gewerk: 30 Prozent der vereinbarten Summe kann der Bauträger nach Beginn der Erdarbeiten (Gewerk 1) gemäß MaBV ordern; verkauft er auch das Baugrundstück mit (bei Bauten auf Erbbaugrundstücken), sind es 20 Prozent.

2. bis 13. Gewerk: Für die übrigen zwölf Gewerke kann er laut MaBV die restliche Vertragssumme (+70 Prozent) prozentual wie folgt veranschlagen (+70 = 100).
Weitere Baufortschritte und ihre Anteile
_Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten 40 Prozent;

­_Dachflächen, Dachrinnen acht Prozent;

­_Rohinstallation der Heizungsanlagen drei Prozent;

_Rohinstallation der Sanitäranlagen drei Prozent;

_Rohinstallation der Elektroanlagen drei Prozent:

_Fenster mit Verglasung 10 Prozent;

_Innenputz ohne Beiputzarbeiten sechs Prozent;

_Estrich drei Prozent;

_Fliesenarbeiten im Sanitärbereich vier Prozent;

_nach Bezugsfertigkeit (innen komplett fertig) 12 Prozent;
_Aussenputz oder Fassadenarbeiten drei Prozent und nach

_vollständiger Fertigstellung fünf Prozent (Summe = 100).

Posted by wob. on 11/25 at 07:00 AM
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Samstag, November 20, 2010

Mietminderung, wenn das Garagentor lärmt?

Ob und wo Wilhelm Busch eventuell einst Wohnungsmieter war, verschließt sich der übereilt schnellen Recherche. Dagegen kennt man eher seinen Zweizeiler: „Musik wird störend oft empfunden, dieweil sie mit Geräusch verbunden“. Was nun, wenn eine Wohnung bei bekannten äußeren Bedingungen angemietet wird und sich dann aber doch störender Lärm als neuerlicher Mangel von außen einstellt? Hat der Beschwerdeführer dann juristisch eine Chance, dies zu ändern? Kaum - oder doch?

Ganz besonders also die Sachlage, wenn sich solche Einflüsse wie Lärm, Geräusche, Licht oder Gerüche plötzlich ändern. Jüngst (November 2010) konnte man von einem Prozess erfahren, in dem ein Hausbewohner wegen gestiegener Lärmbelastung eine Mietminderung erwirkte (LG Hamburg, 333 S 65/08).

Im strittigen Fall ging es um die widersprüchliche Eignung einer Wohnung im Großraum Hamburg, wo ein Mieter nach seiner Ansicht zwar zunächst Räume als geeignet empfand, obwohl die Immobilie direkt über der Einfahrt zur Tiefgarage des Objekts lag. Öffnete sich das Tor oder wurde es auf Impuls wieder geschlossen, waren begleitende Geräusche des Antriebs zu hören. Richtig lästig wurde es nach Schilderungen der Betroffenen aber erst, als die Hausverwaltung den Antriebsmotor austauschen ließ. Danach empfand man das neue Gerät als sehr viel lauter als das alte, wie die Mieter einhellig feststellten. Die Wohn- und Lebensqualität musste als deutlich gestört und eingeschränkt gelten, weshalb man vor Gericht um Miet-Minderung stritt.

Verschlechterung nicht hinnehmen

Als richterliche Meinung musste schließlich von beiden Seiten akzeptiert werden: Monatliche Minderungen in Höhe von 15 Prozent gelten als angemessen. Wesentlich für diese Entscheidung war das Gutachten eines Sachverständigen. Zwar fehlte diesem der hörbare direkte Vergleich der Motoren, weil eben die alte Maschine bereits entsorgt war, doch kam er zu der Feststellung, dass das Garagentor falsch eingebaut war und eine deutlich geräuschärmere Konstruktion durchaus möglich gewesen sei. Trotz der Tatsache, das bereits auch das alte Garagentor „lärmte“, sprachen die Richter den Mietern einen Ausgleich zu, weil eine Verschlechterung der Mietsache nicht hingenommen werden müsse.

Posted by wob. on 11/20 at 08:00 AM
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