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Mittwoch, Februar 13, 2008

Fahrlässigkeit und das neue Versicherungsvertragsgesetz

Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz wird bei Fahrlässigkeit Schadenersatz ermöglicht, das bedeutet, dass beispielsweise ein Verbraucher in Zukunft auch bei grober Unachtsamkeit die Chance hat, von ihrer Versicherung Geld zu fordern. Bisweilen war der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ ein Ausschlussgrund für den Schadensfallausgleich durch die Versicherung. Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Beispielsweise übernahm die Hausratversicherung bei einer offenen Terrassentür im Erdgeschoss meistens bisher keinen Schaden. Wenn der Fernseher und das Notebook bei der Heimkehr gestohlen worden sind oder auch wenn jemand sich betrunken ans Steuer setzte, musste er Schäden und Ansprüche selbst begleichen. Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip wird nun von der Einzelfallentscheidung abgelöst.

In Zukunft haben Versicherungsgesellschaften selbst abzuwägen, wie schwerwiegend das Verschulden des Versicherungsnehmers im vorliegenden Fall zu bewerten ist. Im passenden Verhältnis zur Schwere des Verschuldens wird dann auch die Zahlung gekürzt, so zumindest das Bundesjustizministerium in Berlin. Basis ist das sein Jahresbeginn in Kraft seiende neue Versicherungsvertragsgesetz, das so genannte VVG. Der Gesetzgeber möchte mithilfe des neuen Gesetzes Versicherungsunternehmen zu verstärktem Verbraucherschutz animieren. Betroffen sind erst einmal all diejenigen, die einen neuen Vertrag abschließen. Ab 2009 werden die neuen Bestimmungen aber auch auf Altverträge angewandt.

Das bedeutet dann also, dass auch bei offen gelassener Balkontür oder bei Fahrt über eine rote Ampel, die Möglichkeit besteht eine Leistung zu erhalten. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn in einem Ferienapartment die Heizung über den Winter nicht optimal eingestellt worden ist und aus diesem Grunde ein Frostschaden entsteht.

Unbeaufsichtigte Kerzen, die Hausrat entflammen, waren bisher Sorge des Versicherten. Ebenso hatte der Versicherte auch dafür selbst aufzukommen, wenn er beim Rauchen und Telefonieren mit dem Handy während der Autofahrt einen Schaden verursachte.

Van Bühren, Anwalt aus Köln, weist darauf hin, dass viele Versicherungen schon vorher so reguliert haben und bei einer Klage dem Verbraucher ein Kulanzangebot machten. Nun müssen die Gerichte Schritt für Schritt die Quoten für diverse Fälle festlegen. In der Schweiz gibt es bereits eine Tabelle mit Quoten, wie Versicherungsgesellschaften bei 0,8 Promille oder 0,6 Promille zu verfahren haben. Ähnliches wird in Deutschland auch in spätestens zehn Jahren erwartet. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der GDV, mit Sitz in Berlin verwendet das Prinzip “Alles oder Nichts” pauschal bereits längere Zeit nicht mehr und so ist es nun auch rechtlich nicht mehr erlaubt. Eine große Anzahl Versicherer hat es vor, die neuen Regeln schon dieses Jahr auf Altverträge anzuwenden. Die Schwere des Verschuldens wird ein entscheidendes Kriterium sein. Sollte man also den Schlüssel seines neuen Kfz stecken lassen, kann weiterhin keine große Entschädigung erwartet werden.

Vorsätzliche und mutwillige Beschädigungen werden in die Neuerungen weiterhin nicht aufgenommen. Ebenfalls werden arglistig handelnde Versicherte, die beispielsweise beim Vertragsabschluss einer Hausratversicherung bewusst falsche Aussagen über den Wert des versicherten Hausstands machen und dieses ihnen nachgewiesen wird, keine Zahlung erwarten können. Im Internet ist eine Broschüre zum Thema „Das neue Versicherungsvertragsgesetz“ zum Herunterladen vorhanden.

Posted by Saskia on 02/13 at 04:58 PM
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