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Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Abzug des vollen Krankenkassenbeitrages von Betriebsrenten nochmals für rechtens erklärt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen damit den vollen Kassenbeitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf Versorgungsbezüge zahlen. Betroffen sind nicht nur Betriebsrenten, sondern auch Einmalabfindungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (BAV).

Gefunden bei Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten.

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