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Rechtsschutz
Mittwoch, Dezember 14, 2011
Rechtsschutzversicherungen im Test
Erfreulich: Rechtsschutzversicherungen werden aus Sicht der Stiftung Warentest immer besser. Der aktuelle Versicherungsvergleich für die Januar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest brachte gleich drei Spitzenreiter mit der Note 1,8 zutage, mehr als beim letzten Vergleich dieser Art. Insgesamt haben die Tester sich 54 Tarife zur Brust genommen, von denen 25 mit einem „gut“ abschnitten, 28 mit einem „befriedigend“ und einer mit „ausreichend“. Die Beiträge für die Top-Angebote bewegen sich zwischen 342 und 403 Euro im Jahr.
Getestet wurden Komplettpakete mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Mietrechtsschutz. Allerdings sollten Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass die Policen in jedem Fall Hilfe bei einem Rechtsstreit bieten. Geht es ums Baurecht oder die Kosten einer Scheidung, winken fast alle Rechtsschutzversicherungen ab. „Verbessert hat sich aber zum Beispiel, dass wieder mehr Versicherungen bei Geldanlagestreitigkeiten helfen, oder dass die meisten inzwischen eine telefonische Rechtsberatung im Angebot haben“, so die Stiftung Warentest. Sich fernmündlich beraten zu lassen lohne aber eher bei Standardfragen, weniger bei komplexen Sachverhalten, die besser im Vieraugengespräch geklärt werden.
Grundsätzlich raten die Tester, sich intensiv mit dem Kleingedruckten zu befassen, um sich ein besseres Bild vom Leistungsspektrum machen zu können. Das gilt umso mehr, wenn die Rechtsschutzversicherung auch nach einer Falschberatung beim Fondskauf juristischen Beistand bieten soll. Derlei Fälle bleiben nämlich häufig außen vor oder sind in puncto Anlagebetrag gedeckelt. Die besten Angebote stammen übrigens von der DAS mit dem Tarif Premium sowie HDI Direkt und HDI-Gerling, jeweils mit dem Tarif Rundum Sorglos. Auf dem vierten Platz landete die WGV mit ihrem Tarif Optimal.
Posted by Andre on 12/14 at 01:40 PM
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Freitag, November 11, 2011
Kooperation mit Anwälten ist rechtens
Kooperationen von Versicherungsgesellschaften mit anderen Dienstleistern gehören inzwischen zur Tagesordnung. Bestes Beispiel ist die Werkstattbindung im Rahmen der Kfz-Versicherung. Kunden, die ihren Wagen in einem Partnerbetrieb der Autoversicherung reparieren lassen, sparen bares Geld. Warum sollte man dieses Modell nicht auch auf die Rechtsschutzversicherung übertragen dürfen? Vor dieser Frage stand jetzt das Landgericht Bamberg und sprach sich für die Zusammenarbeit von Assekuranz und Juristen aus – zumindest nach dem Geschäftsmodell der HUK-Coburg.
Die Rechtsschutzversicherung des Konzerns erhebt von Neukunden 150 Euro, wenn sie erstmals Leistungen aus der Police in Anspruch nehmen. Dieser Selbstbehalt schrumpft mit jedem Jahr, die der Kunde leistungsfrei bleibt. Sechs Jahre dauert es, dann steht der Zähler auf null. Auf der anderen Seite schraubt die HUK-Coburg die Selbstbeteiligung bei Kunden, die öfter Hilfe benötigen, auf bis zu 400 Euro nach oben. Allerdings, und das stört die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München: Versicherungsnehmer, die einen von der Assekuranz vorgeschlagenen Anwalt nehmen, müssen nicht mit Konsequenzen in Form eines höheren Selbstbehalts rechnen. Die Kammer spricht diesbezüglich von einem Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Landgericht folgte der Argumentation der Anwaltskammer nicht und sieht in dem Modell eher eine Belohnung denn eine Benachteiligung oder Einschränkung des Kunden. Zudem betrage der finanzielle Vorteil lediglich 150 Euro. Somit handele es sich nicht um eine relevante Einflussnahme der Assekuranz. Auch die Anwälte würden bei diesem Rabattsystem nicht beeinflusst, sondern ganz regulär vergütet. Dem stimmt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu, deren Stellungnahme vom Gericht erbeten wurde. Ziel der Kooperation sei vielmehr eine schnellere und unkomplizierte Kommunikation der Vertragspartner. Dass sich die Kammer mit dem Urteil (Aktenzeichen: 1 O 336/10) zufriedengibt, halten Experten für unwahrscheinlich. Sie rechnen damit, dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof landet.
Posted by Andre on 11/11 at 02:54 PM
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Montag, Juli 04, 2011
Mediation: Reden ist Gold
Wenn Streithähne aufeinander losgehen, ist Rücksicht auf Verluste meist ein Fremdwort. Da wird jedes Register gezogen. Das Ende vom Lied ist ein Gerichtsverfahren, bei dem eine von beiden Parteien einen Rüffel erhält, die andere Seite die Siegerfahne schwenkt und der Streit an sich gar nicht gelöst werden kann. Ruhe und Frieden oder zumindest ein beiderseits akzeptierter „Waffenstillstand“ sind nach einem Richtspruch eher selten zu erwarten. Besser ist eine Mediation, die versucht, verhärtete Fronten aufzuweichen oder ganz einzureißen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Viele Assekuranzen bieten ihren Kunden im Rahmen der Rechtsschutzversicherung bereits die Option einer Mediation. Dabei nimmt sich ein Mediator der Sache an, steuert das Gespräch der Gegner und hilft bei den ersten Schritten aufeinander zu. Laut einer Umfrage der Arag-Versicherung halten 80 Prozent der Deutschen diesen Weg für besser geeignet, als sofort die Mühlen der Justiz in Gang zu setzen. Aktuell, so der Bundesverband Mediation, bieten in der Bundesrepublik 5.000 seriöse Mediatoren ihre Arbeit an (die Betonung liegt auf seriös, da es keine geschützte Berufsbezeichnung ist). Häufig handelt es sich um Anwälte, die eine zusätzliche Ausbildung als Mediator absolviert haben. Über Arbeitsmangel können sie sich nicht beklagen.
Da die Mediationsverfahren die Gerichte entlasten, wird nun auch die Bundesregierung mit einem Gesetz aktiv. Ziel: Die nötigen Rahmenbedingungen für die Mediation zu schaffen. Das Prinzip ist relativ einfach. Wenn sich beide Parteien darauf einigen können, einen Mediator einzuschalten, setzt man sich an einen Tisch, trinkt ein Tässchen Kaffee und spricht über die Probleme. Darauf, dass diese Gespräche nicht einseitig verlaufen oder jemand untergebuttert wird, achtet der Mediator. Er sorgt für eine neue Perspektive, damit jeder die Gesamtsituation überblicken und daraus Schlüsse ziehen kann. Das Ergebnis sollte nach Möglichkeit eine Einigung sein. Sie ist zwar nicht rechtsverbindlich – es kann also nach wie vor geklagt werden –, basiert aber auf einer gemeinsamen Entscheidung. Daher sei es eher unwahrscheinlich, so Mediatorin Christina Schmauch gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung, dass zusätzlich der Weg vor Gericht eingeschlagen wird.
Posted by Andre on 07/04 at 04:02 PM
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Samstag, Mai 21, 2011
Wie sich Bauherren gegen Pfusch absichern können
Dass es zwischen Bauherren und den ausführenden Unternehmen zu Streitigkeiten kommt, ist keine Seltenheit. Um genau zu sein, geraten sogar die meisten Häuslebauer mit einem Bauunternehmen, dem Architekten oder auch mit einem Handwerksbetrieb in Streit. Teilweise geht es dabei um richtig viel Geld – und nicht selten ziehen die Bauherren am Ende den Kürzeren, weil sie sich nicht abgesichert haben und dann auch noch am kürzeren Hebel sitzen.
Prinzipiell wäre es daher ratsam, sich als Bauherr mit einer Versicherung abzusichern. Gemeint ist eine Rechtsschutzversicherung, die es gestattet, notfalls gegen die Unternehmen vor Gericht zu ziehen. Doch weil am Bau so häufig gepfuscht und vor allem auch gestritten wird, gibt es mittlerweile keinen Versicherer mehr, der einen solchen Schutz anbietet. Den Versicherern ist das Risiko schlichtweg zu groß, sodass Bauherren andere Wege finden müssen, um sich abzusichern.
Ein Patentrezept bzw. den absoluten Schutz gibt es leider nicht. Wenn ein Unternehmen seinen Aufgaben nicht nachkommt oder diese schlecht ausführt, hat der Bauherr meist das Nachsehen, da er schon bezahlt hat (oder zumindest Anzahlungen geleistet wurden) und er das Unternehmen nicht zur Nachbesserung zwingen kann. Dennoch ist es möglich sich abzusichern. Hierzu zählt vor allem das Schließen von Verträgen. Bei jedem größeren Auftrag sollte vertraglich festgehalten werden, um welche Leistungen es geht und welche Kosten damit in Verbindung stehen. Wichtig dabei: Die Leistungen und den Zeitraum der Leistungserbringungen genau festhalten und ausformulieren, damit möglichst kein Interpretationsspielraum existiert. Außerdem ist es immer gut, Zeugen zu haben, die Absprachen oder auch Missverhalten der am Bau beteiligten Unternehmen bestätigen können. Aber auch eine gezielte Auswahl der Betriebe ist wichtig: Wie die Praxis zeigt, ist es falsch, Unternehmen auf Basis der Angebotspreise auszuwählen. Häufig ist es besser, die führenden Betriebe zu wählen, auch wenn diese unter Umständen teurer sind. Zwar mögen die Kosten höher liegen, doch meist wird einfach professioneller gearbeitet.
Posted by Jochen on 05/21 at 06:15 PM
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Mittwoch, April 20, 2011
Rechtsschutz: die Vorteile der Mediation
Mediation – der Versuch, Streitigkeiten außergerichtlich mithilfe eines ausgebildeten und unabhängigen Vermittlers zu lösen – steht bei den Rechtsschutzversicherern hoch im Kurs. Wie eine aktuelle Umfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ergab, bieten inzwischen 75 Prozent der Unternehmen entsprechende Verträge an und sind mit den Ergebnissen rundum zufrieden. Der Vorsitzende der Kommission Rechtsschutzversicherung beim GDV, Gerhard Horrion, spricht von einer Erfolgsquote von immerhin 80 Prozent.
Ein Vorteil der Mediation im Vergleich zum klassischen Rechtsstreit, der üblicherweise vor Gericht ausgefochten wird, ist die schnellere Konfliktlösung. Darüber hinaus wird der Streit nachhaltig und, was vielen besonders wichtig sein dürfte, auch im gegenseitigen Einvernehmen gelöst. Diese Möglichkeit gibt es bei einem Gerichtsverfahren nicht. Dort steht immer eine der beiden Parteien auf der Verliererseite. Sollte die im Rahmen der Mediation gefundene Lösung nicht zusagen, bleibt der Rechtsweg weiter offen, „und das im Rahmen des Versicherungsvertrages kostenlos“, so der GDV.
Aufgabe der Rechtsschutzversicherer ist es jetzt, die Verbraucher von den Vorzügen der Mediation zu überzeugen. „Die meisten Kunden kennen die Meditation schlicht und ergreifend noch nicht“, weiß Gerhard Horrion. Empfohlen wird sie vom GDV vor allem bei alltäglichen Problemen, ob nun Streitigkeiten mit dem Vermieter oder den Nachbarn. „In diesen Fällen macht es oft nicht viel Sinn, dauerhaft miteinander im Clinch zu liegen und über Monate oder Jahre hinweg für sein Recht zu kämpfen“, erklärt der GDV in einer seiner Broschüren. Weitere Informationen zum Thema gibt es auf: http://www.gdv.de/rechtsschutzversicherung.
Posted by Andre on 04/20 at 12:09 PM
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Mittwoch, März 16, 2011
Neuer Leistungskatalog der Badischen Rechtsschutzversicherung
Mehr Leistung kann nie schaden. Das hat sich auch die Badische Rechtsschutzversicherung AG (BRV) gesagt und wartet zum 1. April mit einer Reihe von Neuerungen auf, angefangen bei der Mediation bis hin zum Vertragscheck. „Sollte es zum Rechtsstreit kommen, sind wir mit unseren erweiterten Leistungen noch umfassender für den Kunden da“, erklären die Vorstände des Unternehmens, Roland Fahrner und Thomas Kollöffel.
Das vornehmliche Ziel der BRV lautet allerdings, „Konflikte einvernehmlich zu lösen“. Dazu können sich Kunden bei Bedarf telefonisch an einen Mediator wenden, um vorbeugend aktiv zu werden. Wenn das Gespräch am runden Tisch gewünscht wird, mit allen Beteiligten, übernimmt die Assekuranz im Tarif pro-Comfort die Kosten für bis zu acht Mediationssitzungen. Ebenfalls neu im Programm ist der Vertragscheck. Über das Online-Portal der Rechtsschutzversicherung können Kunden (Tarif: pro-Comfort) Verbraucherverträge künftig auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen lassen. Zudem besteht nach wie vor die Möglichkeit der Rechtsberatung per Telefon oder Internet, wie sie bei den meisten Assekuranzen üblich ist.
Weitere Neuerungen: Die BRV, die im Februar im großen Rechtsschutzversicherungsvergleich der Fachzeitschrift ÖkoTest den ersten Rang belegte, erweitert den Opfer-Rechtsschutz. Er gilt nicht mehr nur im privaten sondern auch im beruflichen Bereich. „Wird ein Kunde während seiner Arbeitszeit Opfer eines Gewaltverbrechens, kann er auch die private Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen“, heißt es in der Pressemitteilung der Assekuranz. Darüber hinaus profitieren auch Vermieter vom neuen Leistungskatalog des Unternehmens. Im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzes überprüft die BRV die Bonität künftiger Mieter, damit Zahlungsschwierigkeiten der Vergangenheit angehören.
Posted by Andre on 03/16 at 01:06 PM
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Freitag, Oktober 29, 2010
Nicht gleich mit dem Miet-Rechtsschutz drohen
Wohnraum ist die halbe Miete! Energieversorgung samt Heizung, Sauberkeit und Sicherheit macht die zweite Hälfte. Wann immer Immobilien-Eigentümer individuell mit dem Heizen beginnen, für Wohnungsmieter in der Gemeinschaft muss der Vermieter dafür sorgen, dass Wohnungswärme in der Heizperiode ab dem 1. Oktober gegeben ist und diese bis 20. April anhält - sofern die Temperaturen dies erfordern.
Knapp sechs Monate ist also der Vermieter verpflichtet, die Heizung laufen zu lassen, auch wenn der Mietvertrag dazu keinen Hinweis enthält. Wird in Mitverträgen die Heizperiode anders festgelegt, zum Beispiel vom 15. September bis 15. Mai, ist dies gleichermaßen bindend.
Warm wird subjektiv gefühlt
In Mietwohnung und Hausgemeinschaften - unabhängig davon, ob auch Eigentümer drin wohnen - ist eine Zentralheizung auf den Termin einzustellen. So bleibt es dem Mieter überlassen, ob und wieviel er heizt. Wer Heizenergie “entnimmt”, dem muss möglich sein, seine Räume auch auf eine Mindesttemperatur zu bringen: In Wohnräumen sind dies 20 Grad Celsius, in Bädern 21 Grad. Unwirksam wären Klauseln im Mietvertrag, nach denen 18 Grad Celsius in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr ausreichend seien. Wer erst gegen Mitternacht ins Bett geht, der muss damit rechnen, dass die Mindesttemperatur dann ab 23.00 Uhr abgesenkt wird. Aus der Rechtsprechung ist inzwischen bekannt, dass nachts die Zimmertemperatur noch ungefähr 18 Grad erreichen sollte, so das Landgericht Berlin (AZ: 64 S 266/97).
So ganz ohne Pflichten ist aber auch ein Mieter während der Heizperiode nicht. Der Mieter einer Wohnung muss zwar nicht heizen, wenn er lieber im kalten Zimmer seine Nachtruhe genießt und darf deshalb die Heizung herunterdrehen. Ist er jedoch für Wochen oder Monate außer Haus, muss der Mieter gewährleisten, dass die Wohnung keinen Schaden nimmt, weil er nicht oder aber zu wenig geheizt hat. Frostschäden an Rohren oder Schimmelbefall sollten nicht entstehen, weshalb es sich empfiehlt, dass bei längerer Abwesenheit Nachbarn oder Bekannte die Wohnung angemessen heizen und lüften. Wird solches unterlassen, haftet der Mieter für auftretende Schäden.
Wer schlottert, darf kürzen
Für den Fall, dass der Mieter in seiner Wohnung nicht auf die benannte Mindesttemperatur kommt, liegt ein Mietmangel vor, der zur Mietminderung berechtigt. Hierbei sollte man nicht gleich mit dem Anwalt und der Mietrechtsschutz-Versicherung drohen, sondern dem Vermieter Gelegenheit geben, die “Störung” in angemessener Frist zu beheben. Reagiert der Vermieter nicht oder schafft es seine Heizung nicht mehr, kann der Mieter seine Zahlungen bis zu 15 Prozent kürzen, falls er “bei voller Pulle” nur auf beschiedene 18 Grad kommt (LG Frankfurt AZ: 2/17 S 315/99). Wenn gleich die gesamte Heizung ausfällt, und das für Tage bis zur Reparatur oder bis zum Ersatz, kann der Mieter sogar um 100 Prozent mindern oder aber die Wohnung fristlos kündigen, falls es gar zu gesundheitlichen Schäden kommen könnte (OLG Dresden, AZ: 5 U 260/02).
“Graues Wasser”
Gluckert die Heizung und wird es deshalb nicht ausreichend warm, liegt der Grund an falscher Luft im Heizkörper. Dieser wird dann nicht ausreichend voll mit warmem Wasser und strahlt demnach zu wenig ab. Die Heizkörper zu entlüften ist bei hochgedrehter Leistung sinnvoll. Das jeweilige Lüftungsventil am Heizkörper wird mit einem kleinen Spezialschlüssel aufgedreht, bis Luft und ein wenig “graues Wasser” entweicht, das aufgefangen wird. “Ventil schließen” und fertig!.
Heizkörper können auch ohne weitere Sachkenntnis vom Mieter entlüftet werden. Danach sollte man den Vermieter, Hauswart oder die Hausverwaltung informieren, dass anschließend der Wasserdruck im System geprüft wird und Wasser eventuell nachgefüllt werden muss.
Donnerstag, September 09, 2010
Die Online-Rechtsberatung der HDI-Gerling
Die telefonische Beratung gehört bei vielen Versicherungsunternehmen inzwischen zum festen Bestandteil der Rechtsschutzversicherung. Statt sich sofort mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, erhalten Kunden auf diesem Weg eine kostenlose Erstberatung oder einen Rechtsrat in allen juristischen Fragen - sofern sie von der Police abgedeckt sind. Die HDI-Gerling Rechtsschutzversicherung AG überträgt diesen Service jetzt aufs Internet und folgt damit einem klaren Trend: 26 Prozent der Deutschen haben einer Umfrage von TNS Infratest zufolge die digitalen Medien bereits fest in ihren Alltag integriert.
Zur Verfügung steht dieser Service allen Privatkunden von HDI-Gerling, HDI und HDI24. Sie müssen auf den jeweiligen Produktseiten zur Rechtsschutzversicherung lediglich dem Menüpunkt „Rechtsberatung“ folgen. So gelangen sie auf die neue Online-Plattform. „Nach einer Registrierung bearbeiten qualifizierte Rechtsanwälte die Anfragen“, erklärt das Unternehmen. Der Service ist kostenlos. Berücksichtigt werden sämtliche Anliegen, die den vereinbarten Versicherungsschutz betreffen, zum Beispiel den Verkehrs- oder den Privatrechtsschutz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Police den aktuellen Vertragsbedingungen entspricht. Ansonsten erfolgt die Beratung zu vergünstigten Konditionen.
Dabei ist HDI-Gerling bemüht, den Kunden so schnell wie möglich zu antworten. Das erste Feedback erfolgt binnen einer Stunde. „Die konkrete fachliche Antwort sichern Rechtsanwälte innerhalb von 24 Stunden zu - wie bei Internet-Korrespondenz üblich“, verspricht der Konzern. Der Vorteil für die Versicherungsnehmer: Sie haben etwas in der Hand und erhalten einen schriftlichen Rechtsrat. Dr. Rolf Maenner, Vorstand der HDI-Gerling Rechtsschutzversicherung AG, sieht das Unternehmen mit diesem neuen Baustein auf dem richtigen Weg: „Mit diesem Angebot setzen wir unseren längt eingeschlagenen Weg vom reinen Kostenerstatter zum Rechtsdienstleister konsequent fort.“ Erreicht werden sollen vor allem Kunden, die bei der Suche nach qualifizierten Informationen aufs Internet setzen.
Posted by Andre on 09/09 at 08:39 AM
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Donnerstag, Juli 22, 2010
Mein Kind, ein Zappel-Philipp, ein Schädiger?
“Waren Sie ein ‘schaden-geneigtes Kind’ ?” - “Nicht!” - “Dann vielleicht Ihre Abkömmlinge oder Ihre Enkel…?” - Tschuldigung, aber es geht nun in der Elternschaft auch mal darum, dass ein Schaden zu ersetzen ist, den ein Kind jemandem anderen körperlich zugefügt oder an Sachen beigebracht hat. Denn wenn Kinder Schäden anrichten, beginnt oft und auch meist der Streit mit der eigenen Haftpflicht. Denn strittig ist oft die Aufsichtspflicht, die jedoch von Eltern nicht zu jeder Minute praktiziert werden muss.
Wie war das kürzlich auf dem Gehweg? Der Steppke mit Helm, radelnd auf dem Gehweg, wird von der Mutter begleitet, diese mit dem Rad auf der Fahrbahn. Der Kleine schwankt, fällt gegen ein geparktes Fahrzeug. Die Mutter sorgt sich sowohl um den Spross als auch um den möglichen Schaden. Vor lauter Überraschung stellt sie ihr Rad so ab, dass auch dieses gegen das Fahrzeug poltert…
Wie nun wird ein solcher Schaden reguliert? Für den Geschädigten keine Frage: Die Haftpflicht der Eltern muss zahlen. Und die fühlen sich “aus dem Schneider”, weil eine solche Versicherung tatsächlich seit Jahren läuft. Solche Schäden, verursacht durch Kinder, werden jedoch nicht immer reguliert. Der Sachverhalt der Haftung hängt nämlich vom Alter des Kindes ab und von der Frage, ob die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Beschränktes Recht - beschränkte Haftung
So wie die Tatsache, dass erst mit dem siebten Lebensjahr die beschränkte Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Taschengeld-Paragrafen des BGB eintritt, so sind Kinder unter sieben Jahren nicht deliktfähig. Folge: auch die Eltern kann man nicht für Schäden haftbar machen, die vom Kind verursacht wurden. Es sein denn, das Kind ist überaus schadensgeneigt, womit es auch auffällt, und bedarf ständiger Aufsicht.
Ob also Bagatellschaden oder Unfall im Verkehr mit Sach- oder gar mit Personschaden - nicht in jedem Fall müssen Eltern für eine Unfallfolge oder für einen Sachschaden aufkommen. Dieser Deliktschutz für Kinder im Straßenverkehr gilt sogar erweitert: Bis zum Alter von zehn Jahren muss für ein Schaden, den sie im fließenden Verkehr verursachen, nicht gehaftet werden.
Junior, wo bist du, was machst du?
Wurde allerdings die Aufsichtspflicht der Eltern beweisbar verletzt, haften sie und die private Haftpflichtversicherung reguliert. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht geregelt, ab welchem Alter man Kinder alleine zuhause, im Garten oder auf der Straße spielen lassen kann. Diese Freiheiten müssen die Eltern vom Alter und der seelisch-geistigen Entwicklung des Kindes abhängig machen. Denn für eine gesunde Sozialisation müssen und sollen Kinder spielen. Dies gilt auch, wenn impulsiv und unüberlegt gehandelt wird, wenn man einem Ball nachrennt, der auf die Straße rollt und die Eltern deshalb nicht zwangsläufig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Für Geschädigte kann das dann aber auch bedeuten, dass ihnen ihr Schaden nicht ersetzt wird.
Dies ist dann langfristig störend, wenn es Nachbarn oder Freunde sind, die geschädigt wurden. Da steht dann ein bislang gutes Verhältnis auf dem Spiel. Falsch ist also die Eltern-Haltung, dass die Versicherung nicht bezahlt, wenn man nicht ordentlich auf sein Kind aufgepasst hat. Falsch! Nur wer seine Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet als Eltern und die Versicherung übernimmt. Wer nachträglich bestimmbar nicht richtig aufgepasst hat, sollte dem Versicherer dies angeben und eben bei der Schadenmeldung nicht beteuern, dass er/sie die ganze Zeit geschaut habe und der Schaden passierte, als man eine Minute nicht hingeschaut hat.
Wer nun den möglichen Ärger mit Nachbarn scheut, kann für Kinder unter sieben Jahren einen Zusatz im Haftpflichtschutz der Eltern vereinbaren. Dabei ist die Versicherungssumme meist aber auf 3.000 bis 5.000 Euro begrenzt oder auch mit einer Selbstbeteiligung im Schadensfall behaftet. Ein Extraschutz, den aber bislang nur jeder zweite Versicherer anbietet.
Wie bei den Vandalen?
Eine HP zahlt jedoch dann nicht bei Schäden, wenn ein Kind über sieben Jahren diesen vorsätzlich verursacht hat. Das nun nennt man ‘Vandalismus’. Schmiert der Sprössling Wände mit Farbe voll oder wirft er Fensterscheiben ein, gilt dies als ‘schaden-geneigt’, wofür das Kind oder eben die Eltern haften. Der Nachweis, dass der Schaden mit Vorsatz oder mit grober Fahrlässigkeit entstand, ist jedoch schwierig und damit auch, ob Absicht vorlag und ob das Kind sein Handeln hatte einschätzen können.
Donnerstag, Mai 27, 2010
Signal Iduna setzt auf Rechtsschutz
Die Signal Iduna ist bereits seit längerer Zeit auf großer Einkaufstour. Im Korb liegen vor allem Rechtsschutzversicherer, um die Aktivitäten in dieser Sparte ein wenig zu forcieren. Wachstum lautet das vornehmliche Ziel. Nachdem Ende 2008 die Deutsche Rechtsschutz-Versicherung (Deurag) übernommen wurde, steht jetzt die Allrecht auf dem Plan. Sie gehört bereits zu 66 Prozent der Signal Iduna. Jetzt sollen weitere 26 Prozent hinzukommen, die bislang im Besitz der Arag sind. Der Münchener Verein hält die restlichen acht Prozent und wird sie auch behalten.
Der Vorstandsvorsitzende der Signal Iduna, Reinhold Schulte, zeigt sich mit der Entwicklung zufrieden: „Mit dem Erwerb der Allrecht-Anteile haben wir einen weiteren Schritt getan, um unsere Rechtsschutzaktivitäten zu bündeln“. Als nächstes steht auf dem Programm, Allrecht und Deurag miteinander zu verschmelzen. Die Deurag kam im vergangenen Jahr auf rund 100 Millionen Euro Bruttobeiträge. Bei der Allrecht waren es etwa 40 Millionen Euro. 2,4 Prozent des neuen Unternehmens werden dann dem Münchener Verein gehören, als jetzigem Anteilseigner der Allrecht.
Die Übernahme zeigt, dass Arag und Signal Iduna derzeit völlig andere Strategien verfolgen. Liegt der Schwerpunkt bei der Signal Iduna auf dem Ausbau der Sparte Rechtsschutz, geht es dem Rechtsschutz-Spezialisten mehr um das Auslandsgeschäft. Dazu hat die Arag in Italien Anfang des Jahres den Versicherer UGF Assecurazioni übernommen. Vorstandschef Paul-Otto Fassbender erklärte dazu: „Mit Blick auf die fortschreitende Internationalisierung unseres Rechtsschutzgeschäfts ist es sinnvoll, deutsche Minderheitsbeteiligungen zu überprüfen.“.
Posted by Andre on 05/27 at 09:51 AM
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Freitag, April 23, 2010
Versicherungscheck für frisch Vermählte
Der Wonnemonat Mai steht an. Traditionell die Zeit, in der sich viele Paare das Jawort geben. „Ehen werden im Himmel geschlossen, wer denkt da schon an so irdische Dinge wie Versicherungen“, weiß auch die HUK-Coburg. Sie rät frisch Vermählten trotzdem zum Versicherungscheck. Das entlastet das Budget und hilft, Doppelversicherungen zu vermeiden.
Lebt das Paar noch nicht in einer gemeinsamen Wohnung und zieht erst nach der Hochzeit zusammen, wird es Zeit, sich Gedanken über die Hausratversicherung zu machen. Wenn beide vorher einen eigenen Haushalt und damit auch eigene Hausratpolicen hatten, reicht jetzt ein Vertrag. „In der Regel steht der Kündigung einer der beiden Versicherungen schon vor Ablauf des Versicherungsjahres nichts Wege“, erklärt die HUK-Coburg. Welche Police behalten und gegebenenfalls an die neue Situation angepasst werden soll, wenn der Wert des Hausrats steigt, könne anhand der Versicherungsbedingungen entschieden werden. Werde eine vorzeitige Kündigung abgelehnt, sei es sinnvoll, die Versicherungssummen der beiden Verträge aufeinander abzustimmen, um zumindest auf diese Weise zu sparen.
Ähnlich verhält es sich mit der privaten Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung. Aus zwei mach eins lautet auch bei diesen Policen die Devise. „Denn durch die Heirat ist der Ehepartner in den allermeisten Fällen mitversichert“, heißt es in der Pressemitteilung. Welcher der Verträge gekündigt wird, sollte sich nach der Leistung richten. Die Assekuranz rät, die Police mit dem besseren Versicherungsschutz fortzuführen. Halten sich die Leistungen die Waage, ist die Laufzeit das ausschlaggebende Kriterium. Beendet werde dann der Vertrag mit der kürzeren Laufzeit. Ob die Versicherung vorzeitig gekündigt werden kann, lässt sich mit einem Anruf oder Besuch beim zuständigen Makler relativ schnell klären.
Donnerstag, April 08, 2010
Bei der Rechtsschutzversicherung immer auf die Vertragsbedingungen achten
Versicherungen einfach bei Bedarf abschließen zu können wäre schön, ist und bleibt aber Utopie. Wer zum Zeitpunkt des Schadensfalls nicht versichert ist, erhält auch keine Leistung. Das ist ein relativ einfaches Prinzip. Der Umkehrschluss, Versicherung vorhanden gleich die Assekuranz zahlt, haut allerdings auch nicht immer hin. Häufig sind die Vertragsbedingungen ziemlich kompliziert, auch was die zeitliche Abfolge betrifft, ob und wann ein Schaden übernommen wird. Als Beispiel sei hier die Rechtsschutzversicherung genannt.
Die Police gehört in den meisten Haushalten beinahe schon zum Standardrepertoire, als Kombination aus Verkehrs-, Privat-, Miet- und Berufsrechtsschutz. Wer bei der Unterschrift auf den Vertrag die Bedingungen nicht genau liest, kann jedoch selbst mit dem besten Beinahe-Rundum-Schutz auf die Nase fallen. Die Stiftung Warentest hat im vergangenen Jahr jedenfalls keine Police gefunden, die ein „sehr gut“ verdient hätte. Grund sind vor allem die Klauseln in den Verträgen. Dabei spielt das Thema Vorvertraglichkeit eine große Rolle.
Rein theoretisch: Im Februar wurde ein Neuwagen gekauft, im Juni eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und im Januar des darauffolgenden Jahres gibt es Ärger mit dem Händler. Da der Kauf des Fahrzeugs Ursache für den Streit ist und damit vor dem Vertragsabschluss lag, kann – je nach Police und Versicherung – die Leistung mit Verweis auf die Vorvertraglichkeit verweigert werden. Ohnehin gilt in der Regel eine dreimonatige Wartezeit. Sie verhindert, dass die Police nur aus dem Wissen um einen zukünftigen Rechtsstreit heraus unterschrieben wird.
Auf diese Bedingungen sollte man sich bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung einstellen, auch auf eine Selbstbeteiligung. Denn Verträge ohne Selbstbehalt sind in dieser Sparte eher Mangelware. Zwischen 100 und 150 Euro müssen Versicherte im Schadensfall aus eigener Tasche bezahlen. Für die Police, wenn man sich für einen „gut“ getesteten Anbieter entscheidet, werden laut Stiftung Warentest rund 200 bis 300 Euro im Jahr fällig. Üblich ist dabei inzwischen, dass eine kostenlose Telefonberatung geboten wird. Auf diesem Weg lassen sich viele Probleme günstig klären. Zudem können die Unternehmen direkt auf Rechtsanwälte verweisen, mit denen sie zusammenarbeiten.
Posted by Andre on 04/08 at 09:03 AM
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Mittwoch, März 24, 2010
Auslandskranken-Police - Sicher in die Ferien!
Stehen die Ferien vor der Tür, sollte für eine geplante Reise auch auf die erforderlichen Versicherungen geachtet werden. Was an “Spezialitäten” sinnvoll ist, macht auch eine Auslandskrankenversicherung deutlich.
Wer eine solchen Abschluss tätigen will, der sollte bei einer “neuen” Auslandskrankenversicherung auch auf den Wettbewerb unter den Anbietern achten. Da wird gar ein Anbieterwechsel denkbar, weil viele Versicherer ihre Vertragsbedingungen in den vergangenen zwei Jahren verbessert haben. Wer bereits einen Vertrag hat, der möge entscheiden, ob sich nicht doch ein Wechsel lohnt. Auf Ostern und Pfingsten 2010 reicht es zwar mit der üblichen Kündigungsfrist von drei Monate nicht, doch für den Sommer 2010 könnte sich dann doch etwas ändern.
Wie lange geht’s unterwegs?
Maßgebliches Merkmal einer Auslandsversicherung ist auch die ‘Reisedauer’: Mit einem Jahresvertrag über eine Krankenversicherung kann man zwar beliebig oft, aber nicht beliebig lange verreisen. Viele Versicherer begrenzen die maximale Dauer der einzelnen Reisen auf 42 Tage. Nun gut, eine Seereise rund um die Welt dauert dann schon mal länger als eineinhalb Monate.
Sind Sie denn gesund?
Auch die ‘Reisefähigkeit gilt es fürs Ausland zu bestimmen. Gerade für ältere Reisende oder Personen mit Vorerkrankungen kann es sich sehr lohnen, sich vor dem Urlaub die Reisefähigkeit durch ärztliches Attest bescheinigen zu lassen. Im Falle einer erforderlichen Regulierung erleichtert dies dann doch die Beziehung zum Versicherer.
Was tun im Ernstfall?
Wer im Ausland einen Arzt aufsuchen muss (oder wenn der auf dem Schiff in die Kabine kommt) muss schnell danach die Auslandsreise-Krankenversicherung informiert werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Nummer für den Notrufdienst des Versicherers während des Urlaubs dabei zu haben.
Kleinere Behandlungen im Ausland sind in der Arztpraxis oder in einer klinischen Ambulanz meist gleich zu bezahlen. Den Betrag erhält man dann auf Antrag vom Versicherer erstattet. Rechnung oder Quittung sowie schriftliche Angaben über Diagnose und Therapie sind deshalb aufzubewahren und gegebenenfalls zu kopieren.
Dann auf zur Botschaft!
Wer außereuropäisch reist, der kann schon mal die deutschen Vertretungen im Ausland auch bei einem gesundheitlichen Notfall in Anspruch nehmen müssen. Dies gilt auch bei der Suche nach Ärzten vor Ort. Die Adressen und Telefonnummern der Botschaften findet man in aktuellen Reiseführern oder über die Homepage des Auswärtigen Amts (Länder- und Reiseinformationen, deutsche Auslandsvertretungen).
Montag, März 22, 2010
Rechtsschutz – Mediation statt Klage
Wem es zu bunt wird, wenn die Werkstatt ständig am Auto schraubt, den Fehler aber nicht behebt, oder ein Nachbar im Mondschein Trompete übt, der ruft meistens die Rechtsschutzversicherung zu Hilfe. Der Wunsch der Kunden: Die Assekuranz soll den Anwalt zahlen, um den Übeltäter mit professionellem Beistand vor den Kadi ziehen zu können. War das früher der gängige Weg, werden die Gerichte inzwischen entlastet. Denn viele Rechtsschutzversicherer setzen statt des Klagewegs auf Mediation – mit Erfolg, von dem alle Seiten profitieren.
Die „Kontrahenten“ treffen sich nicht im Gerichtssaal, sondern gemeinsam mit einem Mediator am „grünen Tisch“, damit der Konflikt in einem ruhigen und sachlichen Gespräch gelöst werden kann. Der Mediator tritt dabei gewissermaßen als Moderator auf. Man sollte nicht meinen, wie schnell die Schreierei am Gartenzaun ein Ende haben kann, wenn von unabhängiger Seite eingelenkt wird. Die D.A.S. setzt seit 2007 auf die Mediation. Zwei Drittel der Gespräche enden mit einer friedlichen Einigung, häufig schon nach der ersten Sitzung. Selbst verfahrenste Situationen werden auf diesem Weg bereinigt.
Christine Lewetz, selbst Mediatorin und bei der D.A.S. für das Mediatorensystem zuständig, nennt die Vorteile: Niemand gehe als Gewinner oder Verlierer vom Tisch, weil eine einvernehmliche Lösung gefunden werde. Das haben auch die Rechtsschutzversicherer erkannt. Über die Hälfte von ihnen übernimmt die Kosten für eine Mediation. Die Unternehmen machen aber noch zu wenig Werbung dafür. Denn 80 Prozent der Deutschen wissen gar nicht, dass diese Möglichkeit überhaupt besteht. Dabei sind laut Forsa-Studie 68 Prozent durchaus bereit, Kompromisse einzugehen und zeigen sich recht harmoniebedürftig.
Eine Klage verschlimmert die Lage meistens noch, insbesondere weil Ewigkeiten gewartet werden muss, bis der Fall tatsächlich verhandelt wird. Angesichts von 1,6 Millionen Zivilprozessen im Jahr dauert es im Schnitt 18 Monate. Selbst wenn das Urteil dann Schwarz auf Weiß vorliegt, wird es nicht besser. Gerhard Horrion, Vorsitzender der Kommission Rechtsschutzversicherung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), sagte im Tagesspiegel: „Das Urteil ist oft der Nährboden für neue Konflikte“. Die Mediation versucht genau das zu verhindern: Sie ist mit 80 bis 300 Euro pro Stunde auch günstiger als der ausgetretene Pfad – das freut vor allem die Versicherung.
Posted by Andre on 03/22 at 09:11 AM
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Montag, März 01, 2010
Achtung, Regress durch GKV!
Lebensrisiken sind in vielen Fällen selbst verursacht: Rauchen, Fallschirmspringen oder auch nur das Inline-Fahren gelten als Gesundheitsrisiko. Wer sich dadurch eine Schaden zufügt oder wenn es bei einer Freizeitbeschäftigung zu gesundheitlichen Schäden kommt, verlassen sich die meisten Betroffenen u.a. auf ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung.
Bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss oder bei medizinischen Komplikationen durch ein Piercing oder nach einer Schönheits-Operation kann jedoch durchaus Regress durch die GKV zum Thema werden. Denn wer eine Krankheit durch eigenes Tun im Wesentlichen selbst verschuldet, kann von der gesetzlichen Krankenkasse an den Behandlungskosten beteiligt werden.
Zu diesem Urteil kam auch das Sozialgerichts Dessau-Roßlau (S 4 KR 38/08). Bei einem Unfall kam ein betrunkener Autofahrer zu schaden, der den Unfall selbst auch verschuldet hatte. An den Kosten, die dadurch medizinisch, klinisch und therapeutisch verursacht wurden, musste er sich nach Ansicht der Richter beteiligen und einen Teil des Aufwands selbst bezahlen.
Für die Juristen war entscheidend, dass der Kraftfahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt war. Sie zogen als Grundlage den Paragraphen 52 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs V heran. Danach können bei Straftaten die Leistungen ebenso beschränkt werden wie in anderen Fällen von Selbstverschulden. Wer eine Selbstbeteiligung für sich ausschließen will, der muss wissen: Die Krankenkassen können nicht nur Teile der Behandlungskosten, sondern auch das Krankengeld teilweise oder komplett zurückfordern. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
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