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Mittwoch, Juli 04, 2007

Darf der Versicherer nach einem Schaden kündigen?

Grundsätzlich darf der Versicherer nach einem ersatzpflichtigen Schaden, zum Beispiel in der Hausratversicherung, kündigen. Dabei ist Bedingung, dass die Kündigung innerhalb eines Monat nach Auszahlung der Schadenssumme ausgesprochen wird. Unter einem ersatzpflichtigen Schaden versteht man einen Schaden, der versichert sein muss, und der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht kündigen kann, weil die Versicherung die Bezahlung des Schadens abgelehnt hat. Nach einer ausgesprochenen Kündigung seitens der Versicherungsgesellschaft hat meist der Versicherungsnehmer ein Problem. Die Möglichkeit eine neue Versicherung abzuschließen ist sehr gering. Mit einer Ablehnung des gestellten Antrages muss gerechnet werden, eventuell hilft die gleichzeitige Einreichung des Schadenspiegels des Vorversicherers. Den Schadenspiegel kann beim Vorversicherer angefordert werden und dokumentiert die genaue Schadenshäufigkeit und Schadenshöhe.

Da bei der Beantragung eines neuen Versicherungsantrages in der Regel nach der Vorversicherung und auch nach der Person, der die Versicherung gekündigt hat (entweder der Versicherungsnehmer oder der Versicherer), gefragt wird, sollte hierbei wahrheitsgemäß geantwortet werden. Bei falschen Angaben in dieser Sache kann der Versicherer einen Schaden ablehnen und die Versicherung wegen falscher Angaben im Antrag vom Vertrag zurücktreten.

Selbst zu kündigen kann die Chance erhöhen, eventuell einen neuen Versicherer nach einem Schadensfall zu finden. Jedoch ist eher die Höhe und die Häufigkeit der Schäden entscheidend, und auch bei einer vom Versicherungsnehmer erfolgten Kündigung wird nach dem Vorversicherer und eventueller Schäden gefragt.

Posted by Sabine on 07/04 at 07:53 PM
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