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Recht & Ordnung
Sonntag, Mai 16, 2010
Tchibo-Versicherungstarife vor dem Aus???
Oder bleibt Tchibo im Versicherungsgeschäft?
Abwarten und Tee trinken! - Tchibo, einem der bekanntesten Filialisten der Republik, ist es mit sofortiger Wirkung untersagt, im Internet, in Print-Anzeigen oder auf sonstigen Werbeträgern Versicherungs- und Finanzdienstleistungen anzubieten.
Dabei laufen oder liefen die Umsätze mit Versicherungen im Wesentlichen über den Internetversicherer Asstel, einer Tochter des Gothaer-Konzerns. Vor dem LG Hamburg war am 30. April eine Ordnungsstrafe über 250.000 Euro für den Fall einer Zuwiderhandlung ausgesprochen worden. Doch auch Mitte Mai 2010 war unklar, ob das Urteil im Wortlaut die Zahlung schon beinhaltet.
Umsätze in Millionenhöhe
Ob jedoch Rechtskraft des Urteils oder nicht, es ist damit zu rechnen, dass Tchibo das Ergebnis des Verfahrens nicht hinnehmen wird. Beim Kaffee-Großröster läuft nämlich schon zuviel mit Versicherungs- und Finanzprodukten. Man schätzt bereits monatliche Umsätze im Millionenbereich.
Geklagt hatte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein “Wirtschaft im Wettbewerb” (WiW), zu dessen Mitgliedern auch der Branchendienst “Versicherungstipp” und der “AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung” in Berlin zählen.
Zu klären war im Verfahren, ob Tchibo nur als “Tippgeber” oder doch als Vermittler von Versicherungen auftritt, wofür eine Zulassung durch eine Industrie- und Handelskammer (IHK) nötig ist. Eine solcher Antrag war wohl durch Tchibo bereits an die IHK Hamburg ergangen, sei jedoch abgelehnt worden. Das mag auch daran gelegen haben, dass ein Unternehmen für eine solche Genehmigung eine gewisse Sachkenntnis nachweisen muss, was wohl auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) in Berlin anzweifelte. Wer nämlich Versicherungen vermittelt und dazu berät, muss dazu qualifiziert sein. So dürfte es für Tchibo wohl auch künftig sehr schwer werden, an diesem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäft bei gegeben scharfem Verbraucherschutzes festzuhalten.
Was es alles zu Kaffee gibt
Für das LG Hamburg war wohl das Internet-Tchibo-Portal bezeichnend, worauf der Tchibo-Asstel-Mix für den Endverbraucher nicht unterscheidbar sei. Dies auch deshalb, weil es hieß: “Das gibt es nur bei Tchibo”, weil das Versicherungsangebot eingebettet sei in das Gesamtangebot des Kaffeerösters wie “Tchibo Welten”, “Prozente”, “Kaffee”, “Reisen”, “Finanzen”, “Mobilfunk” und “Blumen”. Und so deckt auch die easyhyp GmbH, eine 100-prozentige Postbank-Tochter, die Baufinanzierungen von Tchibo-Kunden ab.
Nicht nur bei den Versicherungspolicen, auch bei allen Finanzprodukten werden “besonders günstige Konditionen zum Tchibo Tarif” versprochen, für die jedoch nach dem Urteil anzunehmen ist, dass diese als lukrative Geschäfte daraus für Tchibo nach dem Urteil des LG Hamburg (Az. 408 O 95/09) fraglich werden.
Niederlage bereits für Rewe
Aus denselben Gründen wurde bereits im Jahr 2008 der Handelskette Rewe der Vertrieb von Versicherungen untersagt. Das LG Wiesbaden hatte die Angebote zu Rechtsschutz-Policen des Versicherers Arag in den zu Rewe gehörenden Penny-Lebensmittelmärkten moniert. Der Protest stammte ebenfalls aus Verbraucherschutzkreisen.
Zweifel am Marktgeschehen bleiben, weil zwar auch “klassische” deutsche Autoversicherer den widrigen Wettbewerb anprangerten, obwohl sie ebenfalls jede mögliche Form von Vertriebs-Kooperationen suchten…
Donnerstag, Mai 06, 2010
Gericht untersagt Tchibo die Vermittlung von Versicherungen
Dass Kaffeeröster neben ganzen Bohnen und gemahlenem Kaffee inzwischen auch Handtücher, Rasenmäher und Herrensocken im Angebot haben, ist nicht weiter ungewöhnlich. Als plötzlich aber auch Finanzprodukte und Versicherungen angepriesen und vermittelt wurden, stellte sich Experten anfangs vor allem die Frage nach der Beratung. Später ging es dann auch um die Qualifikation und die gesetzliche Genehmigung, derlei „Artikel“ vertreiben zu dürfen. Diese Frage hat jetzt das Landgericht Hamburg beantwortet und der Kaffee- und Einzelhandelskette Tchibo die Vermittlung von Versicherungen und Investmentfonds untersagt (Aktenzeichen: 408 O 95/09).
Bei den Fonds hatte Tchibo bereits selbst reagiert und sie aus dem Programm genommen – auch im Hinblick auf die Klage vor dem Landgericht. Bei den Versicherungsprodukten, bis hin zur privaten Altersvorsorge, sah und sieht man sich immer noch als „Tippgeber“. In dieser Rolle bedarf es keiner besonderen Qualifikation und auch keiner Erlaubnis nach der Gewerbeverordnung, heißt es in der Wirtschaftswoche. Versicherungsvermittler hingegen unterliegen strengen Informations- und Qualifizierungspflichten, und waren daher nicht sonderlich angetan von der kaffeeröstenden Konkurrenz. Die Standesorganisation zog vor Gericht und hatte Erfolg.
Noch liegt die genaue Urteilsbegründung nicht vor. Soviel wurde schon während der Verhandlung deutlich: Die Richter sahen das Vorgehen von Tchibo weit entfernt von einer reinen und neutralen Tippgeber-Rolle. Vielmehr sei der Eindruck vermittelt worden, die Policen würden direkt mit dem Unternehmen abgeschlossen, zumal von Sonderkonditionen für Tchibo-Kunden die Rede war. Als Kooperationspartner stand allerdings der Direktversicherer Asstel hinter den Angeboten und wurde namentlich genannt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, wie Tchibo darauf reagiert. Auch anderen Unternehmen, so dem Rewe-Konzern, haben Gerichte bereits verboten, weiterhin Versicherungen in die Regale zu legen.
Posted by Andre on 05/06 at 10:43 AM
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Montag, Mai 03, 2010
Hundehalter-Haftpflichtversicherung wird von vielen Tierfreunden unterschätzt
„Der beißt nicht. Der will nur spielen“, gehört zu den Standardsprüchen vieler Hundehalter. Was aber, wenn aus dem Spiel Ernst wird und das Tier zuschnappt? Oder wenn Fiffi sich losreißt, einen Radfahrer umwirft oder gar einen Auto-Unfall verursacht? Darüber denken viele Hundefreunde offenbar nicht nach. Denn von den fünf Millionen Vierbeinern in der Bundesrepublik steht nur etwa die Hälfte unter dem schützenden Mantel einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Die übrigen Frauchen und Herrchen leben mit der Gefahr, irgendwann das Sparbuch plündern zu müssen. Denn sie haften für jeden Schaden von Bello oder Waldi.
Das passiert öfter als vielen Tierhaltern lieb sein kann. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft geht von 30.000 bis 50.000 Biss-Verletzungen pro Jahr aus, die von einem Arzt behandelt werden müssen. Dass es vermutlich weit mehr Fälle sind, steht zu befürchten. Ob nun großer oder kleiner Hund, spielt keine Rolle – der Schaden kann enorm sein. Deshalb besteht in Berlin und Hamburg seit dem 1. Januar 2010 die Pflicht, eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung vorweisen zu können. Ähnlich sieht es in Sachsen-Anhalt aus, wenn das Tier nach dem 1. März 2009 (teils auch eher) geboren wurde.
Der mahnende Finger des Gesetzgebers scheint allerdings keine Wirkung zu haben. Die Zahl der Vertragsabschlüsse ist in diesem Jahr weder sprunghaft gestiegen noch spüren die Unternehmen ein erhöhtes Interesse an der Haftpflichtpolice für Hundehalter. Den Grund sehen die DEVK Versicherungen darin, dass viele vorgesorgt und schon vor dem eigentlichen Termin ihre Unterschrift auf einen Vertrag gesetzt hätten. Trotzdem ist die Police in den Haushalten mit Vierbeiner noch absolute Mangelware, obwohl sie mit etwa 40 bis 60 Euro Jahresbeitrag bei einer Deckungssumme von fünf bis zehn Millionen Euro vergleichsweise günstig ist.
Den Ausschlag sollte der Leistungsumfang geben. Je mehr mögliche Schäden in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt werden, desto besser. Ungewollte Deckakte sind dabei ebenso möglich wie der Verstoß gegen den Leinenzwang oder Schäden an (Wohn-)Räumen und Gebäuden. Wer den Hund regelmäßig in die Obhut von Freunden oder Bekannten gibt, ist gut beraten, die Option Fremdhüter bei der Hundehalter-Haftpflichtversicherung zu wählen.
Posted by Andre on 05/03 at 08:21 AM
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Montag, April 26, 2010
Auch Versicherungen müssen bei Ratenzahlung den Effektivzins nennen
Statt einen großen Betrag bezahlen zu müssen, lieber ein paar kleinere abbuchen lassen: Nach dieser Devise verfahren auch viele Versicherungskunden. Schließlich bieten die meisten Unternehmen – abhängig von der Police und der jährlich zu zahlenden Prämie – auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Beitragszahlungen an. Verbraucher sollten sich allerdings bewusst sein, dass sie dafür manchmal deutlich tiefer in die Tasche greifen, weil die Assekuranzen einen effektiven Jahreszins verlangen. Der muss laut Bundesgerichtshof klar ersichtlich sein und darf die vom Gesetzgeber gezogene Grenze nicht überschreiten (Aktenzeichen: I ZR 22/07).
8,27 bis 11,35 Prozent – in diesem Bereich bewegte sich die Zinslast bislang. Umgerechnet auf die Raten ergab das bis zu vier Prozent, die der Kunden zusätzlich zum Kaufpreis zahlen muss. Angesichts dieser Zuschläge für die Ratenzahlung erklärten die Richter den Versicherungsvertrag zum Verbrauchervertrag ähnlich einem Verbraucherkredit. Das heißt: Der Effektivzins muss für den Kunden ersichtlich, kurzum, er muss transparent sein. Der Gesetzgeber hat für diese Art von Verträgen bereits einen maximalen Zinssatz festgelegt: Der beträgt vier Prozent. Bezogen auf die Zahlung in Raten ergibt sich daraus, dass rund 1,81 Prozent im Rahmen des Erlaubten liegen.
Sollte für eine Lebens- oder Rentenversicherung ein fünfprozentiger Ratenaufschlag berechnet worden sein, wären das 3,19 Prozent zu viel. Kunden, die für einen Vertrag jährlich 5.150 Euro aufbringen müssen, aber lieber die monatlich Rate von 450 Euro zahlen (inklusive Aufschlag von 5,0 Prozent), kommen auf insgesamt 5.400 Euro und zahlen, bedingt durch einen effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent, 250 Euro mehr im Jahr.
Wie es um diesen Wert bestellt ist, dürfte nur in sehr wenigen Versicherungsverträgen zu finden sein. In dem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof landete, gestand die Assekuranz die Pflicht ein, diese Informationen in die Versicherungsbedingungen aufnehmen zu müssen. Damit steht vielen Verbrauchern, die ihre Beiträge in Raten zahlen und dafür deutlich mehr berappen müssen, der Weg offen, die zu viel gezahlten Zuschläge samt Steuern von der Versicherung zurückzufordern. Allerdings gilt eine Einschränkung: Der Beitrag muss 200 Euro jährlich überschreiten.
Posted by Andre on 04/26 at 09:30 AM
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Donnerstag, März 25, 2010
Erneut Klage gegen Lebensversicherer
Das Vertrauen der Deutschen in Banken und Versicherungen ist laut einer GfK-Umfrage ohnehin schon angeschlagen, mit nur noch 17 bzw. 13 Prozent und 60 bzw. 40 Prozent, wenn es um Unternehmen geht, bei denen man Kunde ist. Da dürfte die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Allianz Lebensversicherung nicht gerade zur Besserung der Situation beitragen. Grund für den Schritt vor Gericht sind die aus Sicht der Verbraucherschützer intransparenten Vertragsbedingungen. Sie wurden schon mehreren Lebensversicherern zum Verhängnis.
Dass überhaupt geklagt wird, hängt mit der hohen Quote an Kapitallebensversicherungen zusammen, die nicht bis zum Laufzeitende gehalten, sondern vorzeitig gekündigt werden. Der Bundesgerichtshof und die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass dies auf knapp die Hälfte aller Verträge zutrifft. In dem Fall spielen die Klauseln zum Rückkaufwert eine entscheidende Rolle. Sie bestimmen letztlich, ob der Kunde fair behandelt wird oder möglicherweise Verluste hinnehmen muss. In der Regel steht später ein Minus von 150 bis 15.000 Euro unter dem Strich, wie Tests im Jahr 2007 ergaben. Bisher haben sich die Richter immer auf die Seite der Kunden gestellt und die Vertragsbedingungen moniert. Für die Unternehmen geht das einher mit der Hausaufgabe, unter anderem für mehr Transparenz zu sorgen.
Bislang sei es für Versicherte kaum möglich, zu überprüfen, ob der Rückkaufwert korrekt berechnet wurde, sagt die Verbraucherzentrale Hamburg. Um diesem Zustand ein Ende zu bereiten, wurden bereits mehrere Klagen geführt und haben der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und das Landgericht Hamburg in den jeweiligen Fällen ganz klar gesagt: Die Klauseln zum Rückkaufwert sind unwirksam. Zugelassen wurden Klagen gegen die Generali, die Hamburg-Mannheimer, Signal Iduna und Deutscher Ring. Jetzt ist die Allianz an der Reihe. Beruhigt zurücklehnen dürfen sich die anderen Konzerne nicht. Die Verbraucherschützer haben ein klares Ziel vor Augen: „Wir werden nach und nach alle großen Versicherer verklagen.“.
Posted by Andre on 03/25 at 08:48 AM
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Montag, März 01, 2010
Noch längst nicht einfach: Die Steuererklärung mit KAP
Die Steuerpflicht transparenter zu machen war Ziel der noch recht neuen Abgeltungsteuer, wodurch ab 2009 alles oder auch nur vieles einfacher werden sollte. Ein neues System der Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen wurde eingeführt. Für den Steuerbürger war dies jedoch keine spürbare Entlastung, auch wenn dies die eigentliche Absicht des Bundesfinanzministeriums war.
Gleichzeitig die Banken zu entlasten, weil diese die zig-millionenschweren Jahresbescheinigungen nicht mehr ausstellen müssen, blieb als Spareffekt jedoch eher aus.
Fakt wurde: Ein hohe Zahl an Steuer-Bürgern kommt nicht darum herum, weiterhin individuelle Steuerformulare auszufüllen. So mancher würde gar Geld verschenken, wenn er dies nicht tut.
Galt alles auch als recht vielversprechend, dass der Steuerpflichtige die Summe seiner Kapitalerträge nicht mehr in verwirrende Formulare eintragen muss, ist das örtliche Finanzamt bezüglich der Steuerlast nicht immer auch zweifelsfrei zufrieden…
Berechnet also die Bank die Steuer, dann liegen die Erträge für den Single über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 oder über 1602 Euro bei Ehepaaren. Einbehalten werden 25 Prozent der Kapitalerträge, die darüber liegen, plus Soli und Kirchensteuer. Damit ist grundsätzlich diese eine von insgesamt sieben Einkunftsarten im Zusammenhang mit der Jahres-Einkommensteuer abgegolten.
Doch nicht alle Anleger sind damit „aus dem Schneider“. Sie müssen trotzdem Bescheinigungen von ihrem Institut anfordern und die Werte in den Anlagebogen eintragen. Wer nämlich noch anderes zu anderen Einkunftsarten absetzen will, der kann sich der Anlage KAP nicht verweigern. Sie ist für Kapitalerträge Pflicht. Wer nun weiterhin hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus Operation, Todesfall, Wegeunfall oder Scheidung im Jahr 2009 von seinen Einkünften absetzen will, der muss auch alle Kapitalerträge und die geleistete Ertragssteuer nennen. Damit kann es sich lohnen, Erträge anzugeben, denn im Steuerrecht gibt es ohne eigentliche Überraschung auch Ausnahmen von der Regel. Also, Steuerpflichtige, auch wenn bereits ein bestimmter Betrag an Abgeltungsteuer geleistet wurde, Anlage KAP ausfüllen!
Dies Aufforderung gilt jenen, die als Steuerpflichtige einer der beiden Volkskirchen treu sind, aber dem Institut, das die Anlage betreut, keinen Auftrag erteilt hat, auch die anteiligen Kirchensteuer abzuführen. Die Abgabe der Anlage KAP ist natürlich auch dann obligat, wenn die Abgeltungsteuer noch nicht abgeführt wurde, weil die Erträge aus dem Ausland stammen.
Alles auf den Tisch…
Steuerzahler sind oft auch verblüfft, dass eine besondere finanzielle Belastung im Steuerjahr dazu veranlassen kann, die Kapitalerträge offen zu legen. Wer nämlich Ausgaben für eine Scheidung, eine teure Therapie samt Arztkosten, teure Medikamente, die Ausgaben für einen Todesfall oder die Brille mit Verlaufsgläsern auf das Implantat einer künstlichen Linse absetzen will, muss das Kreuzchen im Mantelbogen bei KAP machen. Mit Beleg sind auch anzugeben absetzbare Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen oder zu den Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in der Ausbildung, was mit dem Kindergeld korrespondiert. Auch Zinseinnahmen über dem Sparer-Pauschbetrag machen die Finanzämter neugierig.
Und dann auch noch Gebühren
Seit die Abgeltungsteuer eingeführt ist, werden Freistellungsaufträge immer wichtiger. Wer dabei schlampt, sollte wenigstens bei der Steuererklärung aufpassen. Wer als Anleger nun seine Steuererstattung sichern will, braucht eine Steuerbescheinigung der Bank. Doch da wartet man auf die früher klassische Jahresbescheinigung vergeblich, denn die Institute haben den gewohnten Versand der Jahresbescheinigung vielfach eingestellt. Da bleiben Beschwerden über Gebühren für einen Jahressteuerbeleg nicht aus, denn nicht nur der Bankenverband stellt fest: Gesetzlich verpflichtende Aufstellungen sind entgeltfrei; für allen anderen Aufstellungen sind Gebühren denkbar. Möglicherweise mit der Abgeltungsteuer auch ein Fall für die Juristen…
Achtung, Regress durch GKV!
Lebensrisiken sind in vielen Fällen selbst verursacht: Rauchen, Fallschirmspringen oder auch nur das Inline-Fahren gelten als Gesundheitsrisiko. Wer sich dadurch eine Schaden zufügt oder wenn es bei einer Freizeitbeschäftigung zu gesundheitlichen Schäden kommt, verlassen sich die meisten Betroffenen u.a. auf ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung.
Bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss oder bei medizinischen Komplikationen durch ein Piercing oder nach einer Schönheits-Operation kann jedoch durchaus Regress durch die GKV zum Thema werden. Denn wer eine Krankheit durch eigenes Tun im Wesentlichen selbst verschuldet, kann von der gesetzlichen Krankenkasse an den Behandlungskosten beteiligt werden.
Zu diesem Urteil kam auch das Sozialgerichts Dessau-Roßlau (S 4 KR 38/08). Bei einem Unfall kam ein betrunkener Autofahrer zu schaden, der den Unfall selbst auch verschuldet hatte. An den Kosten, die dadurch medizinisch, klinisch und therapeutisch verursacht wurden, musste er sich nach Ansicht der Richter beteiligen und einen Teil des Aufwands selbst bezahlen.
Für die Juristen war entscheidend, dass der Kraftfahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt war. Sie zogen als Grundlage den Paragraphen 52 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs V heran. Danach können bei Straftaten die Leistungen ebenso beschränkt werden wie in anderen Fällen von Selbstverschulden. Wer eine Selbstbeteiligung für sich ausschließen will, der muss wissen: Die Krankenkassen können nicht nur Teile der Behandlungskosten, sondern auch das Krankengeld teilweise oder komplett zurückfordern. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Dienstag, Februar 23, 2010
Immobile Schnäppchen und keiner will sie haben!
Da mag kein Häuslebauer dran denken und auch der Käufer einer Eigentumswohnung hat den schlechtesten Fall meist nicht im Visier. Immobilien können dann zu einem Klotz am Bein werden, wenn sie dringend verkauft werden sollen, das Objekt aber keinen Käufer findet. Einer der Gründe - wie in Fürth, wo das Versandhaus Quelle als Arbeitgeber ausfiel - ist, dass Schuldner arbeitslos werden.
Vor allem in strukturschwachen Regionen gehen die Immobilien-Angebote zahlenmäßig nach oben, doch die Objektwerte gehen nicht mit. Zu viele Hausbesitzer versuchen ihre Immobilien loszuwerden, weil sie den monatlich verpflichtenden Kapitaldienst aus Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Doch die Käufer sind selbst bei einer Zwangsversteigerung kaum zu finden. Da bleiben die bisherigen Eigentümer auf ihrem Objekt sitzen, veranlassen Tilgungsaussetzung oder auch, dass die Zinsen der Schuld zugerechnet werden sollen. Da siegt der Fatalismus über das eigentliche Wollen und auch über das finanzielle Können.
Auch fixe Kosten bleiben Pflicht
Abgesehen von den Verpflichtungen für die Gläubiger sind auch die Nebenkosten wie Grundsteuer und Energie ein zusätzlicher Brocken. Denn auch der zählt bei den Eigentümern zu den fixen Kosten, auch wen man sparsam sein will. Ganz abgesehen von den Kosten für Instandhaltung und Pflege, die man mit geringem Einkommen oder der Transferleistung von der Arbeitsagentur nicht mehr bringen kann.
Wohneigentum aufgeben für die Insolvenz
Die frühere Wunsch-Immobilie, die meist als mietsparende Altersvorsorge gedacht war, wird zum Problem, denn für ein von Schulden befreiendes privates Insolvenzverfahren müsste sie verkauft werden. Doch woher einen Käufer nehmen, wenn dies nicht einmal bei der Zwangsversteigerung gelingt?
Da kann ein Blick ins BGB helfen: Paragraph 928 regelt, wie man bisheriges Eigentum aufgibt. Unter “Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus” steht zu lesen “(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht erklärt und dieser in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.”.
Pflicht bleibt beim Eigentümer
Doch der Weisheit letzter Schluss ist dies auch nicht. Bekannt wurde das Prozedere zuletzt dadurch, dass die Eigentümerin einer baufälligen Scheune alle Ansprüche daran aufgab. Doch ihre Wohngemeinde wollte die Immobilie auch nicht nicht haben.
Da sind dann Kreis oder Gemeindebeamte schnell bei der Sache: Der Eigentümer bleibt solange in der Pflicht, wie kein neuer Eigentümer gefunden wird. Was im BGB nicht steht: Der Fiskus hat keinesfalls die Pflicht zur Aneignung, sondern lediglich das Recht dazu.
Dienstag, Januar 19, 2010
Mehr Beschwerden gegen Versicherer
Wie die Frankfurter Rundschau heute berichtet, ist die Zahl der Beschwerden gegen Versicherer auch im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Die offizielle Jahresbilanz der Schiedsstelle steht zwar noch aus. Dafür hat der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft, Günther Hirsch, im Gespräch mit der Zeitung erste Trends und Entwicklungen genannt. Nach einem Anstieg der Beschwerden in 2008 um sieben Prozent auf insgesamt rund 19.000 sei dieses Niveau erneut übertroffen worden.
Der Anstieg lasse sich nicht an wenigen Punkten festmachen, sondern habe viele Gründe. Zwei der Faktoren nannte Günther Hirsch, ehemals Präsident des Bundesgerichtshofes, beim Namen: Seit 2007 sei sein Büro auch für Beschwerden gegen selbständige Versicherungsvermittler zuständig. Hier greife dann das Vermittlergesetz. Zudem sei die Streitwert-Obergrenze auf 80.000 Euro gestiegen. Das habe sich in der Schiedsstelle, wo er mit 18 Juristen die Beschwerden bearbeitet, durchaus bemerkbar gemacht. Für zusätzliche Arbeit sorgte laut Hirsch auch die Finanz- und Wirtschaftskrise. Sie habe dafür gesorgt, dass sich die Assekuranzen nicht mehr ganz so kulant zeigten.
Oftmals reiche es, wenn er direkt mit der Versicherungsspitze Kontakt aufnehme, um eine Lösung herbeizuführen. Sein Schiedsspruch werde von den Unterenhmen in den meisten Fällen akzeptiert, allerdings sollten Kunden ihre Hoffnungen auf einen Erfolg ein wenig bremsen. Günther Hirsch nennt eine Faustregel: Positiv für den Kunden gingen rund ein Drittel der Beschwerden gegen Sachversicherungen aus. Bei Widersprüchen, die Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen betreffen, sei nur noch jeder sechste Einwand von Erfolg gekrönt. Das größte Problem sieht der Ombudsmann dabei in der mangelnden Transparenz, zum Beispiel im Bezug auf die Überschuss- und Schlussbeteiligungen.
Posted by Andre on 01/19 at 11:15 AM
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Dienstag, Januar 12, 2010
BaFin zertifiziert Rürup-Renten
Die Rürup-Rente wird als Steuersparmodell und private Altersvorsorge für Selbständige und Freiberufler beworben. Damit die Beiträge allerdings steuerlich geltend gemacht werden können, muss das Vertragswerk den strengen Blicken der Finanzbeamten standhalten. Da es in der Vergangenheit immer wieder Probleme damit gab, werden die Tarife für Rürup-Renten jetzt zertifiziert – von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Anregung dazu kam nicht etwa von den Behörden, sondern den Unternehmen, deren Kunden sich aufgrund der Rückfragen, Ablehnungen und Einsprüche verunsichert fühlten. Denn bislang war es Aufgabe der Finanzämter, die Unterlagen zu den Policen zu studieren und dann zu entscheiden, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Basisrente eingehalten werden oder nicht. Gab es Zweifel, war es zumindest für den Moment Essig mit der Steuerersparnis. Frank Breiting, zuständiger Leiter Altersvorsorge der Fondsgesellschaft DWS, hatte – wie viele seiner Kollegen – keine Lust mehr auf das Hin und Her: „So kann es nicht weiter gehen, meinten wir als Anbieter. Es musste eine Lösung ähnlich wie bei Riester her“.
Die Branche machte Druck. Der Gesetzgeber reagierte. Jetzt ist es an der BaFin, die Tarife zu zertifizieren. Die DWS und die Moneymaxx Lebensversicherung haben das begehrte Papier bereits. Alle anderen Anbieter einer Basisrente müssen diesen Schritt bis Ende des Jahres erledigt haben. Voraussetzung für ein positives Signal der BaFin ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige Leistungsempfänger, Beitragszahler und versicherte Person ist. Die Beiträge müssen zu 50 Prozent in die Finanzierung der Leibrente fließen, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden darf. Wenn eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurde, dann nur zugunsten des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin oder der Kinder, wenn sie Anspruch auf Kindergeld haben.
Die Versicherungsunternehmen, Fondsgesellschaften und Banken sind mit der Arbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Zertifizierung sehr zufrieden. Frank Breiting spricht sicherlich auch im Namen der Kollegen, wenn er sagt: „Mit dieser Zertifizierung erhalten Kunden und Vermittler die nötige Sicherheit, dass ihre Altersvorsorge wie gewünscht steuerlich anerkannt wird“.
Mittwoch, Januar 06, 2010
Gutachten! - Kommentar zur eigenen Sache?
Drei Experten - vier Meinungen, weiß der Volksmund. Und für die Spezies der Gutachter dürfte diese Haltung in ähnlicher Weise gelten. Wie aber, wenn ein Haftpflichtversicherer einen Versicherten dazu auffordert, pauschal zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen? Das darf er eben nicht!
Dies gilt seit einem Urteil des OLG Frankfurt, wonach der Betroffene seinen Versicherungsschutz auch dann nicht verlieren kann, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt (AZ: 7 U 185/08).
Vorausgegangen war ein zunächst gegenteiliges Urteil des LG Wiesbaden, das nun im Sinne eines klagenden Mediziner gegen seine Haftpflicht-Versicherung aufgehoben wurde. Im strittigen Fall hatte die Versicherung ein Gutachten eingeholt, ob sie für einen Behandlungsfehler des Klägers einstehen müsse. Als das Gutachten vorlag, forderte der Versicherer den Kläger dazu auf, pauschal Stellung zu nehmen. Als der Kläger dies ablehnte, verweigerte die Versicherung die Regulierungspflicht.
Doch das OLG gab dem Kläger Recht. Die Richter argumentierten, dass die Versicherung dem Mediziner hätte „konkrete Fragen“ zu dem Gutachten stellen dürfen respektive müssen. Erlaubt wären dabei jedoch nur Fragen zu Tatsachen gewesen, nicht aber zu den spezifizierten Ausführungen des Gutachters.
Noch ist das Urteil des OLG allerdings nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt der Sachverhalt dem BGH in Karlsruhe vor (BGH-Aktenzeichen: IV ZR 108/09).
Samstag, Dezember 26, 2009
Bei Restschuld-Versicherung Widerruf beachten!
Bei Krediten gibt es immer zwei Seiten: Die des Darlehensgebers bzw. Gläubigers und die des Darlehensnehmers bzw. Schuldners. Fordert der Darlehensgeber bei zweifelhafter, weil unsicherer Zukunft seines Schuldners eine Restschuld-Versicherung, gelten beide Verträge als verbundenes Geschäfte. Dies hat jüngst der BGH entschieden (Az.: XI ZR 45/09), weil in der Rechts-Literatur und auch in den Instanzgerichte die Frage noch nicht zweifelsfrei beantwortet wurde.
Im strittigen Fall nahm die klagende Bank ein Ehepaar wegen Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Regress. Die beiden hatten mit dem Darlehensvertrag einen Restschuld-Versicherung bei erhöhter Darlehenssumme vereinbart. Deswegen vertraten sie vor Gericht die Auffassung, dass beide Verträge verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden würden.
Dieser Tatsache habe jedoch die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschäften nicht entsprochen, weshalb man noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt sei. Dieser Argumentation stimmte der BGH zu. Beide Verträge bildeten deswegen eine “wirtschaftliche Einheit”, weil aus dem Darlehensbetrag teilweise auch die Restschuldversicherung bedient werden sollte, so die Richter. Um aufzuklären, inwieweit und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, nachdem diese wirksam den Widerruf des Darlehensvertrages erklärten, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bankenfachverband entwarnt!
Trotz dieses Urteils geht der Bankenfachverband nicht davon aus, dass es gleich massenhaft zu Kündigungen bestehender Kreditverträge kommen wird. Wenn nämlich Verbraucher ihren Kreditvertrag widerrufen, ist der Kreditbetrag sofort fällig, was bei eventueller Umschuldung des Kredits den Verbrauchern erhöhte Konditionen brächte. Zudem würden Verbraucher bei einem Widerruf ihres Kreditvertrags mit sofortiger Wirkung ihren Versicherungsschutz verlieren. Wer dies so entscheide und veranlasse, der muss nun bei einem allgemeinen Arbeitsmarkt-Risiko als Kreditnehmer abwägen, ob die Versicherung nicht lieber doch bleiben solle oder ob in jedem Fall für den Kapitaldienst haften will.
Statistisch gilt nach einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung GfK, dass 27 von 100 Schuldner eines Ratenkredits eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben. Das Geschäft mit Ratenzahlungen machen zumeist die 57 Kreditbanken des Bankenfachverbandes. Sie finanzieren privaten Konsum und gewerbliche Investitionen, insbesondere Fahrzeuge. Das Volumen beträgt nach deren Angaben mehr als 115 Milliarden Euro, die an Verbraucher und Unternehmen ausgeliehen sind. Dies nun macht einem Anteil von 48 Prozent aus, mit dem man Marktführer in der Konsumfinanzierung sei.
Donnerstag, Dezember 03, 2009
Gesetzlich versichert beim Betriebsfest?
Wer nicht mehr zu den jüngeren Arbeitnehmern zählt, der kennt den Begriff des “incentives” vielleicht noch nicht. Wird er aber zum Weihnachtsfeier-Wochenende auf die Burg und dort ins Burg-Restaurant mit anschließender Übernachtung eingeladen, darf er sicher sein: die Mitarbeiter sind auch während der Betriebsfeier gesetzlich versichert.
Der Schutz vor Schäden durch Unfall umfasst damit nicht nur die Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch Betriebsfeste wie die Weihnachtsfeier. Dies bestätigte jüngst der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Der Versicherungsschutz gilt also auch dann, wenn der Arbeitgeber besonders originell feiern lassen will und die Mitarbeiter beim Outdoor-Event - einem Segeltörn oder beim Rafting - einem höheren Unfall-Risiko aussetzt. Sollte es zu Schäden kommen, übernimmt die BG die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Pflege. Sie würde bei einer Behinderung als Folge auch eine Rente zahlen. Stets vorausgesetzt, dass die Veranstaltung von der Geschäftsleitung gebilligt und gefördert ist und der oder die Chefs ebenfalls teilnehmen. Wird im Verlauf des Ereignisses dieses als beendet erklärt (oder gilt ein fester Zeitpunkt als Finale), gilt ein Versicherungsschutz nur noch für den direkten Heimweg.
Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung sind Personen, die nicht als Festangestellte gelten, die also nur ein angestelltenähnliches Arbeitsverhältnis haben wie Pauschalisten oder feste Freie. Dürfen Angehörige von Mitarbeitern an der Fete teilhaben - oder auch deren Gäste - sind diese während einer Weihnachtsfeier nicht gesetzlich unfallversichert.
Bull-Riding gegen den Chef
Was nun nicht passieren sollte, ist, dass sich die Mitarbeiter Gefahren aussetzen, die sie selbst geschaffen haben. Dann nämlich gibt es keinen Versicherungsschutz. Dazu könnte Bull-Riding zählen, das unsachgemäße Abschießen von Feuerwerkskörpern usw. Wer bei der Betriebsfeier zu stark trinkt und betrunken nach Hauses fährt, trägt sein Unfall-Risiko natürlich allein. In diesem Fall ist ein Taxi oder eine Fahrgemeinschaften die bessere Lösung.
Maßgeblich für den intakten Versicherungsschutz ist darüberhinaus die Art der Veranstaltung. Mutiert die Weihnachtfeier zu einem vermeintlichen Wettkampf pseudo-sportlicher Übungen mit erheblichem körperlichen Einsatz, kann dies schnell zur versicherungs-rechtlichen Grauzone werden. Auch für “organisierte Turniere” gilt der Versicherungsschutz nur bedingt. Damit die BG für Schäden aus dem gesetzlichen Unfallschutz überhaupt haftet, muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen.
Mag der Chef die gemeinsame Skitour, die Nacht- und Abenteuer-Wanderung oder sonstige Aktivitäten durchführen, die ein “Mindestmaß an körperlicher Fitness” voraussetzen, muss gelten, dass wegen ungewöhnlicher Anforderungen eben alle und nicht nur Teile der Belegschaft mitmachen. Andernfalls entfällt auch hier der Versicherungsschutz.
Am besten also: vor Beginn des Events spricht man mit dem Versicherungsträger, damit Mitarbeiter auch bei “ungewöhnlichen Betriebsfeiern” versichert sind und sicher sein können.
Dienstag, November 24, 2009
Erstinstanzliches Urteil zum Rückkaufwert kapitalbildender Lebensversicherungen
Der Rückkaufwert von Lebensversicherungen wird für die Branche langsam zur Never-Ending-Story. In der Klage gegen die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, die Hamburg-Mannheimer-Versicherungs-AG und die Volksfürsorge Lebensversicherung hat die Verbraucherzentrale Hamburg einen ersten Erfolg erzielt. Das Landgericht Hamburg bezeichnete die Klauseln zu den Rückkaufwerten als intransparent und unwirksam (Urteil vom 20. November, Aktzeichenzeichen 324 O 1116/07, 1136/07 und 1153/07).
Betroffen von dem Urteil, gegen das die Versicherer sofort Berufung einlegten, sind Verträge, die in der Zeit seit Mitte 2001, aber noch vor 2008, abgeschlossen und vorzeitig gekündigt wurden. Die Kunden hatten in dem Fall kaum Kapital retten können, weil die Beiträge in den ersten Jahren von hohen Abschlusskosten und Provisionen geschluckt worden waren. Gegen diese Praxis war die Verbraucherzentrale Hamburg vorgegangen und bekam Recht. Schon 2005 hatte der Bundesgerichtshof derlei Klauseln angemahnt und für unwirksam erklärt. Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Policen, die in der Zeit bis 2001 unterschrieben worden waren.
Das jüngste, wenngleich erstinstanzliche Urteil – der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft geht davon aus, dass sich letztlich wieder der Bundesgerichthof damit befassen muss – wird von der Verbraucherzentrale und dem Bund der Versicherten (BdV) begrüßt. Bis zu 24 Millionen Versicherungskunden könnten jetzt einen Nachschlag verlangen. In der Summe wären das bis zu zwölf Milliarden Euro. Für Verbraucher, die ihren Anspruch geltend machen wollen, hat die Verbraucherzentrale Musterbriefe entwickelt. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des BdV, rät: „Schreiben Sie ihrem Versicherer und fordern ihn zu einer Neuberechnung auf. Das ist wichtig, denn von sich aus wird sich die Assekuranz nicht bei Ihnen melden“.
Mittwoch, Oktober 28, 2009
Neuer Verbraucherschutz für Alter und Pflege
Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz seit Oktober in Kraft
Was die Soziologie längst weiß, ist der Politik manchmal fremd geblieben: Kinder und Senioren bedürfen des besonderen Schutzes - der besonderen Förderung die einen und der besonderen Fürsorge der anderen.
Mit dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stärkte die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Das vom Bundesministerium für Familie vorgelegte Gesetz trat am 1. Oktober 2009, dem internationalen Tag des älteren Menschen, in Kraft.
Wird es künftig konsequent angewendet, soll es davor schützen, bei Verträgen benachteiligt zu werden, die geschlossen werden, wenn Wohnraum mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlassen wird.
Nach ministeriellem Anspruch sollen Menschen im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben. In ihrer Vita waren und sind ältere Menschen ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft, weshalb auch im fortgeschrittenen Alter die Weichen für ihren Lebensabend zu stellen sind. Dazu benötigen die Senioren und die Angehörigen in besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. In diesem Sinne markiert das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-Einrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.
Konsequente Vorschriften
Maßgebliche Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind:
* Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorherige Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte
und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen;
* Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen;
* eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht;
* das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein; ein höheres Entgelt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung;
* bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer einen angepassten Vertrag anbieten; Ausnahmen bedürfen der
gesonderten Vereinbarung;
* eine Kündigung des Vertrages durch die Einrichtung ist nur aus wichtigem Grund möglich; für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Durch das neue Gesetz wurden die Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.
Wer wird geschützt?
Mit der Reform werden nicht nur mehr als 700.000 Menschen geschützt, die in Pflegeheimen leben, sondern auch alle Menschen, die vertraglich im “Betreuten Wohnen” leben. Dazu ist Bedingung, dass zum überlassenen Wohnraum auch das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart ist.
Gesetzlich ausgenommen sind Verträge, bei denen zum Wohnraum ausschließlich allgemeine Leistungen zur Betreuung vertraglich vereinbart sind, wie Pflege, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgung.
Mittels einer Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die neuen Regelungen erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten auf Alt-Verträge nach bisherigen Heimrecht angewandt werden. Für Altverträge anderer Art wie Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch künftig nicht.
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