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Recht & Ordnung
Montag, März 01, 2010
Noch längst nicht einfach: Die Steuererklärung mit KAP
Die Steuerpflicht transparenter zu machen war Ziel der noch recht neuen Abgeltungsteuer, wodurch ab 2009 alles oder auch nur vieles einfacher werden sollte. Ein neues System der Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen wurde eingeführt. Für den Steuerbürger war dies jedoch keine spürbare Entlastung, auch wenn dies die eigentliche Absicht des Bundesfinanzministeriums war.
Gleichzeitig die Banken zu entlasten, weil diese die zig-millionenschweren Jahresbescheinigungen nicht mehr ausstellen müssen, blieb als Spareffekt jedoch eher aus.
Fakt wurde: Ein hohe Zahl an Steuer-Bürgern kommt nicht darum herum, weiterhin individuelle Steuerformulare auszufüllen. So mancher würde gar Geld verschenken, wenn er dies nicht tut.
Galt alles auch als recht vielversprechend, dass der Steuerpflichtige die Summe seiner Kapitalerträge nicht mehr in verwirrende Formulare eintragen muss, ist das örtliche Finanzamt bezüglich der Steuerlast nicht immer auch zweifelsfrei zufrieden…
Berechnet also die Bank die Steuer, dann liegen die Erträge für den Single über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 oder über 1602 Euro bei Ehepaaren. Einbehalten werden 25 Prozent der Kapitalerträge, die darüber liegen, plus Soli und Kirchensteuer. Damit ist grundsätzlich diese eine von insgesamt sieben Einkunftsarten im Zusammenhang mit der Jahres-Einkommensteuer abgegolten.
Doch nicht alle Anleger sind damit „aus dem Schneider“. Sie müssen trotzdem Bescheinigungen von ihrem Institut anfordern und die Werte in den Anlagebogen eintragen. Wer nämlich noch anderes zu anderen Einkunftsarten absetzen will, der kann sich der Anlage KAP nicht verweigern. Sie ist für Kapitalerträge Pflicht. Wer nun weiterhin hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus Operation, Todesfall, Wegeunfall oder Scheidung im Jahr 2009 von seinen Einkünften absetzen will, der muss auch alle Kapitalerträge und die geleistete Ertragssteuer nennen. Damit kann es sich lohnen, Erträge anzugeben, denn im Steuerrecht gibt es ohne eigentliche Überraschung auch Ausnahmen von der Regel. Also, Steuerpflichtige, auch wenn bereits ein bestimmter Betrag an Abgeltungsteuer geleistet wurde, Anlage KAP ausfüllen!
Dies Aufforderung gilt jenen, die als Steuerpflichtige einer der beiden Volkskirchen treu sind, aber dem Institut, das die Anlage betreut, keinen Auftrag erteilt hat, auch die anteiligen Kirchensteuer abzuführen. Die Abgabe der Anlage KAP ist natürlich auch dann obligat, wenn die Abgeltungsteuer noch nicht abgeführt wurde, weil die Erträge aus dem Ausland stammen.
Alles auf den Tisch…
Steuerzahler sind oft auch verblüfft, dass eine besondere finanzielle Belastung im Steuerjahr dazu veranlassen kann, die Kapitalerträge offen zu legen. Wer nämlich Ausgaben für eine Scheidung, eine teure Therapie samt Arztkosten, teure Medikamente, die Ausgaben für einen Todesfall oder die Brille mit Verlaufsgläsern auf das Implantat einer künstlichen Linse absetzen will, muss das Kreuzchen im Mantelbogen bei KAP machen. Mit Beleg sind auch anzugeben absetzbare Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen oder zu den Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in der Ausbildung, was mit dem Kindergeld korrespondiert. Auch Zinseinnahmen über dem Sparer-Pauschbetrag machen die Finanzämter neugierig.
Und dann auch noch Gebühren
Seit die Abgeltungsteuer eingeführt ist, werden Freistellungsaufträge immer wichtiger. Wer dabei schlampt, sollte wenigstens bei der Steuererklärung aufpassen. Wer als Anleger nun seine Steuererstattung sichern will, braucht eine Steuerbescheinigung der Bank. Doch da wartet man auf die früher klassische Jahresbescheinigung vergeblich, denn die Institute haben den gewohnten Versand der Jahresbescheinigung vielfach eingestellt. Da bleiben Beschwerden über Gebühren für einen Jahressteuerbeleg nicht aus, denn nicht nur der Bankenverband stellt fest: Gesetzlich verpflichtende Aufstellungen sind entgeltfrei; für allen anderen Aufstellungen sind Gebühren denkbar. Möglicherweise mit der Abgeltungsteuer auch ein Fall für die Juristen…
Dienstag, Februar 23, 2010
Immobile Schnäppchen und keiner will sie haben!
Da mag kein Häuslebauer dran denken und auch der Käufer einer Eigentumswohnung hat den schlechtesten Fall meist nicht im Visier. Immobilien können dann zu einem Klotz am Bein werden, wenn sie dringend verkauft werden sollen, das Objekt aber keinen Käufer findet. Einer der Gründe - wie in Fürth, wo das Versandhaus Quelle als Arbeitgeber ausfiel - ist, dass Schuldner arbeitslos werden.
Vor allem in strukturschwachen Regionen gehen die Immobilien-Angebote zahlenmäßig nach oben, doch die Objektwerte gehen nicht mit. Zu viele Hausbesitzer versuchen ihre Immobilien loszuwerden, weil sie den monatlich verpflichtenden Kapitaldienst aus Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Doch die Käufer sind selbst bei einer Zwangsversteigerung kaum zu finden. Da bleiben die bisherigen Eigentümer auf ihrem Objekt sitzen, veranlassen Tilgungsaussetzung oder auch, dass die Zinsen der Schuld zugerechnet werden sollen. Da siegt der Fatalismus über das eigentliche Wollen und auch über das finanzielle Können.
Auch fixe Kosten bleiben Pflicht
Abgesehen von den Verpflichtungen für die Gläubiger sind auch die Nebenkosten wie Grundsteuer und Energie ein zusätzlicher Brocken. Denn auch der zählt bei den Eigentümern zu den fixen Kosten, auch wen man sparsam sein will. Ganz abgesehen von den Kosten für Instandhaltung und Pflege, die man mit geringem Einkommen oder der Transferleistung von der Arbeitsagentur nicht mehr bringen kann.
Wohneigentum aufgeben für die Insolvenz
Die frühere Wunsch-Immobilie, die meist als mietsparende Altersvorsorge gedacht war, wird zum Problem, denn für ein von Schulden befreiendes privates Insolvenzverfahren müsste sie verkauft werden. Doch woher einen Käufer nehmen, wenn dies nicht einmal bei der Zwangsversteigerung gelingt?
Da kann ein Blick ins BGB helfen: Paragraph 928 regelt, wie man bisheriges Eigentum aufgibt. Unter “Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus” steht zu lesen “(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht erklärt und dieser in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.”.
Pflicht bleibt beim Eigentümer
Doch der Weisheit letzter Schluss ist dies auch nicht. Bekannt wurde das Prozedere zuletzt dadurch, dass die Eigentümerin einer baufälligen Scheune alle Ansprüche daran aufgab. Doch ihre Wohngemeinde wollte die Immobilie auch nicht nicht haben.
Da sind dann Kreis oder Gemeindebeamte schnell bei der Sache: Der Eigentümer bleibt solange in der Pflicht, wie kein neuer Eigentümer gefunden wird. Was im BGB nicht steht: Der Fiskus hat keinesfalls die Pflicht zur Aneignung, sondern lediglich das Recht dazu.
Dienstag, Januar 19, 2010
Mehr Beschwerden gegen Versicherer
Wie die Frankfurter Rundschau heute berichtet, ist die Zahl der Beschwerden gegen Versicherer auch im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Die offizielle Jahresbilanz der Schiedsstelle steht zwar noch aus. Dafür hat der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft, Günther Hirsch, im Gespräch mit der Zeitung erste Trends und Entwicklungen genannt. Nach einem Anstieg der Beschwerden in 2008 um sieben Prozent auf insgesamt rund 19.000 sei dieses Niveau erneut übertroffen worden.
Der Anstieg lasse sich nicht an wenigen Punkten festmachen, sondern habe viele Gründe. Zwei der Faktoren nannte Günther Hirsch, ehemals Präsident des Bundesgerichtshofes, beim Namen: Seit 2007 sei sein Büro auch für Beschwerden gegen selbständige Versicherungsvermittler zuständig. Hier greife dann das Vermittlergesetz. Zudem sei die Streitwert-Obergrenze auf 80.000 Euro gestiegen. Das habe sich in der Schiedsstelle, wo er mit 18 Juristen die Beschwerden bearbeitet, durchaus bemerkbar gemacht. Für zusätzliche Arbeit sorgte laut Hirsch auch die Finanz- und Wirtschaftskrise. Sie habe dafür gesorgt, dass sich die Assekuranzen nicht mehr ganz so kulant zeigten.
Oftmals reiche es, wenn er direkt mit der Versicherungsspitze Kontakt aufnehme, um eine Lösung herbeizuführen. Sein Schiedsspruch werde von den Unterenhmen in den meisten Fällen akzeptiert, allerdings sollten Kunden ihre Hoffnungen auf einen Erfolg ein wenig bremsen. Günther Hirsch nennt eine Faustregel: Positiv für den Kunden gingen rund ein Drittel der Beschwerden gegen Sachversicherungen aus. Bei Widersprüchen, die Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen betreffen, sei nur noch jeder sechste Einwand von Erfolg gekrönt. Das größte Problem sieht der Ombudsmann dabei in der mangelnden Transparenz, zum Beispiel im Bezug auf die Überschuss- und Schlussbeteiligungen.
Posted by Andre on 01/19 at 11:15 AM
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Dienstag, Januar 12, 2010
BaFin zertifiziert Rürup-Renten
Die Rürup-Rente wird als Steuersparmodell und private Altersvorsorge für Selbständige und Freiberufler beworben. Damit die Beiträge allerdings steuerlich geltend gemacht werden können, muss das Vertragswerk den strengen Blicken der Finanzbeamten standhalten. Da es in der Vergangenheit immer wieder Probleme damit gab, werden die Tarife für Rürup-Renten jetzt zertifiziert – von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Anregung dazu kam nicht etwa von den Behörden, sondern den Unternehmen, deren Kunden sich aufgrund der Rückfragen, Ablehnungen und Einsprüche verunsichert fühlten. Denn bislang war es Aufgabe der Finanzämter, die Unterlagen zu den Policen zu studieren und dann zu entscheiden, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Basisrente eingehalten werden oder nicht. Gab es Zweifel, war es zumindest für den Moment Essig mit der Steuerersparnis. Frank Breiting, zuständiger Leiter Altersvorsorge der Fondsgesellschaft DWS, hatte – wie viele seiner Kollegen – keine Lust mehr auf das Hin und Her: „So kann es nicht weiter gehen, meinten wir als Anbieter. Es musste eine Lösung ähnlich wie bei Riester her“.
Die Branche machte Druck. Der Gesetzgeber reagierte. Jetzt ist es an der BaFin, die Tarife zu zertifizieren. Die DWS und die Moneymaxx Lebensversicherung haben das begehrte Papier bereits. Alle anderen Anbieter einer Basisrente müssen diesen Schritt bis Ende des Jahres erledigt haben. Voraussetzung für ein positives Signal der BaFin ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige Leistungsempfänger, Beitragszahler und versicherte Person ist. Die Beiträge müssen zu 50 Prozent in die Finanzierung der Leibrente fließen, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden darf. Wenn eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurde, dann nur zugunsten des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin oder der Kinder, wenn sie Anspruch auf Kindergeld haben.
Die Versicherungsunternehmen, Fondsgesellschaften und Banken sind mit der Arbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Zertifizierung sehr zufrieden. Frank Breiting spricht sicherlich auch im Namen der Kollegen, wenn er sagt: „Mit dieser Zertifizierung erhalten Kunden und Vermittler die nötige Sicherheit, dass ihre Altersvorsorge wie gewünscht steuerlich anerkannt wird“.
Mittwoch, Januar 06, 2010
Gutachten! - Kommentar zur eigenen Sache?
Drei Experten - vier Meinungen, weiß der Volksmund. Und für die Spezies der Gutachter dürfte diese Haltung in ähnlicher Weise gelten. Wie aber, wenn ein Haftpflichtversicherer einen Versicherten dazu auffordert, pauschal zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen? Das darf er eben nicht!
Dies gilt seit einem Urteil des OLG Frankfurt, wonach der Betroffene seinen Versicherungsschutz auch dann nicht verlieren kann, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt (AZ: 7 U 185/08).
Vorausgegangen war ein zunächst gegenteiliges Urteil des LG Wiesbaden, das nun im Sinne eines klagenden Mediziner gegen seine Haftpflicht-Versicherung aufgehoben wurde. Im strittigen Fall hatte die Versicherung ein Gutachten eingeholt, ob sie für einen Behandlungsfehler des Klägers einstehen müsse. Als das Gutachten vorlag, forderte der Versicherer den Kläger dazu auf, pauschal Stellung zu nehmen. Als der Kläger dies ablehnte, verweigerte die Versicherung die Regulierungspflicht.
Doch das OLG gab dem Kläger Recht. Die Richter argumentierten, dass die Versicherung dem Mediziner hätte „konkrete Fragen“ zu dem Gutachten stellen dürfen respektive müssen. Erlaubt wären dabei jedoch nur Fragen zu Tatsachen gewesen, nicht aber zu den spezifizierten Ausführungen des Gutachters.
Noch ist das Urteil des OLG allerdings nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt der Sachverhalt dem BGH in Karlsruhe vor (BGH-Aktenzeichen: IV ZR 108/09).
Samstag, Dezember 26, 2009
Bei Restschuld-Versicherung Widerruf beachten!
Bei Krediten gibt es immer zwei Seiten: Die des Darlehensgebers bzw. Gläubigers und die des Darlehensnehmers bzw. Schuldners. Fordert der Darlehensgeber bei zweifelhafter, weil unsicherer Zukunft seines Schuldners eine Restschuld-Versicherung, gelten beide Verträge als verbundenes Geschäfte. Dies hat jüngst der BGH entschieden (Az.: XI ZR 45/09), weil in der Rechts-Literatur und auch in den Instanzgerichte die Frage noch nicht zweifelsfrei beantwortet wurde.
Im strittigen Fall nahm die klagende Bank ein Ehepaar wegen Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Regress. Die beiden hatten mit dem Darlehensvertrag einen Restschuld-Versicherung bei erhöhter Darlehenssumme vereinbart. Deswegen vertraten sie vor Gericht die Auffassung, dass beide Verträge verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden würden.
Dieser Tatsache habe jedoch die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschäften nicht entsprochen, weshalb man noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt sei. Dieser Argumentation stimmte der BGH zu. Beide Verträge bildeten deswegen eine “wirtschaftliche Einheit”, weil aus dem Darlehensbetrag teilweise auch die Restschuldversicherung bedient werden sollte, so die Richter. Um aufzuklären, inwieweit und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, nachdem diese wirksam den Widerruf des Darlehensvertrages erklärten, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bankenfachverband entwarnt!
Trotz dieses Urteils geht der Bankenfachverband nicht davon aus, dass es gleich massenhaft zu Kündigungen bestehender Kreditverträge kommen wird. Wenn nämlich Verbraucher ihren Kreditvertrag widerrufen, ist der Kreditbetrag sofort fällig, was bei eventueller Umschuldung des Kredits den Verbrauchern erhöhte Konditionen brächte. Zudem würden Verbraucher bei einem Widerruf ihres Kreditvertrags mit sofortiger Wirkung ihren Versicherungsschutz verlieren. Wer dies so entscheide und veranlasse, der muss nun bei einem allgemeinen Arbeitsmarkt-Risiko als Kreditnehmer abwägen, ob die Versicherung nicht lieber doch bleiben solle oder ob in jedem Fall für den Kapitaldienst haften will.
Statistisch gilt nach einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung GfK, dass 27 von 100 Schuldner eines Ratenkredits eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben. Das Geschäft mit Ratenzahlungen machen zumeist die 57 Kreditbanken des Bankenfachverbandes. Sie finanzieren privaten Konsum und gewerbliche Investitionen, insbesondere Fahrzeuge. Das Volumen beträgt nach deren Angaben mehr als 115 Milliarden Euro, die an Verbraucher und Unternehmen ausgeliehen sind. Dies nun macht einem Anteil von 48 Prozent aus, mit dem man Marktführer in der Konsumfinanzierung sei.
Donnerstag, Dezember 03, 2009
Gesetzlich versichert beim Betriebsfest?
Wer nicht mehr zu den jüngeren Arbeitnehmern zählt, der kennt den Begriff des “incentives” vielleicht noch nicht. Wird er aber zum Weihnachtsfeier-Wochenende auf die Burg und dort ins Burg-Restaurant mit anschließender Übernachtung eingeladen, darf er sicher sein: die Mitarbeiter sind auch während der Betriebsfeier gesetzlich versichert.
Der Schutz vor Schäden durch Unfall umfasst damit nicht nur die Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch Betriebsfeste wie die Weihnachtsfeier. Dies bestätigte jüngst der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Der Versicherungsschutz gilt also auch dann, wenn der Arbeitgeber besonders originell feiern lassen will und die Mitarbeiter beim Outdoor-Event - einem Segeltörn oder beim Rafting - einem höheren Unfall-Risiko aussetzt. Sollte es zu Schäden kommen, übernimmt die BG die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Pflege. Sie würde bei einer Behinderung als Folge auch eine Rente zahlen. Stets vorausgesetzt, dass die Veranstaltung von der Geschäftsleitung gebilligt und gefördert ist und der oder die Chefs ebenfalls teilnehmen. Wird im Verlauf des Ereignisses dieses als beendet erklärt (oder gilt ein fester Zeitpunkt als Finale), gilt ein Versicherungsschutz nur noch für den direkten Heimweg.
Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung sind Personen, die nicht als Festangestellte gelten, die also nur ein angestelltenähnliches Arbeitsverhältnis haben wie Pauschalisten oder feste Freie. Dürfen Angehörige von Mitarbeitern an der Fete teilhaben - oder auch deren Gäste - sind diese während einer Weihnachtsfeier nicht gesetzlich unfallversichert.
Bull-Riding gegen den Chef
Was nun nicht passieren sollte, ist, dass sich die Mitarbeiter Gefahren aussetzen, die sie selbst geschaffen haben. Dann nämlich gibt es keinen Versicherungsschutz. Dazu könnte Bull-Riding zählen, das unsachgemäße Abschießen von Feuerwerkskörpern usw. Wer bei der Betriebsfeier zu stark trinkt und betrunken nach Hauses fährt, trägt sein Unfall-Risiko natürlich allein. In diesem Fall ist ein Taxi oder eine Fahrgemeinschaften die bessere Lösung.
Maßgeblich für den intakten Versicherungsschutz ist darüberhinaus die Art der Veranstaltung. Mutiert die Weihnachtfeier zu einem vermeintlichen Wettkampf pseudo-sportlicher Übungen mit erheblichem körperlichen Einsatz, kann dies schnell zur versicherungs-rechtlichen Grauzone werden. Auch für “organisierte Turniere” gilt der Versicherungsschutz nur bedingt. Damit die BG für Schäden aus dem gesetzlichen Unfallschutz überhaupt haftet, muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen.
Mag der Chef die gemeinsame Skitour, die Nacht- und Abenteuer-Wanderung oder sonstige Aktivitäten durchführen, die ein “Mindestmaß an körperlicher Fitness” voraussetzen, muss gelten, dass wegen ungewöhnlicher Anforderungen eben alle und nicht nur Teile der Belegschaft mitmachen. Andernfalls entfällt auch hier der Versicherungsschutz.
Am besten also: vor Beginn des Events spricht man mit dem Versicherungsträger, damit Mitarbeiter auch bei “ungewöhnlichen Betriebsfeiern” versichert sind und sicher sein können.
Dienstag, November 24, 2009
Erstinstanzliches Urteil zum Rückkaufwert kapitalbildender Lebensversicherungen
Der Rückkaufwert von Lebensversicherungen wird für die Branche langsam zur Never-Ending-Story. In der Klage gegen die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, die Hamburg-Mannheimer-Versicherungs-AG und die Volksfürsorge Lebensversicherung hat die Verbraucherzentrale Hamburg einen ersten Erfolg erzielt. Das Landgericht Hamburg bezeichnete die Klauseln zu den Rückkaufwerten als intransparent und unwirksam (Urteil vom 20. November, Aktzeichenzeichen 324 O 1116/07, 1136/07 und 1153/07).
Betroffen von dem Urteil, gegen das die Versicherer sofort Berufung einlegten, sind Verträge, die in der Zeit seit Mitte 2001, aber noch vor 2008, abgeschlossen und vorzeitig gekündigt wurden. Die Kunden hatten in dem Fall kaum Kapital retten können, weil die Beiträge in den ersten Jahren von hohen Abschlusskosten und Provisionen geschluckt worden waren. Gegen diese Praxis war die Verbraucherzentrale Hamburg vorgegangen und bekam Recht. Schon 2005 hatte der Bundesgerichtshof derlei Klauseln angemahnt und für unwirksam erklärt. Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Policen, die in der Zeit bis 2001 unterschrieben worden waren.
Das jüngste, wenngleich erstinstanzliche Urteil – der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft geht davon aus, dass sich letztlich wieder der Bundesgerichthof damit befassen muss – wird von der Verbraucherzentrale und dem Bund der Versicherten (BdV) begrüßt. Bis zu 24 Millionen Versicherungskunden könnten jetzt einen Nachschlag verlangen. In der Summe wären das bis zu zwölf Milliarden Euro. Für Verbraucher, die ihren Anspruch geltend machen wollen, hat die Verbraucherzentrale Musterbriefe entwickelt. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des BdV, rät: „Schreiben Sie ihrem Versicherer und fordern ihn zu einer Neuberechnung auf. Das ist wichtig, denn von sich aus wird sich die Assekuranz nicht bei Ihnen melden“.
Mittwoch, Oktober 28, 2009
Neuer Verbraucherschutz für Alter und Pflege
Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz seit Oktober in Kraft
Was die Soziologie längst weiß, ist der Politik manchmal fremd geblieben: Kinder und Senioren bedürfen des besonderen Schutzes - der besonderen Förderung die einen und der besonderen Fürsorge der anderen.
Mit dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stärkte die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Das vom Bundesministerium für Familie vorgelegte Gesetz trat am 1. Oktober 2009, dem internationalen Tag des älteren Menschen, in Kraft.
Wird es künftig konsequent angewendet, soll es davor schützen, bei Verträgen benachteiligt zu werden, die geschlossen werden, wenn Wohnraum mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlassen wird.
Nach ministeriellem Anspruch sollen Menschen im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben. In ihrer Vita waren und sind ältere Menschen ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft, weshalb auch im fortgeschrittenen Alter die Weichen für ihren Lebensabend zu stellen sind. Dazu benötigen die Senioren und die Angehörigen in besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. In diesem Sinne markiert das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-Einrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.
Konsequente Vorschriften
Maßgebliche Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind:
* Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorherige Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte
und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen;
* Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen;
* eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht;
* das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein; ein höheres Entgelt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung;
* bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer einen angepassten Vertrag anbieten; Ausnahmen bedürfen der
gesonderten Vereinbarung;
* eine Kündigung des Vertrages durch die Einrichtung ist nur aus wichtigem Grund möglich; für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Durch das neue Gesetz wurden die Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.
Wer wird geschützt?
Mit der Reform werden nicht nur mehr als 700.000 Menschen geschützt, die in Pflegeheimen leben, sondern auch alle Menschen, die vertraglich im “Betreuten Wohnen” leben. Dazu ist Bedingung, dass zum überlassenen Wohnraum auch das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart ist.
Gesetzlich ausgenommen sind Verträge, bei denen zum Wohnraum ausschließlich allgemeine Leistungen zur Betreuung vertraglich vereinbart sind, wie Pflege, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgung.
Mittels einer Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die neuen Regelungen erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten auf Alt-Verträge nach bisherigen Heimrecht angewandt werden. Für Altverträge anderer Art wie Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch künftig nicht.
Dienstag, Oktober 20, 2009
EnEV 2009 verschärft Energiesparen am Haus
Wenn die Regierung was schafft, tritt meistens in Kraft…Na? Richtig, ein Gesetz oder eine Verordnung. Gerade so wie die EnEV 2009 nach der ab 1. Oktober 2009 verschärfte Energiespar-Regeln beim Bau oder Umbau und Ausbau gelten.
Bereits bei der Planung eines Neubaus muss dies berücksichtigt werden. Und auch Eigentümer von Altbauten müssen je nach Status nachrüsten und bei Sanierungen die neuen Anforderungen erfüllen. Das bedeutet, dass Bauherren künftig noch energieeffizienter bauen müssen, damit sich die langfristig orientierten Klimaschutzziele der Bundesregierung auch einstellen. Für sogenannte “Bestandsimmobilien” haben nun auch deren Käufer und Eigentümer künftig drauf zu achten, wann der Bauantrag gestellt wurde: Nach dem 30. September gilt jedenfalls die neue Energie-Verordnung.
Was sich für Bauherren ändert
Deutlich verschärft wurden die Auflagen bei Neubauten. Das bedeutet in Zahlen, der Energieverbrauch muss 30 Prozent niedriger sein als nach alter Regelung. Als Richtwert gilt der Jahres-Primär-Energiebedarf. Das ist die “End-Energie”, die für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung verbraucht wird und den Energie-Verlusten, die durch die Erzeugung der Endenergie entstehen. Bei der Außenhaut eines Gebäudes muss die Dämmung um 15 Prozent besser sein als bisher. Und mit dem “Wärmegesetz” sind Bauherren nunmehr verpflichtet, ihren Energiebedarf teilweise über erneuerbare Energien wie Bioenergie, Solar-Thermie, Geo-Thermie oder Umweltwärme zu decken. Wem dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, der kann Maßnahmen durchführen, die ähnlich Klima schonende Wirkung haben. Als Ersatzmaßnahmen gelten hierbei Kraft-Wärme-Kopplung oder Dämm-Maßnahmen.
Und bei Alt-Gebäuden?
Wird die “Gebäude-Hülle” eines Hauses saniert, also Außenwände, Dach, Fenster, Gaupen oder Dachflächen-Fenster, gilt - wie bereits bisher bei der Alt-Verordnung - dass die EnEV nur einhalten muss, wer mit den zu sanierenden Flächen eine bestimmte Größe überschreitet. Diese Berechnung ergibt sich als Ergebnis aus dem Quotient (= Verhältnis) der Fläche des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteil-Fläche des Gebäudes. Damit sind kleinere Reparaturen bis zu zehn Prozent der gesamten Bauteilfläche ausgenommen. Für den Dachausbau mit einer Nutzfläche von über 50 Quadratmetern ist seit 1. Oktober 2009 nachzuweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeschutz der Gebäudehülle erfüllt.
Für Altbau-Eigentümer obligatorisch
Für Altbauten gilt, dass die oberste, bislang meist ungedämmte Geschossdecke über den beheizten Räumen zusätzlich gedämmt werden muss. Auch wenn diese nicht begehbar, jedoch zugänglich ist. Als Alternative gilt es das bislang ungedämmte Dach zu isolieren.
Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind Nachtspeicheröfen durch eine neue Heizung zu ersetzen. Dies jedoch nur dann, wenn die Wohnungen ausschließlich mit solchen Geräten beheizt werden. Öfen solcher Bauweise, die bis Ende 1989 installiert wurden, dürfen jedoch noch bis 2020 betrieben werden. Geräte, die ab 1990 installiert wurden, dürfen noch 30 Jahren im Einsatz bleiben.
Kreditbank fördert EnEV
Wie oft bei anderen Förderungen gilt auch hier: Je höher die Effizienz einer Maßnahme, desto attraktiver die Förderung. Deshalb wurden die Förderprogramme der KfW an die EnEV 2009 angepasst; die Struktur ist geblieben. Als einheitlich gelten nach wie vor die Förderstufen “KfW-Effizienzhaus 100”, “KfW-Effizienzhaus 70” und “KfW-Effizienzhaus 55” sowie drei weitere Förderstufen.
Montag, Oktober 12, 2009
Abzocke bei Gas und Strom! - Expertenrat:Anbieter wechseln!
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser sowie mit einem Festnetz-Telefon gehört und gehörte über Jahrzehnte zu den Bedürfnissen, die als solche der Daseinsvorsorge bezeichnet wurden. Lokale Versorger - meist Stadtwerke in städtischem Eigentum - galten dabei als Garanten für verträgliche, weil vertretbare Energiepreise. Doch die Zeiten günstiger Energie waren spätestens mit dem neuen Jahrtausend vorbei. Experten sind überzeugt: Die Preise für Strom und Gas in Deutschland sind “missbräuchlich überhöht”.
Das merkten seit Beginn der 70er Jahre nach und nach nicht nur jene Mieter und Eigentümer, die in Wohnquartieren dem Feststoff-Verbrennungsverbot gefolgt waren und sich ans Gas von den lokalen Stadtwerken verpflichten mussten, das nahmen auch jene ersten Gaspreis-Gegner wahr, die erkannten, was in den Preis-Index-Erhöhungs-Faktoren so alles drin steckte.
Nach zahlreichen Protesten, nach Gas-Preis-Urteilen und nach Gas-Preis-Verweigerern, die allesamt als Gas-Rebellen bezeichnet werden, ist seit mindestens fünf, sechs Jahren klar: Die Strom- und Gaskunden werden von den Anbietern “kräftiger als je zuvor ausgeplündert”.
So auch das anhaltende Urteil beim Bund der Energieverbraucher. Der “freie Wettbewerb” stellt sich somit als Bluff dar.
Nicht nur wegen der Gewinnabsichten, auch wegen der Querfinanzierung lokaler öffentlicher Aufgaben durch die Hintertür “Energie-Umsätze” zahlen die Verbraucher ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit jährlich Milliarden Euro zu viel und mehr als in anderen Ländern.
Marktbeherrschend ist die Stellung der führenden Konzerne bei Strom und Gas auf allen Stufen der Erzeugung, Verteilung und des Vertriebs. Der Wettbewerb unterbleibt eigentlich und Strom- und Gaspreise werden auch vom Staat nicht kontrolliert.
Begrenzte Vorteile
Doch trotz des möglichen Wechsels des Strom- oder Gasanbieters bleiben die Vorteile begrenzt. Es fehlt daran, die Energie-Giganten zu entflechten und die Leitungsnetze von Strom und Gas öffentlich zu kontrollieren.
Begleitet von einer Rechtsschutzversicherung ist dem Verbrauchern geraten, sich auch zivilrechtlich gegen ihre Stadtwerke zu wehren, deren Verhaltensweisen durch zahlreiche Urteile ins Wanken geraten sind.
Wer in den vergangenen Jahren zuviel an Abschlagszahlungen leistete, kann nicht nur zuviel bezahlten Strom- und Gaspreise zurückfordern, sondern auch mit laufenden Abschlagszahlungen verrechnen. Das Risiko auf Zahlung verklagt zu werden, hängt dann aber auch von Preiserhöhungsklauseln ab, die in vielen Fällen als rechtsunwirksam gelten und somit für die vergangenen Preiserhöhungen keine Bedeutung hatte.
(Infos auch über Gaspreisvergleich / Strompreisvergleich bei www.verivox.de)
Donnerstag, September 10, 2009
EU-Urteil zur Riester-Rente erwartet
Der Europäische Gerichtshof wird heute über die Riester-Rente entscheiden. Die staatlich geförderte Altersvorsorge, die als Wohn-Riester inzwischen auch für den Bau oder den Erwerb von Wohneigentum genutzt werden kann, ist der EU-Kommission in einigen Punkten ein Dorn im Auge. Sie entspricht nicht dem europäischen Recht. In Brüssel wirft man der Bundesregierung vor, ausländische Mitbürger bei der Riester-Rente zu diskriminieren und die Freizügigkeit bei der Wahl des Wohnsitzes in Europa zu beschränken. EU-Generalanwalt Jan Mazak spricht sich klar dafür aus, das Urteil im Sinne der Kommission zu fällen.
Damit ist der Ausgang des Verfahrens für die meisten Beobachter, darunter Thiemo Jeck vom Centrum für Europäische Politik (CEP), bereits beschlossene Sache. Für die Bundesregierung brächte das eine umfangreiche und ziemlich teure Hausarbeit mit sich. Sie müsste die Vorschriften für die Riester-Rente in drei Punkten ändern. Zum einen hätten dann auch so genannte „Grenzgänger“, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen, Anspruch auf die staatliche Förderung. Im vorigen Jahr waren das rund 67.000 Personen. Bislang gibt es nur Geld für Arbeiter und Angestellte, die in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Zum anderen bemängelt die EU-Kommission, dass die Förderung zurückgezahlt werden muss, wenn Rentner später einen Alterssitz außerhalb Deutschlands wählen, was 2008 etwa 186.000 Mal der Fall war, oder zu Rentenbeginn wieder in die Heimat wollen. Zu guter Letzt steht auch zur Debatte, ob das gesparte Kapital samt Förderungbeim Wohn-Riestern tatsächlich nur für eine Immobilie in Deutschland genutzt werden darf. Drei heikle Punkte, die viele Ausländer bislang davor zurückschrecken lassen, überhaupt einen Vorsorge-Vertrag zu unterzeichnen.
Das Riester-Gesetz dürfte heute in diesen drei Punkten gekippt werden. Ärgerlich für die Bundesregierung: Das CEP hat Einnahmeverluste von mindestens 470 Millionen Euro jährlich berechnet, die dank neuer Verträge Jahr für Jahr um weitere 94 Millionen Euro ansteigen. Denn eines ist für die Experten ganz klar: Mit den Änderungen, die die EU fordert, wird die Riester-Rente auch für Ausländer interessant. Die Versicherungsbranche wird sich freuen.
Dienstag, September 01, 2009
Policen nie aus den Händen geben
Da zahlt man jahrelang brav die Beiträge zu seiner Lebensversicherung, um dann doch leer auszugehen. Passiert ist das einem Versicherungskunden, der die Police für seine Lebensversicherung aus den Händen gegeben hat – guten Glaubens. Denn in den meisten Verträgen steht klipp und klar, dass die Auszahlung an den Überbringer des Versicherungsscheins erfolgt. Da ist es dann vollkommen egal, wessen Name auf der Police steht und auf wessen Konto das Geld schließlich landet. Rechtlich ist das zulässig, wie auch der Bundesgerichtshof am 20. Mai dieses Jahres festgestellt hat (AZ: IV ZR 16//08).
Der Versicherungsnehmer, dessen Fall verhandelt wurde, hatte die Policen seiner zwei Lebensversicherungen aus anderen Gründen dem Makler seines Vertrauens gegeben. Ein böser Fehler, wie sich im Nachhinein herausstellte. Der Kunde sah die Papiere später nie wieder und hat sich auch nicht weiter darum gekümmert. Als er sich dann schriftlich an die Versicherung wandte, um die Auszahlung in die Wege zu leiten, kam das böse Erwachen. Die Assekuranz teilte ihm mit, dass das Guthaben samt Zinsen schon vier Jahre zuvor mit einem Kündigungsschreiben angefordert und vom Unternehmen auch überwiesen worden war.
Die Versicherung hat laut Bundesgerichtshof keinen Fehler gemacht. Sie sei ihrer Verpflichtung, so wie sie in den Versicherungsbedingungen definiert wird, ordnungsgemäß nachgekommen. Die Bedingungen besagen, dass die Auszahlung an die Person erfolgt, die den Original-Versicherungsschein vorlegt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben gefälscht war, weil der Makler die Kündigung im Namen des eigentlichen Versicherungsnehmers unterzeichnet hatte. Gegen ihn müsse der Kunde nun vorgehen. In diesem Fall dürfte das schwierig sein, weil der Makler nicht zum ersten Mal als Betrüger aufgetreten ist.
Für Kunden, die eine Versicherung abschließen, heißt das: Die Police nie aus den Händen geben. Wenn überhaupt, dann nur in Form einer Kopie, die auch als solche gekennzeichnet ist. Sonst droht möglicherweise ein herber Verlust. Das kann man sich sparen.
Dienstag, August 11, 2009
Tierhalter-Haftpflicht: Nicht nur für Hundebesitzer empfehlenswert
Hund ist, wenn bellt! - Eine solche Definition als Begriffsbestimmung hilft allenfalls als humorige Betrachtung weiter. Wenn ein Hund jedoch zuschnappt, auch wenn der Halter lange Jahre im Glauben war und es stets auch erklärte, der tut nichts, dann sind Verletzungen oder Schädigungen bei Dritten schon mal zu ersetzen.
Wohl deshalb sind nach Angaben aus der Versicherungsbranche jeweils 70 von 100 gemeldeten Hunden auch durch Tierhalter-Haftpflicht im Risiko geschützt. Ausgaben, die bei recht hohen Deckungssummen eher nicht als Luxus gelten sollten. Können sich Personenschäden durch bellende, kläffende und dann doch beißende Vierbeiner recht schnell in Werten ergeben, die man nur ungern aus der eigenen Tasche zahlen will.
Zu beachten ist auch, dass das Führen ohne Leine sowie das Hüten von Hunden durch andere Personen als dem Halter, also Nachbarn, Dog-Guides oder Freunde, ausreichend gedeckt ist.
Als nicht versichert sind Schäden einzuordnen, die dem Tierhalter durch sein eigenes Tier entstehen. Gleichgültig ob es sich um häusliche Schäden handelt oder ob der Familien-Liebling dann doch mal Herrchen oder ein Familienmitglied an der Wade packt. Für eigene Schäden wird kaum eine Versicherung aufkommen (wollen). Auch Schäden, die mehr oder minder mit Absicht herbei geführt wurden - ganz abgesehen vom eventuellen Straftatbestand - werden natürlich nicht reguliert.
Als vergleichsweise sorglos zum Hundehalter gelten noch immer viele Reitsportler. Hierzu stellt die Versicherungsbranche fest, dass nur jeder dritte Pferdehalter (in Eigentum oder im Besitz oder eben beides) eine Versicherung für sein Pferd abgeschlossen hat. Dieser Status trägt aber Risiko in sich, was fatale Folgen haben kann. Sind doch zerbissene Satteldecken bei anderen Vierbeinern derselben Kategorie, Trittschäden Pferd gegen Pferd oder gar Kollisionen mit oder an Autos mehr als nur ein kleines Risiko.
Wer günstige Tarife sucht, der findet diese auch im Netz, wo auch zahlreiche Spezial-Tarife zu entdecken sind - nicht nur für Reitpferde, sondern auch für Miet-Sachschäden, etwa an Pferdeboxen oder auch für Esel, Fohlen oder Vierbeiner, die im Gnadenbrot stehen.
Donnerstag, Juli 02, 2009
Wenn “Bello” den “Boschtle” beißt
Was haben Hamster, Katze, Hund und Frettchen gemeinsam? Tausende von ihnen werden als Haustier gehalten. Aber nur der Hund bedarf der Versicherung durch seinen Halter, wenn der Vierbeiner unangeleint oder auch streng bei Fuß Gassi geht oder er sich einfach so auf Tour macht. Denn jeder Halter eines Hundes haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Tier einen Sach- oder Personenschaden anrichtet.
Den eigenen Hund zu versichern, ist somit nicht falsch, wenn auch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung eine freiwillige Sache ist. Ist auch eine Hundehaftpflichtversicherung nicht in allen Bundessländern gesetzlich verpflichtend - in Berlin ist dies seit 2005 für jeden neu angeschafften Hund eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung obligatorisch - ist es schließlich Angelegenheit der Bundesländer, ob eine Tierhalterhaftpflicht grundsätzlich, nur für einzelne Hunderassen oder überhaupt nicht vorgeschrieben ist. Die Versicherungssumme kann nicht hoch genug sein, falls ein Hund nicht nur einen, sondern gar mehrere Menschen verletzen oder er einen Unfall im Straßenverkehr verursachen kann. Beides kann im Schadensfall teuer werden. Eine Versicherungssumme von 2 bis 5 Millionen Euro ist damit als angemessen zu betrachten.
Die meisten Hunde-Haftpflichtversicherungen enthalten bereits die gesetzliche Haftpflicht des Tierführers, wenn dieser nicht gewerblich tätig ist. So ersetzt die Hunde-Haftpflichtversicherung Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden. Vergleichen sollte man mögliche Versicherer dann auch bei der Jahresprämie, obwohl die Differenzen nicht groß sein dürften. Unterschiede gibt es dann aber doch auch in den Leistungen und in der Versicherungssumme, die beachtet werden sollten.
Tierhalter und Tierführer mit Risiko
Die Tierhalter-Haftpflicht versichert die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter und in bestimmten Fällen auch weiterer Personen die Kontakt zum Hunde halten. Das Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien oder Meerschweinchen ist in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert. Für Großtiere wie eben Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder muss eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
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