Die Spielregeln beim Krankentagegeld
Krank geschrieben und dennoch arbeiten. Das passt nicht zusammen. Schon gar nicht, wenn man Krankentagegeld bezieht. Ein Architekt hat es versucht und geriet dabei im wahrsten Sinne des Wortes an den Falschen. Seine Versicherung hatte einen Detektiv als Lockvogel geschickt, der ihn ohne Federlesen in die Falle laufen ließ. Der Versicherungsschutz war futsch, der Vertrag wurde seitens der Assekuranz fristlos gekündigt und nun gab es als I-Tüpfelchen noch die Bestätigung vom Bundesgerichtshof, dass das Vorgehen des Unternehmens völlig korrekt war.
Der Versicherer sei zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer trotz des Bezuges von Krankentagegeld beruflich tätig werde. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die Arbeit von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Dem war im Falle des Architekten nicht so. Er beriet den vermeintlichen Kunden über den Bau eines Hauses und die dafür erforderliche Vorgehensweise. Dabei handele es sich laut Oberlandesgericht Stuttgart, und jetzt auch bestätigt durch den Bundesgerichtshof, um einen groben Verstoß gegen die Pflichten als Versicherungsnehmer. Während der Arbeitsunfähigkeit seien nicht einmal geringfügige Tätigkeiten gestattet, die dem Berufsbild zuzuordnen seien. (Aktenzeichen: IV ZR 129/06)
Stichwort Krankentagegeld: Bei Erkrankungen, die sich über Wochen oder Monate erstrecken, kommen zu den gesundheitlichen sehr schnell auch finanzielle Probleme. Das gilt insbesondere für Selbständige und Freiberufler. Jeden Tag, den sie nicht arbeiten können, verdienen sie auch kein Geld. Für einen Ausgleich sorgt dann das Krankentagegeld. Vereinbart werden kann es vom ersten Krankheitstag an oder aber erst, wenn ein gewisser Zeitraum verstrichen ist. Interessant ist die Option auch für alle Arbeitnehmer. Bei privat Krankenversicherten ist nach sechs Wochen Schluss mit der gesetzlichen Lohnfortzahlung und die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei längerer Krankheit nur 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Wie hoch das Krankentagegeld vereinbart wird, hängt von den persönlichen Umständen ab. Ob 30 Euro pro Tag bei Arbeitnehmern, die noch von der Kasse unterstützt werden, oder 300 Euro ab der siebten Krankheitswoche, wenn man privat versichert ist, richtet sich ganz nach Tarif und eigenen Wünschen.
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