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Mittwoch, Februar 06, 2008

Der Hausmann und die schwedischen Gardinen

Die Mutter hat es sicher gut gemeint, als sie für ihren Sohn 2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschloss. Und damit nicht gleich jeder weiß, dass er eine Haftstrafe absitzt, überlegte sie ein wenig, wie man das Problem umgehen kann, und bezeichnete ihn im Antrag als Hausmann. So ganz falsch lag sie damit ja auch nicht. Schließlich muss der Junge selbst für Ordnung in der Zelle sorgen. Nur bei den schwedischen Gardinen kann er sich die Wäsche sparen. Ganz so locker sah es die Versicherung nicht, als der Schadensfall während des Hafturlaubs eintrat.

Der „Hausmann“ war mit dem Motorrad unterwegs und zog sich bei einem Unfall schwere Verletzungen zu. Seine Mutter meldete es der Versicherung, um Ansprüche geltend machen zu können. Das Unternehmen prüfte daraufhin den Fall und stellte fest, dass der Versicherungsnehmer im Gefängnis sitzt. Als Konsequenz daraus verweigerte sie die Zahlung und trat vom Vertrag zurück. Begründet wurde dieser Schritt mit dem Hinweis auf arglistige Täuschung.

Das Oberlandesgericht Hamm sah dies ebenso. Denn jemand, der hinter Gittern sitze, sei keineswegs ein Hausmann, sondern müsse vielmehr als arbeitslos eingestuft werden. Und in dem Fall sei es kaum möglich, überhaupt eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der beruflichen Tätigkeit komme bei dieser Versicherung nun mal eine besondere Relevanz zu. Die arglistige Täuschung ergebe sich daraus, dass die Mutter bei Vertragsabschluss einerseits die aktuelle Lage des Sohnes verschwiegen und andererseits nach möglichen Problemen gefragt habe, wenn der Junge schon mal inhaftiert gewesen sei. Aus Sicht der Richter habe sie damit sehr wohl gewusst, dass die Haftstrafe für den Vertrag von Belang sei und bewusst versucht, auf die Entscheidung der Versicherung einzuwirken. (AZ: 20 U 138/06)

Posted by Andre on 02/06 at 02:45 PM
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