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Dienstag, Februar 12, 2008

Das neue VVG und die Fälligkeit der Versicherungsprämien

Das neu umgestaltete Versicherungsvertragsgesetz war Ende letzten Jahres in aller Munde, und dennoch kennen immer noch zu wenige Versicherte die Regelungen, die dort stehen und die vielen Änderungen, die es zum 1. Januar dieses Jahres gegeben hat. Diesem soll hier an dieser Stelle entgegen gewirkt werden. Die Versicherungsunternehmen senden das VVG, wie das Versicherungsvertragsgesetz abgekürzt heißt, zwar mit der Police, oft jedoch so kleingedruckt, dass oft nicht mal jüngere Menschen die Texte entziffern können, ohne zu ermüden. Deshalb stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Regelungen des VVG vor, in loser Folge und weiterführend.

Heute geht es dabei um die Fälligkeit der Versicherungsprämien, Teil Eins, die § 33 – 36. Es ist für einen Versicherungsnehmer sehr wichtig, diese Regelungen zu kennen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten und dann den Versicherungsschutz zu verlieren.

§ 33 Fälligkeit

  1. Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
  2. Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

§ 34 Zahlung durch Dritte

  1. Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
  2. Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.

§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer

  • Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.


§ 36 Leistungsort

  1. Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
  2. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Posted by Christel on 02/12 at 11:31 PM
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