Viele Paare steuern im Wonnemonat Mai in den Hafen der Ehe. Andere entscheiden sich für Termine wie den Achten im Achten 2008. Gleich, wann die Hochzeitsglocken läuten: Durch den Bund fürs Leben ergeben sich in punkto Versicherungen und Finanzen einige Änderungen, nicht nur, wenn der Name des Partners übernommen wird.
- Lebensversicherung: Der Bund der Versicherten empfiehlt, dass Paare sich gegenseitig über die entsprechenden Policen absichern und der Partner als Bezugsberechtigter eingetragen wird.
- Private Haftpflichtversicherung: An der privaten Haftpflichtversicherung kommt man nicht vorbei, sie ist das Nonplusultra in der Versicherungsmappe. Um Geld zu sparen, kann von Paaren der jüngere Vertrag – sofern es sich nicht um eine Single-Versicherung handelt – gekündigt werden.
- Hausratversicherung: „Aus zwei mach eins“ sollte die Devise bei der Hausratversicherung lauten. Entscheidend ist, dass der neue Hausstand nicht unterversichert ist.
- Rechtsschutz-Versicherung: Auch hier besteht für Ehepaare die Möglichkeit, den Vertrag mit dem geringeren Umfang zu kündigen und gemeinsam eine Police zu nutzen.
- Auslandsreise-Krankenversicherung: Ab in die Flitterwochen, heißt es nach dem rauschenden Fest. Um für die Reise bestens abgesichert zu sein, rentiert sich eine günstige Auslandsreise-Krankenversicherung.
- Konten: Bei Geld hört die Freundschaft auf. Kurz nach dem Tausch der Ringe wird man sich vermutlich noch keine Gedanken darüber machen, was passiert, wenn es kriselt. Seitens der Dresdner Bank wird empfohlen, dass jeder der beiden Partner ein eigenes Gehaltskonto führt und für den gemeinsamen Haushalt ein gemeinsames Konto eingerichtet wird, über das die Miete, der Urlaub und die Einkäufe bezahlt werden.
- Altersvorsorge: Die Fragen, mit welchen Fixkosten gerechnet werden muss, welcher Bedarf im Alter besteht und wie hoch die möglichen Abzüge durch Sozialabgaben und Steuern sind, gehören zu den Faktoren, die bei der gezielten Altersvorsorge mit einfließen sollten. Ebenso wichtig laut Finanztest ist der Blick in die Renteninformation, auch im Bezug auf die Hinterbliebenenrente
- Hochzeitsrücktrittskosten-Versicherung: Ein „Nein“ am Traualter fällt nicht den Zuständigkeitsbereich der Hochzeitsrücktrittskosten-Versicherung. Sie greift erst dann ein, wenn einer der Partner erkrankt und nicht vor den Traualtar treten kann oder der geplante Termin bzw. die geplante Feier ins Wasser fällt, weil der Saal geflutet oder durch einen Brand zerstört wurde
Posted by Andre at 02:32 PM. Filed under: Versicherungen •
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