Ein besonderes Wert-Papier: Kündigung nur mit Versicherungsschein möglich
Vergessen schützt vor Strafe nicht! - Hat sich ein Ehepaar auseinander gelebt und geht künftig getrennte Wege, ist es sinnvoll, sich auch auf den bisherigen Versicherungsschutz zu besinnen. Noch besser, bei Streit in der Ehe ist auf die Originale der Versicherungspolicen zu achten, bevor ein Partner die Versicherung kündigt und sich den Rückkaufswert aufs eigene Konto buchen lässt.
Die Bedeutung, die der Besitz des Versicherungsscheins hat, erkannte ein Ehemann erst, nachdem die Ehefrau ohne sein Wissen seine Lebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft gekündigt hatte. Die Ehefrau hatte dazu beim Versicherer das Original des Versicherungsscheins vorgelegt, worauf wenig später der Rückkaufswert an die Ehefrau ausgezahlt wurde. Das Oberlandesgericht Bremen hat nun die Klage des Ehemanns gegen die Versicherungsgesellschaft abgelehnt (Aktenzeichen: 3 U 45/07). Begründung: Es ist für den Versicherungsnehmer wichtig, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu lesen, weil darin erkennbar wird, dass die Gesellschaft allein den Inhaber (Besitzer) des Versicherungsscheins als verfügungs- und insbesondere empfangsberechtigt ansehen kann.
Wegen dieser Klausel galt die Ehefrau als berechtigt, mit dem Original des Versicherungsscheins auch die Lebensversicherung zu kündigen und den Rückkaufswert zu kassieren. Wegen seines anteiligen Anspruchs muss sich der Ehemann nun an seine Ehefrau halten. Bei solche Klauseln im Vertrag einer LV sollte man die Original-Police so aufbewahren, dass nicht unberechtigt damit umgegangen werden kann. Vor allem auch dann nicht, wenn die Beziehung kriselt oder eine Scheidung nicht auszuschließen ist.
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