Die Anzeigepflicht bei Versicherungen
Wer eintretende Gefahren, zum Beispiel beruflicher Art, nicht richtig oder rechtzeitig anzeigt, kann möglicherweise seinen Versicherungsschutz verlieren. Vielen Versicherten ist dies nicht bewusst, und sie „jonglieren“ deswegen mit ihrer Versicherung auf einem schmalen Grad, der möglicherweise schnell ins finanzielle Aus führen kann. Vielfach haben es die Versicherungsunternehmen auch nicht gesondert noch einmal erwähnt, dass bestimmte Gefahrenpunkte zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen können. Wenn dies in einem Beratungsgespräch unerwähnt blieb, haben sich die Versicherungsnehmer auch später oft nicht ausreichend darum gekümmert, da die wenigsten den kompletten Inhalt einer Versicherungspolice durchgelesen haben nach dem Erhalt.
Der $ 19 des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes regelt nun in ausführlicher und bestimmter Weise die Anzeigepflicht. Diesen Paragraph sollte man kennen, weshalb er hier vollständig aufgeführt wird. Wichtig sind dazu betrachtet auch die §§ 24 – 27, welche in den nächsten Tagen von uns an gleicher Stelle aufgezeigt werden.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
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